Energieausweise im GModG: 31 Pflichtangaben, Lebenszyklus-CO₂ und Smart-Readiness
Der Energieausweis ist eines der zentralsten Werkzeuge im Gebäudeenergierecht — und mit dem GModG-Entwurf vom 13. Mai 2026 wird er deutlich umfassender. Künftig sollen 31 Pflichtangaben enthalten sein. Neu sind insbesondere Lebenszyklus-Treibhausgase, eine Effizienzklasse für Nichtwohngebäude und die Smart-Readiness-Eigenschaft des Gebäudes.
Was ändert sich?
§ 85 GModG-E erweitert die Pflichtangaben im Energieausweis auf 31 Punkte. Wichtigste Neuerungen:
• Energieeffizienzklasse für Nichtwohngebäude (Anlage 10a, basiert auf dem Verhältnis Primärenergiebedarf zu Referenzgebäude).
• Betriebsbedingte Treibhausgasemissionen in kg CO₂-Äquivalent/m²·a — sichtbar auf jedem Ausweis.
• Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (Bericht nach § 88b): für neue Gebäude über 1000 m² Nutzfläche ab 1. Januar 2028, für alle neuen Gebäude ab 1. Januar 2030. Ausweisung als Summe der Lebenszyklusphasen A bis C (von Herstellung bis Rückbau).
• Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent.
• Smart-Readiness-Angabe: Ja/Nein, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.
• Niedertemperatur-Wärmeverteilung: Ja/Nein, ob ein vorhandenes Wärmeverteilsystem mit niedrigen Vorlauftemperaturen betrieben werden kann.
• Bei Neubauten: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes.
• Berechnungsverfahren wird explizit angegeben (Verfahren nach §§ 20, 21, 31 oder 32, ggf. mit Vereinfachung nach § 38).
• Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle in MWh.
• Maschinenlesbares elektronisches Format wird Pflicht (für die Übermittlung des Lebenszyklus-Berichts).
Energieausweise nach altem Recht bleiben gültig (§ 112 GModG-E übernimmt die bisherigen 10-Jahres-Geltungsdauern).
Wichtig zur Einordnung: Der Entwurf liegt vor — Inkrafttreten gestaffelt zum 1. Januar 2028 (Lebenszyklus-Pflicht für große Neubauten) und 1. Januar 2030 (alle Neubauten).
Was bedeutet das in der Praxis?
Für Aussteller von Energieausweisen wird die Berechnungsgrundlage umfassender: Die Lebenszyklusbilanz nach DIN SPEC 91606: 2026-07 kommt zusätzlich ins Spiel — mit eigenen Anforderungen an Fachkunde und Daten (§ 88c GModG-E). Die nationale Referenzdatenbank für Bauprodukte wird die Datenbasis liefern.
Für Eigentümer wird der Energieausweis aussagekräftiger: Effizienzklasse, betriebsbedingte CO₂-Emissionen und beim Neubau zusätzlich Lebenszyklus-CO₂ — alle Werte stehen direkt vergleichbar im Dokument. Damit wird der Ausweis zum echten Steuerungsinstrument für Investitionsentscheidungen.
Für die Immobilienwirtschaft entsteht eine bessere Vergleichbarkeit — gerade im Nichtwohngebäude-Markt. Die neue NWG-Effizienzklasse (Anlage 10a) macht aus dem Energieausweis ein marktrelevantes Bewertungskriterium.
Für Architekten in der Planungsphase verschiebt sich der Fokus: Nicht nur U-Werte und Anlagentechnik sind nachweisrelevant — die Bauproduktwahl wirkt direkt auf den Lebenszyklus-CO₂-Wert.
Warum ist das wichtig?
Der Energieausweis nach altem GEG war primär ein Energieverbrauchs-/-bedarfsdokument. Im GModG wird er zum Klimadokument: Operating-CO₂, embodied Carbon (Lebenszyklus-Phasen A–C), Smart-Readiness und Effizienzklassen-Vergleich stehen nebeneinander auf einem Blatt. Diese Aufwertung ist Voraussetzung für die EPBD-Renovierungsanforderungen — denn nur mit aussagekräftigen Ausweisen lassen sich die Schwellenwerte für Nichtwohngebäude überhaupt operationalisieren.
Beim Neubau entsteht der Ausweis als Bedarfsausweis auf Grundlage der Nachweisberechnung.
Der Energieausweis wird vom Pflichtdokument zum Steuerungsinstrument. Wer Bestand hält, sollte sich auf einen umfassenderen Blick gewöhnen.
— Kurzfazit der Redaktion
Quelle
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (§§ 85, 86, 88b GModG-E), Bearbeitungsstand 13. Mai 2026.