Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und GEG: Was sich für den Energieausweis ändert
Executive Summary
Der Begriff „GMG" meint in den amtlichen Quellen den Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes mit der amtlichen Abkürzung GModG. Nach dem offiziellen Regierungsentwurf soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz nicht nur geändert, sondern in „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" umbenannt und inhaltlich neu strukturiert werden. Amtlich veröffentlicht und voll konsolidiert gilt zum heutigen Stichtag aber weiterhin das GEG in der Fassung von gesetze-im-internet.de, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 191).
Für den Gesetzgebungsstand ist entscheidend: Der Regierungsentwurf wurde am 13. Mai 2026 im Kabinett beschlossen und als BT-Drucksache 21/6278 in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Das Infoportal Gebäudeenergiegesetz des BBSR hält fest, dass der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 mit Ausschussänderungen beschlossen hat und der Bundesrat es ebenfalls am 10. Juli 2026 billigte. In den ausgewerteten amtlichen Primärquellen war bis 11. Juli 2026 jedoch keine im Bundesgesetzblatt verkündete, amtlich konsolidierte Endfassung des GModG auffindbar; deshalb ist die „Finalfassung" nur insoweit auswertbar, wie amtliche Quellen ihren Wortlaut bereits offenlegen. Nicht belegbare Enddetails sind als „nicht spezifiziert" gekennzeichnet.
Inhaltlich hat der Entwurf zwei große Achsen. Erstens werden die 2023 eingeführten heizungsrechtlichen Kernvorschriften des GEG — insbesondere § 71, §§ 71b bis 71p und § 72 — gestrichen; an ihre Stelle tritt ein stärker technologieoffenes Modernisierungsregime mit neuen §§ 42 bis 46, flankiert durch Mieterschutz- und Defossilisierungsregeln. Zweitens setzt der Entwurf die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um, vor allem bei Nullemissionsgebäuden, Mindestanforderungen für bestehende Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation, Solarpflichten und einem deutlich ausgebauten Energieausweisrecht.
Für Energieberater ist der größte praktische Umbruch nicht die freie Heizungswahl, sondern der Umbau des Energieausweises. Der Entwurf macht den Energieausweis digital und maschinenlesbar, erweitert die Pflichtfelder erheblich, führt Energieeffizienzklassen auch für Nichtwohngebäude ein, verlangt bei Verbrauchsausweisen für Wohngebäude eine nach Energieträgern differenzierte mindestens monatliche Erfassung über 24 Monate und integriert für Neubauten ab 2028 bzw. 2030 Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen über einen gesonderten Bericht als unselbständigen Teil des Energieausweises. Zugleich rechnet die amtliche Begründung mit zusätzlichem Erfüllungsaufwand und nennt ausdrücklich digitale Methoden, BIM und LCA-Software als Mittel zur Aufwandssenkung.
Quellenlage und amtlicher Status
Die tragenden Primärquellen für eine belastbare Auswertung sind der Kabinettsentwurf des BMWE/BMWSB, die BT-Drucksache 21/6278, die Bundesratsdrucksachen 292/26 und 292/26(B), das BBSR-Infoportal zum Gesetzgebungsstand, die konsolidierte GEG-Fassung auf gesetze-im-internet.de sowie die einschlägigen Bundesgesetzblatt-Publikationen von 2023 und 2026.
Überblick der amtlichen Quellen:
• BMWE-Kabinettsentwurf vom 13.05.2026 — maßgebliche Primärquelle für Entwurfswortlaut und Zielsetzung
• Bundestag BT-Drs. 21/6278 — vollständiger Entwurf mit Begründung, Artikeln, Fristen, Kosten; zentrale Quelle für Normvergleich und Energieausweis-Analyse
• Bundesrat 292/26 und 292/26(B) — Ländervotum und Beschlussdrucksache
• BBSR-Infoportal GEG — amtlicher Verfahrensstand (Stand 10.07.2026: Bundestag + Bundesrat beschlossen)
• GEG auf gesetze-im-internet.de — aktuell konsolidiertes Bundesrecht, Vergleichsgrundlage „letzte GEG-Version"
• BGBl. 2023 I Nr. 280 — Ursprung der 2023er Heizungsregeln, die der Entwurf zurücknimmt
• BGBl. 2026 I Nr. 191 — letzte verkündete GEG-Änderung vor dem GModG
Die wichtigste methodische Konsequenz: Verglichen wird mit dem aktuell geltenden GEG, nicht mit einer älteren Fassung. Für die beschlossene Endfassung des GModG werden nur solche Abweichungen aufgenommen, die in amtlichen Quellen bereits hinreichend offenliegen; im Übrigen wird „nicht spezifiziert" vermerkt.
