Energieausweis: Bedarf, Verbrauch, Pflichten und Klassen nach GModG und EPBD

Der Energieausweis ist das amtliche Dokument, das die energetische Qualität eines Gebäudes in Kennzahlen fasst: Endenergie, Primärenergie, Treibhausgasemissionen und eine Effizienzklasse. Er dient der Information, ermöglicht einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden und ist bei Verkauf, Vermietung und Neubau gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage in Deutschland sind die §§ 79 bis 88 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), das die europäische Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275 umsetzt.

Für Eigentümer, Käufer und Mieter ist der Ausweis mehr als eine Formalie. Er entscheidet, welche Angaben in der Immobilienanzeige stehen müssen, welche Ausweisart überhaupt zulässig ist und welche Modernisierungsempfehlungen ein Gebäude begleiten. Für Planer und Aussteller legt er fest, nach welcher Rechennorm bilanziert wird (heute DIN V 18599:2018-09, ab 2027 im Vergleich DIN/TS 18599:2025-10), welche Daten vor Ort zu erheben sind und wie die Registriernummer beantragt wird.

Mit der Stufe zum 1. Januar 2027 ändert sich der Ausweis spürbar: Die Liste der Pflichtangaben wächst auf 31 Positionen, Nichtwohngebäude erhalten eine eigene Klassenskala A bis G aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude, Wohngebäude behalten die bekannte Skala A+ bis H nach Anlage 10, und Modernisierungsempfehlungen müssen Einsparungen und Emissionsminderungen beziffern. Später kommt die Lebenszyklus-Treibhausgasbilanz für Neubauten hinzu. Bestehende Ausweise bleiben innerhalb ihrer zehnjährigen Gültigkeit wirksam.

Dieser Leitfaden ordnet das Thema in acht Schritten: Grundlagen und Geltungsbereich, Pflichten bei Verkauf, Vermietung und Aushang, die Wahl zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, die Pflichtangaben und Effizienzklassen, Aussteller, Registriernummer und Kontrolle, der europäische Rahmen der EPBD mit Anhang V, der digitale Ausweis und Gebäudepass sowie der Weg zum eigenen Ausweis. Jeder Abschnitt verweist auf den Gesetzeswortlaut mit Erläuterung und auf die passenden Fachbeiträge, damit Sie die Quelle jeder Aussage selbst prüfen können.

Grundlagen: Was der Energieausweis ist und für wen er gilt

Der Ausweis wird je Gebäude ausgestellt, gilt zehn Jahre und ist Informations-, kein Nachweisdokument. Kleine Gebäude, Baudenkmäler und gemischt genutzte Gebäude folgen eigenen Regeln.

Wann der Ausweis Pflicht ist: Verkauf, Vermietung, Aushang, Anzeige

Bei Verkauf und Vermietung muss der Ausweis spätestens zur Besichtigung vorliegen, nach Vertragsschluss wird er übergeben. Gebäude mit starkem Publikumsverkehr hängen ihn aus, Immobilienanzeigen tragen Pflichtangaben.

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Der Bedarfsausweis bilanziert das Gebäude rechnerisch nach DIN V 18599, der Verbrauchsausweis wertet gemessene Verbräuche witterungsbereinigt aus. Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist der Bedarfsausweis vorgeschrieben; ab 2027 gilt er bei Verkauf und Vermietung auch für Nichtwohngebäude.

Die 31 Pflichtangaben und die Effizienzklassen

§ 85 zählt die Angaben auf, § 86 ordnet die Klassen zu: Wohngebäude nach Anlage 10 (A+ bis H nach Endenergie), Nichtwohngebäude ab 2027 nach dem Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude (A bis G, Klasse A nur für Nullemissionsgebäude). Treibhausgasemissionen werden nach Anlage 9 umgerechnet.

Aussteller, Registriernummer und Kontrolle

Nur qualifizierte Personen dürfen ausstellen. Jeder Ausweis erhält vor der Übergabe eine Registriernummer der Registrierstelle und kann in die Stichprobenkontrolle der Länder fallen.

Europa: Die EPBD und der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 gibt Skala, Inhalte, Ausstellungsanlässe, Aushang, Datenbanken und ein unabhängiges Kontrollsystem vor. Das GModG setzt diese Vorgaben in deutsches Recht um.

