EPBD — die europäische Gebäuderichtlinie im Volltext

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist der Rechtsakt, aus dem das deutsche Gebäudemodernisierungsgesetz folgt. Wer wissen will, warum eine deutsche Vorschrift so aussieht, wie sie aussieht, findet die Antwort meist hier — und zwar oft präziser als in der Umsetzung.

Fünf Vorschriften tragen den Digitalisierungsteil und lohnen den ersten Blick: Artikel 19 (Energieausweis, maschinenlesbar, Vorlage nach Anhang V), Artikel 20 Absatz 8 (der vollständige Ausweis samt aller Berechnungs-Eingangsdaten gehört in die nationale Datenbank), Artikel 12 (Renovierungspass), Artikel 16 (Datenaustausch — Zugang für Eigentümer, Mieter und Verwalter ohne zusätzliche Kosten) und Artikel 22 (nationale Gebäudedatenbanken).

Zur deutschen Umsetzung: GModG — Gebäudemodernisierungsgesetz.

EPBD — jede Vorschrift einzeln lesen

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Amtliche deutsche Fassung, ABl. L, 2024/1275 vom 8.5.2024 (Neufassung)
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

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Volltext der deutschen Sprachfassung mit allen 38 Artikeln und 10 Anhängen. Spätere Änderungen durch delegierte Rechtsakte — etwa die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2273 — sind hier nicht eingearbeitet.

Wählen Sie links eine Vorschrift — oder suchen Sie oben nach einem Begriff. Der Wortlaut erscheint dann hier.