Synopse der wesentlichen Änderungen gegenüber dem aktuellen GEG
Die folgende Übersicht ist als Änderungsmatrix nach Normblöcken aufgebaut. Wo der exakte Endwortlaut der vom Ausschuss geänderten Fassung amtlich noch nicht offenliegt, gilt die Finalfassung als „nicht spezifiziert". Grundlage der Vergleichsseite ist stets die aktuelle GEG-Fassung bei gesetze-im-internet.de.
Titel, Kurzbezeichnung, Abkürzung — Aktuell: „Gebäudeenergiegesetz – GEG". Entwurf: Umbenennung in Gebäudemodernisierungsgesetz / GModG. Änderungstyp: geändert. Kern: Aus einem Energieeinsparungs- und EE-Pflichtgesetz wird dem Entwurf nach ein Modernisierungs- und Wärmeversorgungsrecht.
Evaluationsregel — Aktuell: § 9a Länderregelung. Entwurf: neue Evaluationsklausel. Typ: neu. Kern: Die zentralen Vorgaben sollen 2030 im Hinblick auf Klimaziele evaluiert werden.
Neue Gebäude — Aktuell: Teil 2 mit Niedrigstenergiegebäude und Referenzgebäudemodell. Entwurf: Teil 2 bleibt, aber Verweise, Primärenergiefaktoren, DIN-Standards und spätere Nullemissionsstufen werden angepasst. Typ: geändert. Kern: Verschiebung des Neubaurechts Richtung EPBD-Logik, später mit Nullemissionsgebäuden ab 2028/2030.
Bestehende Gebäude allgemein — Aktuell: §§ 46–51 GEG. Entwurf: Umnummerierung und Neuordnung zu §§ 34–39 GModG. Typ: geändert. Kern: Systematik neu geordnet; Anforderungen bei Änderung, Bewertung und Ausbau bleiben, aber in neuem Zuschnitt.
Nichtwohngebäude-MEPS — Aktuell: noch kein ausgebautes EPBD-MEPS-Regime. Entwurf: Abschnitt 2 Teil 3 mit §§ 40/41; ab 2030/2033 verschärft. Typ: neu/geändert. Kern: Für bestehende Nichtwohngebäude entstehen stufenweise Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Heizungsrechtlicher Kern — Aktuell: §§ 71, 71a, 71b–71p, 72 prägen das Heizungsrecht. Entwurf: neuer Abschnitt „Modernisierung der Wärmeversorgung" mit §§ 42–46; § 71 und § 72 „weggefallen". Typ: aufgehoben + neu gefasst. Kern: Die pauschale 65%-EE-Pflicht entfällt; Gas- und Ölheizungen bleiben unter Brennstoffpfaden möglich.
Gebäudeautomation — Aktuell: § 71a nur für bestimmte Nichtwohngebäude. Entwurf: § 56 GModG, Schwellen und EPBD-Bezug erweitert. Typ: geändert.
Inspektionsrecht — Aktuell: nur Klimaanlagen / kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen. Entwurf: um Lüftungsanlagen ergänzt, Intervalle verdichtet. Typ: geändert. Kern: Der Vollzug wird ausgeweitet.
Energieausweise — Aktuell: §§ 79–88 GEG. Entwurf: §§ 79–88 umgebaut, zusätzlich §§ 88a–88c. Typ: geändert + neu. Kern: der für Energieberater wichtigste Block — digitaler Standard, mehr Pflichtfelder, LCA, Nichtwohngebäude-Klassen, neue Qualifikationsregeln.
Solarenergie — Entwurf: § 106 als Solarnorm neu gefasst, Teilüberschrift „Solarenergie in Gebäuden" ergänzt. Typ: neu/geändert.
Vollzug / Register / Stichproben — Aktuell: §§ 98–100. Entwurf: Begriffe, Datensätze und Kontrolllogik an neue Ausweisarten und Inspektionsobjekte angepasst. Typ: geändert.
Bußgelder — Aktuell: § 108. Entwurf: § 108 vollständig neu gefasst; Energieausweisverstöße bleiben bußgeldbewehrt. Typ: geändert.