Digitaler Ausweis, Gebäudepass und Renovierungspass

Ausweisdaten sollen maschinenlesbar vorliegen und in Datenbanken fließen. Der digitale Gebäudepass bündelt Ausweis, Nachweise und Historie eines Gebäudes; der Renovierungspass nach Art. 12 EPBD ergänzt den Ausweis um einen Sanierungsfahrplan in Etappen.

Energieausweis beauftragen

Verbrauchsausweis für Wohngebäude 35 €, Bedarfsausweis für Wohngebäude 65 €, Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude 490 €. Vorhandene Ausweise lassen sich per Scan ins Gebäudeprofil übernehmen.

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Hintergrund zur Gesetzesänderung und zu den Folgen für Berufsgruppen und Nichtwohngebäude.

Häufige Fragen

Wie lange ist ein Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis wird nach § 79 GModG für zehn Jahre ausgestellt. Er verliert seine Gültigkeit vorher, wenn nach einer umfassenden Änderung des Gebäudes ein neuer Bedarfsausweis erforderlich wird. Ausweise, die vor der Neufassung ausgestellt wurden, bleiben bis zum Ablaufdatum wirksam.

Wann brauche ich einen Bedarfsausweis und wann genügt ein Verbrauchsausweis?

Bei Neubau und bei umfassender Änderung des Gebäudes ist immer ein Bedarfsausweis auszustellen. Bei Verkauf und Vermietung ist er für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 vorgeschrieben, sofern das Gebäude nicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht. Ab 2027 gilt der Bedarfsausweis bei Verkauf und Vermietung auch für alle Nichtwohngebäude. In den übrigen Fällen ist die Wahl frei.

Welche Effizienzklassen gibt es?

Wohngebäude werden nach Anlage 10 GModG in die Klassen A+ bis H eingestuft; maßgeblich ist der Endenergiebedarf oder -verbrauch in Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr. Nichtwohngebäude erhalten ab 2027 die Klassen A bis G aus dem Verhältnis ihres Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude; Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten.

Was sind die 31 Pflichtangaben?

Die Fassung des § 85 GModG ab 1. Januar 2027 zählt 31 Angaben auf, darunter Aussteller und Ablaufdatum, Registriernummer, Effizienzklasse, Primär- und Endenergie, Anteil erneuerbarer Energie am Standort, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, Lebenszyklus-Emissionen für Neubauten, Angaben zu Lüftung, Kühlung und Anlagen, Modernisierungsempfehlungen und das verwendete Rechenverfahren. Den vollständigen Wortlaut finden Sie auf der Seite zu § 85.

Muss ich den Energieausweis in der Immobilienanzeige nennen?

Ja, sobald ein Ausweis vorliegt und eine Anzeige in kommerziellen Medien erscheint. Nach § 87 GModG gehören Ausweisart, Energiekennwert, wesentliche Energieträger der Heizung, bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse in die Anzeige. Ab 2027 kommen Ausstellungsdatum und Primärenergiebedarf hinzu.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

§ 88 GModG nennt die Berechtigten: unter anderem Absolventen einschlägiger Fachrichtungen mit Zusatzqualifikation, Handwerksmeister bestimmter Gewerke mit Fortbildung sowie Personen mit bestandener Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA. Jeder Ausweis wird vom Aussteller unterschrieben und trägt eine Registriernummer nach § 98.

Was verlangt die EPBD zusätzlich zum deutschen Recht?

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 gibt in Artikel 19 eine geschlossene Skala A bis G mit A für Nullemissionsgebäude vor, in Anhang V eine gemeinsame Vorlage und in Artikel 22 nationale Datenbanken für Ausweisdaten. Deutschland behält für Wohngebäude die Skala A+ bis H und setzt die geschlossene Skala für Nichtwohngebäude um.

Was kostet ein Energieausweis beim Ingenieurbüro?

Der Verbrauchsausweis für Wohngebäude kostet 35 €, der Bedarfsausweis für Wohngebäude 65 €, der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude 490 €. Beim Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude ist eine zonenweise Bilanz nach DIN V 18599 enthalten.