Alle 48 Vorschriften im Überblick — Nummer, Überschrift und Einordnung untereinander. Mit Strg+F durchsuchbar; ein Klick öffnet den Wortlaut.
Artikel 1GegenstandGegenstand und Ziel der Richtlinie: ein klimaneutraler Gebäudebestand bis 2050. Die Auslegungshilfe, wenn eine Einzelvorschrift mehrdeutig ist.
Artikel 2BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen — die wichtigste Fundstelle des Rechtsakts. Nummer 41 definiert das digitale Gebäudelogbuch; die Definition begründet keine Pflicht, sondern liefert nur den Begriff, an den andere Artikel konditional anknüpfen.
Artikel 3Nationaler GebäuderenovierungsplanNationaler Gebäuderenovierungsplan. Jeder Mitgliedstaat muss darlegen, wie er seinen Bestand saniert — die Vorlage dafür steht in Anhang II.
Artikel 4Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von GebäudenMethode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz. Verweist auf den gemeinsamen Rahmen des Anhangs I; in Deutschland ausgefüllt durch DIN V 18599.
Artikel 5Festlegung von Mindestanforderungen an die GesamtenergieeffizienzMindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Der Auftrag an die Mitgliedstaaten, Anforderungswerte festzulegen — im GModG die §§ 10 bis 33 für den Neubau.
Artikel 6Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die GesamtenergieeffizienzBerechnung der kostenoptimalen Niveaus. Anforderungen sollen dort liegen, wo die Gesamtkosten über den Lebenszyklus am niedrigsten sind; die Vergleichsmethode steht in Anhang VII.
Artikel 7Neue GebäudeNeue Gebäude — und mit Absatz 2 der Einstieg in das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial. Die Betrachtung endet nicht mehr beim Betrieb, sondern umfasst Herstellung, Nutzung und Rückbau. Deutschland setzt das über § 88b GModG um.
Artikel 8Bestehende GebäudeBestehende Gebäude. Die Anforderungen bei größerer Renovierung; im GModG entsprechen ihnen die §§ 34 bis 39.
Artikel 9Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des WohngebäudebestandsMindestvorgaben für Nichtwohngebäude und Sanierungspfade für Wohngebäude. Die Vorschrift, aus der die politisch meistdiskutierten Renovierungspflichten folgen.
Artikel 10Solarenergie in GebäudenSolarenergie in Gebäuden. Der europäische Ursprung der Solarpflicht, die im GModG ab 1. Januar 2027 in § 106 steht.
Artikel 11NullemissionsgebäudeNullemissionsgebäude. Der Zielstandard, der das Niedrigstenergiegebäude ablöst; die Anforderungen konkretisiert Anhang III.
Artikel 12RenovierungspassRenovierungspass. Für Eigentümer freiwillig — verpflichtet ist der Mitgliedstaat, ein System bereitzustellen. Für die Datenarchitektur zählen die Absätze 6 bis 8: ein eigens vorgesehenes digitales Instrument, Hochladbarkeit in die nationale Datenbank nach Artikel 22, und Speicherung im digitalen Gebäudelogbuch, sofern eines verfügbar ist.
Artikel 13Gebäudetechnische SystemeGebäudetechnische Systeme. Anforderungen an Auslegung, Einregulierung und Dokumentation — und die Gebäudeautomation, deren Vorhandensein an anderer Stelle von der Inspektionspflicht entlastet.
Artikel 14Infrastruktur für nachhaltige MobilitätInfrastruktur für nachhaltige Mobilität — Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur. In Deutschland über das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz umgesetzt.
Artikel 15Intelligenzfähigkeit von GebäudenIntelligenzfähigkeit von Gebäuden (Smart Readiness Indicator). Noch keine Pflicht: Der delegierte Rechtsakt ist bis zum 30. Juni 2027 zu erlassen. Im Energieausweis ist der SRI nach Anhang V Nummer 2 bis dahin ein optionales Feld.
Artikel 16DatenaustauschDatenaustausch — für die Digitalisierung der wichtigste Artikel. Eigentümer, Mieter und Verwalter haben direkten Zugang zu ihren Gebäudesystemdaten; ihnen dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten berechnet werden, auch nicht für die Weitergabe an selbst benannte Dritte. Entgelte darf der Mitgliedstaat erst gegenüber Banken, Aggregatoren, Versorgern und der Statistik festlegen. Absatz 1 zählt auf, was mindestens dazugehört — bis hin zu Ladepunkten. Zuständigkeitsgrenze: Dynamische Daten vernetzter Produkte fallen unter den Data Act, Verordnung (EU) 2023/2854.
Artikel 17Finanzielle Anreize, Kompetenzen und MarktschrankenFinanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken. Der Auftrag, Förderung und Beratung so auszurichten, dass tiefe Sanierungen tatsächlich stattfinden.
Artikel 18Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in GebäudenZentrale Anlaufstellen (One-Stop-Shops). Das Gegenstück zu Artikel 19 Absatz 13: Wer einen schlechten Ausweis hat, soll dorthin eingeladen werden.
Artikel 19Ausweise über die GesamtenergieeffizienzAusweise über die Gesamtenergieeffizienz. Absatz 4 verlangt maschinenlesbares Format und die Vorlage nach Anhang V; Absatz 13 begrenzt die Gültigkeit auf zehn Jahre und verlangt bei Klassen unterhalb C die Einladung zur zentralen Anlaufstelle nach spätestens fünf Jahren; Absatz 14 lässt vereinfachte Aktualisierungen zu — auch über einen digitalen Gebäudezwilling oder zertifizierte Instrumente. Absatz 14 ist der eigentliche Anker dafür, vorhandene Gebäudedaten wiederzuverwenden.
Artikel 20Ausstellung von Ausweisen über die GesamtenergieeffizienzAusstellung der Ausweise. Absatz 8 ist die stille Kernvorschrift der Digitalisierung: In die nationale Datenbank gehört der vollständige Ausweis einschließlich ALLER für die Berechnung erforderlichen Daten — nicht nur das Ergebnis.
Artikel 21Aushang von Ausweisen über die GesamtenergieeffizienzAushang von Ausweisen. In Deutschland umgesetzt über § 80 Absätze 6 und 7 GModG.