Übergangsrecht — Aktuell: §§ 110–115. Entwurf: § 112 neu gefasst, § 113 teils bereinigt, § 115 gestrichen. Typ: geändert / aufgehoben.
GEIG — Entwurf: Artikel 7 ändert das GEIG mit Inkrafttreten nach sechs Monaten. Typ: geändert. Kern: Die Gebäuderichtlinie wird parallel im Elektromobilitätsinfrastrukturrecht umgesetzt.
Legislativer Ablauf
Die Verfahrenslinie ist amtlich gut dokumentiert:
• 13.05.2026 — Kabinettsbeschluss zum Regierungsentwurf
• 08.06.2026 — BT-Drucksache 21/6278
• 12.06.2026 — Bundesrat, 1066. Sitzung, Stellungnahme
• 22.06.2026 — Öffentliche Anhörung im Bundestag (Wirtschaftsausschuss)
• 10.07.2026 — Bundestag beschließt mit Ausschussänderungen
• 10.07.2026 — Bundesrat billigt
Gestuftes Inkrafttreten laut Entwurf:
• Grundsätzlich am Tag nach Verkündung
• Artikel 2 und Artikel 7 — sechs Monate nach Verkündung
• Artikel 3 — 01.01.2028 (erste LCA-Pflichten für große Neubauten > 1.000 m²)
• Artikel 4 — 01.01.2030 (weitere EPBD-Stufe)
• Erste MEPS-Schwelle für bestehende Nichtwohngebäude — 01.01.2030
• Zweite MEPS-Schwelle — 01.01.2033
Der Energieausweis — der wichtigste Block für Energieberater
Der Energieausweis ist der Bereich mit der größten materiellen Verdichtung. Das geltende GEG behandelt ihn in Teil 5 (§§ 79–88) noch als Informationsinstrument über energetische Eigenschaften mit 10-jähriger Geltungsdauer und klassischer Unterscheidung zwischen Energiebedarfsausweis und Energieverbrauchsausweis. Der Entwurf verschiebt ihn terminologisch und technisch auf die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes, auf eine standardmäßig digitale, maschinenlesbare Ausgestaltung und auf eine sehr viel breitere Datentiefe.
§ 79 Grundsätze — Aktuell: Informationsinstrument; Ausweisarten „Energiebedarfsausweis"/„Energieverbrauchsausweis"; 10 Jahre gültig; Ausnahmen für kleine Gebäude und Baudenkmäler. Entwurf: Information oder Nachweis der Gesamtenergieeffizienz; „einfach und verständlich"; digital in maschinenlesbarem Format, Papier nur auf Verlangen; Ausnahmen u. a. für Verteidigungs- und kleine Gebäude. Praxis: Digital-first wird vom Ausnahme- zum Regelfall — strukturierte Datensätze, Software-Schnittstellen und Dokumentenmanagement werden zur Compliance-Frage.
§ 80 Ausstellung und Verwendung — Aktuell: Bestandsausweis bei Verkauf/Vermietung; Beratungsgespräch (Abs. 4); Aushangpflichten. Entwurf: Umsetzung Art. 19/20 EPBD; informatorisches Beratungsgespräch entfällt; Aushänge ohne Empfehlungen möglich; für bestimmte Nichtwohngebäude nur noch Ausweise auf Basis energetischer Bilanzierung. Praxis: weniger formelle Beratungspflicht, aber strengere Ausweislogik bei Nichtwohngebäuden.
§ 81 — Aktuell: „Energiebedarfsausweis" auf Basis berechneten Energiebedarfs. Entwurf: umbenannt in „Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung"; Neubau wie bisher aus §§ 15/16 bzw. 18/19, Bestand über § 38 Abs. 3 und 4. Praxis: begrifflich und systematisch neu; relevant für Software, Formulare und Mandantenkommunikation.
§ 82 — Aktuell: Verbrauchsausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude möglich; witterungsbereinigter End- und Primärenergieverbrauch. Entwurf: beschränkt auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; Verbrauch nach Energieträgern differenziert, mindestens monatlich über 24 Monate. Praxis: eine der schärfsten Änderungen — Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude werden faktisch zurückgedrängt, für Wohngebäude steigen die Datenanforderungen.
§ 83 — Aktuell: Aussteller darf Daten selbst ermitteln oder Eigentümerdaten verwenden; Plausibilisierungspflichten bestehen. Entwurf: Vor-Ort-Begehung oder geeignete Bildaufnahmen bleiben; Eigentümerdaten sorgfältig prüfen, bei Zweifeln nicht verwenden. Praxis: haftungsrelevant — dokumentieren, wie fremde Daten geprüft und validiert wurden.
§ 84 — Modernisierungsempfehlungen sind zu geben, sofern möglich; § 80 Abs. 8 erlaubt zugleich den Aushang ohne Empfehlungen. Praxis: Beratungsleistung bleibt, der Aushang wird formal vereinfacht.
§ 85 Pflichtangaben — Aktuell: enger Katalog; Muster vom BMWK/BMWSB; Registriernummer vor Übergabe. Entwurf: Pflichtfelder massiv erweitert — u. a. Energieeffizienzklasse, berechnete Primär- und Endenergie, Anteil standortbezogener erneuerbarer Energie, betriebsbedingte THG-Emissionen, Lebenszyklus-THG ab 2028/2030, Lüftung/Kühlung, Smart-Response, Niedertemperaturfähigkeit, Verhältniswert bei NWG, sommerlicher Wärmeschutz, verwendetes Verfahren; Muster im Bundesanzeiger. Praxis: Der Ausweis wird vom „Energiezettel" zum datenreichen Compliance-Dokument — Geschäftschance und Haftungserweiterung zugleich.
§ 86 — Aktuell: Energieeffizienzklasse nur für Wohngebäude. Entwurf: Klassen auch für Nichtwohngebäude, neue Logik und Anlage 10a; Wohngebäude-Klassen bleiben aus Anlage 10. Praxis: neue Klassifizierungs- und Vergleichslogiken für Nichtwohngebäude verändern die Marktkommunikation.
§ 87 Immobilienanzeige — Aktuell: Art des Ausweises, Endenergiebedarf/-verbrauch, Energieträger, Baujahr, Klasse; bei NWG Wärme/Strom getrennt. Entwurf: Art nach § 81 oder § 82, Ausstellungsdatum, Jahres-Primärenergiebedarf, Klasse, Baujahr, Energieträger. Praxis: Vermarktung verschiebt sich von Endenergie- stärker zu Primärenergie-/Klassenkommunikation.
§ 88 — Aktuell: Ausstellungsberechtigung nach Berufsbild/Qualifikation, BAFA-Qualifikationsprüfung (Abs. 5). Entwurf: § 88 bleibt, ergänzt um § 88a (Verordnungsermächtigung Prüfungsordnung) und § 88c (Berichtsbefugnisse). Praxis: Neuerung vor allem in der Formalisierung und Erweiterung der Qualifikationsarchitektur.
§ 88a (neu) — Verordnungsermächtigung für eine Prüfungsordnung „Qualifikationsprüfung Energieberatung", Subdelegation an BAFA möglich. Praxis: Chance auf bundesweit stärker vereinheitlichte Qualifikationsstandards.
§ 88b (neu) — Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen: ab 01.01.2028 für neue Gebäude > 1.000 m², ab 01.01.2030 für alle neuen Gebäude; Bericht als unselbständiger Teil des Energieausweises, elektronisch maschinenlesbar. Praxis: ein neuer Markt für Berater mit LCA-/Ökobilanzkompetenz.
§ 88c (neu) — Den Bericht nach § 88b darf nur ausstellen, wer fortgebildet ist und entweder Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, Bauvorlageberechtigung oder eine entsprechende landesrechtliche Berechtigung hat; die Fortbildung soll ausdrücklich Ökobilanzmethodik und Software-Anwendung vermitteln. Praxis: ein klarer Qualifizierungs- und Spezialisierungspfad Richtung LCA.
§ 98 / § 99 — Registerfelder werden auf neue Ausweisarten umgestellt, Stichprobenlogik an neue Kategorien und Lüftungsanlagen angepasst. Praxis: Register- und Auditfähigkeit der Softwarelandschaft wird wichtiger.
§ 108 Bußgeld — Energieausweisverstöße (§§ 80, 83, 87, 88, 99) bleiben bußgeldbewehrt, regelmäßig bis 10.000 Euro; § 108 wird nur neu geordnet. Praxis: Das materielle Risiko bleibt; neu ist die Anpassung an die neue Normstruktur.