Artikel 22Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von GebäudenNationale Gebäudedatenbanken. Deutschland betreibt eine solche Datenbank bislang nicht, und ein Austauschschema existiert nicht — die praktisch wichtigste offene Baustelle. Absatz 7 verlangt Interoperabilität mit dem Gebäude- oder Grundstückskataster und mit digitalen Gebäudelogbüchern; daran hängt die Frage, woran eine Gebäudeakte bei einem Eigentümerwechsel überhaupt hängt.
Artikel 23InspektionenInspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen. Hier stehen die Leistungsschwellen und Intervalle — und die Entlastungsregel für Gebäude mit Automation.
Artikel 24Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und KlimaanlagenInspektionsberichte. Sie gehören nach Artikel 22 zu den Inhalten der nationalen Gebäudedatenbank; im GModG entspricht dem § 78.
Artikel 25Unabhängiges FachpersonalUnabhängiges Fachpersonal. Wer Ausweise ausstellen und inspizieren darf — im GModG § 88.
Artikel 26Zertifizierung von BaufachleutenZertifizierung von Baufachleuten. Der Auftrag, Qualifikation und Fortbildung zu sichern.
Artikel 27Unabhängiges KontrollsystemUnabhängiges Kontrollsystem. Die Stichprobenprüfung von Ausweisen und Berichten; die Einzelheiten stehen in Anhang VI, in Deutschland umgesetzt in § 99 GModG.
Artikel 28ÜberprüfungÜberprüfung der Richtlinie durch die Kommission — aus solchen Berichten entstehen die nächsten Novellen.
Artikel 29InformationInformation. Der Auftrag, Eigentümer und Nutzer über Möglichkeiten und Pflichten zu informieren.
Artikel 30KonsultationKonsultation. Beteiligung der Betroffenen bei der Umsetzung.
Artikel 31Anpassung des Anhangs I an den technischen FortschrittAnpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt — der Weg, auf dem der Berechnungsrahmen fortgeschrieben wird.
Artikel 32Ausübung der BefugnisübertragungAusübung der Befugnisübertragung. Mehrere praktisch wichtige Festlegungen — etwa zum Intelligenzfähigkeitsindikator — kommen erst über delegierte Rechtsakte nach diesem Artikel.
Artikel 33AusschussverfahrenAusschussverfahren.
Artikel 34SanktionenSanktionen. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame Sanktionen vorsehen; in Deutschland § 108 GModG.
Artikel 35UmsetzungUmsetzung. Die Frist, an der sich die deutschen Anwendungsdaten messen lassen.
Artikel 36AufhebungAufhebung der bisherigen Richtlinie, mit Wirkung vom 30. Mai 2026.
Artikel 37Inkrafttreten und GeltungInkrafttreten: zwanzigster Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt, also der 28. Mai 2024.
Artikel 38AdressatenAdressaten — die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten, nicht an Eigentümer. Jede Pflicht wirkt erst über die nationale Umsetzung.
Anhang IGemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von GebäudenGemeinsamer Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz. Der methodische Unterbau der ganzen Richtlinie; in Deutschland ausgefüllt durch DIN V 18599.
Anhang IIVorlage für die nationalen GebäuderenovierungspläneVorlage für die nationalen Gebäuderenovierungspläne — was ein Mitgliedstaat in seinem Plan berichten muss.
Anhang IIIBerechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 2Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials neuer Gebäude und Anforderungen an Nullemissionsgebäude. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/52 näher bestimmt.
Anhang IVGemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit von GebäudenRahmen für die Bewertung der Intelligenzfähigkeit. Wird erst mit dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 15 anwendbar.
Anhang VVorlage für Ausweise über die GesamtenergieeffizienzVorlage für den Energieausweis. Sie bestimmt, welche Angaben der Ausweis führt — und damit, welche Felder ein Gebäudedatensatz mindestens tragen muss. Nummer 2 führt den Intelligenzfähigkeitsindikator als optionalen Zusatz.
Anhang VIUnabhängiges Kontrollsystem für Ausweise über die GesamtenergieeffizienzUnabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise. Der letzte Absatz der Nummer 2 ist für die Nachvollziehbarkeit zentral: Wird einer Datenbank etwas hinzugefügt, muss der Urheber für die Behörden ermittelbar bleiben. Herkunft je Wert ist damit keine Kür, sondern Anforderung.
Anhang VIIRahmen für die Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus — die Rechenvorschrift zu Artikel 6.
Anhang VIIIAnforderungen an den RenovierungspassAnforderungen an den Renovierungspass. Nummer 1 Buchstabe e listet die Pflichtangaben je Sanierungsschritt: Maßnahmen, Einsparung bei Primär- und Endenergie in kWh und Prozent gegenüber dem Zustand vor dem Schritt, Verringerung der Treibhausgasemissionen, Einsparung bei der Energierechnung und die danach erreichte Effizienzklasse. Nummer 2 führt die Renovierungshistorie als möglichen Bestandteil; Nummer 3 verlangt, den Ausgangszustand so weit wie möglich aus dem Energieausweis zu übernehmen — Once Only, in der Richtlinie selbst angelegt.
Anhang IXAufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer Änderungen und den Umsetzungsfristen. Formalanhang ohne eigene Pflichten.
Anhang XEntsprechungstabelleEntsprechungstabelle: welcher Artikel der alten Richtlinie welchem der neuen entspricht. Nützlich, wenn ältere Literatur oder Gutachten noch die alte Nummerierung verwenden.

Die Einordnungen sind redaktionelle Anmerkungen von Dipl.-Ing. Rolf Krause — kein Gesetzestext und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Wortlaut darunter.