§ 112 / § 113 — Fortgeltung und Sonderregeln für Alt-Ausweise und Alt-Aussteller; § 112 wird neu gefasst, bisherige § 87-Regeln ins Übergangsrecht verschoben, Teile von § 113 entfallen. Praxis: Altbestände bleiben rechtlich relevant — im Übergang ist sorgfältige Fassungskontrolle unverzichtbar.
Einzelfragen zum Energieausweis
Die Berechnungsmethodik verschiebt sich deutlich. Für Verbrauchsausweise wird der Verbrauch nicht mehr nur pauschal witterungsbereinigt erfasst, sondern nach Energieträgern differenziert und mindestens monatlich über 24 Monate. Für neue Neubauten kommt die Lebenszyklusbilanz hinzu. Bei Nichtwohngebäuden wird die Bewertung stärker an einem Verhältniswert zum Referenzgebäude ausgerichtet; dafür sieht der Entwurf Energieeffizienzklassen in Anlage 10a vor.
Die Gültigkeitsdauer ist im Entwurf nicht als Hauptänderung hervorgehoben; § 79 Abs. 3 des geltenden GEG mit 10-jähriger Geltungsdauer bleibt in den ausgewerteten Passagen grundsätzlich bestehen. Der Bundesrat hat allerdings ausdrücklich Regelungsbedarf zur Gültigkeit bei Gebäudeänderungen angemeldet. Ob und wie das in die Endfassung übernommen wurde, ist in den ausgewerteten amtlichen Quellen nicht spezifiziert.
Die Ausstellung wird prozessual strenger. Der Aussteller muss ein Bestandsgebäude weiterhin begehen oder sich geeignete Bildaufnahmen geben lassen; Eigentümerdaten sind sorgfältig zu prüfen und bei Zweifeln nicht zu verwenden. Für Neubauten ab 2028/2030 kann zusätzlich ein maschinell austauschbarer LCA-Bericht von einer gesondert qualifizierten Person übermittelt werden. Das spricht für digital versionierte Projektakten, standardisierte Erhebungsbögen und eine saubere Schnittstelle zwischen Energieberatung, Fachplanung und Ökobilanzierung.
Folgen für Energieberater
Das GModG ist kein bloßes „Heizungsgesetz light", sondern ein Markt- und Berufsstrukturgesetz. Einerseits steigt der Beratungsbedarf deutlich: neue Ausweislogik, zusätzliche Pflichtangaben, EPBD-Konformität bei Nichtwohngebäuden, LCA-Berichte und spätere Nullemissionsanforderungen schaffen neue Leistungen. Andererseits steigt der Compliance-Aufwand: mehr Datenerhebung, stärkere Validierung fremder Daten, digitale Ausgabeformate, Dokumentationsanforderungen und mehr Schnittstellen zu Software und Bauplanung.
Die amtliche Begründung schätzt allein für die Neuregelungen der Energieausweise zusätzliche jährliche Erfüllungsaufwände von rund 20,4 Mio. Euro. Für die LCA-Berichte nennt sie grobe Fallkosten von etwa 770 Euro für einfache EFH/ZFH, 2.440 Euro für komplexe MFH / kleine NWG und 5.780 Euro für NWG.
Vorteile und Nachteile in der Praxis:
• Geschäftsmöglichkeiten — mehr Mandate bei Ausweisen, MEPS-NWG, Digitalisierung und LCA; Risiko: skalierbar nur mit zusätzlicher Methodik und Software. Einordnung: positiv bei breitem Know-how.
• Haftung — klare Normierung kann Prozesse standardisieren; Risiko: falsche Eigentümerdaten dürfen bei Zweifeln nicht verwendet werden, Bußgelder bleiben. Höheres Berufsrisiko ohne saubere QA.
• Qualifikation — LCA/Ökobilanz schafft Differenzierung; Risiko: zusätzliche Fortbildungen, ggf. neue Prüfungsordnung. Qualifikationsdruck steigt.
• Software/Tools — BIM, maschinenlesbare Formate und LCA-Software senken Aufwand massiv; ohne integrierte Tools steigen Zeit und Fehlergefahr. Starker Investitionsanreiz.
• Marktkommunikation — NWG-Klassen und THG-Werte verbessern Vergleichbarkeit, sind aber erklärungsbedürftig. Mehr Beratungswert, höherer Kommunikationsaufwand.
• Mandantenstruktur — mehr Bedarf bei Wohnungswirtschaft, NWG-Eigentümern, Projektentwicklern, öffentlicher Hand; kleine Büros ohne NWG/LCA-Kompetenz könnten Marktanteile verlieren.
Anpassungscheckliste für Energieberater
Sofort:
• Rechtsmonitoring — prüfen, ob bereits eine verkündete Endfassung im BGBl vorliegt; solange nicht, mit Entwurf arbeiten und Abweichungen kennzeichnen.
• Vorlagen — Angebots- und Auftragsbestätigungen um Hinweise auf digitale Ausweisformate, Datenpflichten des Eigentümers und Haftungsgrenzen ergänzen.
• Datenerhebung — Eigentümerfragebögen um monatliche Verbrauchsdaten, Energieträgerdifferenzierung, Lüftung/Kühlung, standortbezogene EE und Smart-Readiness erweitern.
• Qualitätssicherung — interne Prüfroutine: Plausibilitätscheck, Dokumentation von Zweifeln, Foto-/Begehungsprotokoll.
Hohe Priorität:
• Software — prüfen, ob die eingesetzte Software maschinenlesbare Ausweise, spätere Datenaustauschformate und perspektivisch LCA/BIM-Schnittstellen unterstützt.
• Weiterbildung — Team in NWG-Klassifizierung, EPBD-Logik, LCA und Ökobilanzierung schulen.
• Netzwerk — Kooperationen mit TGA-Planern, Architekten und LCA-Spezialisten aufbauen (§ 88b/88c arbeitsteilig).
• Kundenkommunikation — Merkblatt für Makler/Verwalter/Wohnungsunternehmen zu neuen Anzeigenpflichten, Primärenergiewerten und Übergangsregeln.
• Dokumentenmanagement — Register- und Stichprobenfähigkeit sicherstellen; Ausweise, Daten und Unterlagen systematisch archivieren.
Mittlere Priorität:
• Angebotspolitik — neue Leistungen separat bepreisen: digitaler Ausweis, NWG-Klassifizierung, LCA-Bericht, Anzeigen-Compliance, Portfolio-Screening.
Fristen, offene Rechtsfragen und Beobachtungspunkte
Die Fristen sind klar gestuft: Inkrafttreten grundsätzlich am Tag nach der Verkündung; Artikel 2 und 7 sechs Monate danach; Artikel 3 zum 01.01.2028; Artikel 4 zum 01.01.2030. Für den Energieausweis besonders relevant: Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ab 01.01.2028 zunächst nur für neue Gebäude > 1.000 m² Nutzfläche und ab 01.01.2030 für alle neuen Gebäude. Für bestehende Nichtwohngebäude greifen weitere Effizienzstufen ab 01.01.2030 und 01.01.2033.
Rechtlich offen bleiben mehrere Punkte: Erstens ist die konkrete Ausschussfassung vom 10.07.2026 in den ausgewerteten Primärquellen nicht vollständig als konsolidierter Gesetzestext greifbar. Zweitens hat der Bundesrat beim Energieausweis ausdrücklich weiteren Regelungsbedarf gesehen (Gültigkeitsfragen, Definition der energetisch schlechtesten Gebäude). Drittens weist die Anhörungsdokumentation auf erhebliche Kritik an Bürokratie, Praxistauglichkeit und teils verfassungsrechtlichen Fragen hin. Viertens bleiben untergesetzliche Konkretisierungen zentral: Muster im Bundesanzeiger, Datenaustauschformat, Prüfungsordnung nach § 88a sowie spätere technische Standards.
Fazit für die Praxis
Solange keine verkündete und konsolidierte Endfassung im Bundesgesetzblatt vorliegt, ist der rechtssichere Arbeitsmodus: mit dem aktuellen GEG operieren, den GModG-Entwurf und den amtlichen Verfahrensstand parallel monitoren, Mandanten über den vorläufigen Status aufklären und offene Detailfragen ausdrücklich als „nicht spezifiziert" kennzeichnen. Inhaltlich sollte die Vorbereitung aber schon jetzt auf digitale Ausweise, Nichtwohngebäude-Klassifizierung, LCA-Kompetenz, maschinenlesbare Datensätze und strengere Dokumentationsprozesse ausgerichtet werden.
Genau dort liegen die größten zukünftigen Chancen — und die größten Haftungsrisiken.