Hydraulischer Abgleich: Verfahren B und gleichwertige Verfahren

Was der Abgleich leistet, wann ihn die BEG-Förderung verlangt und unter welchen Bedingungen ein anderes Verfahren als Verfahren B anerkannt wird.

Was der Abgleich bewirkt

In einer Warmwasserheizung sucht sich das Wasser den Weg des geringsten Widerstands. Ohne Abgleich bekommen Heizkörper nahe der Pumpe zu viel Wasser, entfernte zu wenig. Die übliche Abhilfe ist eine höhere Vorlauftemperatur oder eine stärkere Pumpe. Beides kostet Energie, und bei einer Wärmepumpe senkt jede zusätzliche Kelvin Vorlauftemperatur die Jahresarbeitszahl.

Beim hydraulischen Abgleich erhält jeder Heizkörper und jeder Fußbodenheizkreis genau den Volumenstrom, den seine Raumheizlast verlangt:

V̇ = Q̇ / (c · ρ · Δϑ) ≈ Q̇ [W] / (1,163 · Δϑ [K]) in l/h

Daraus folgen die Voreinstellung der Thermostatventile, der Differenzdruck je Heizkreis und die Förderhöhe der Pumpe. Danach lässt sich die Heizkurve so weit absenken, wie es der ungünstigste Raum zulässt.

→ Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 · → Flächenheizung mit Ventileinstellung

Verfahren B ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel

Die Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ beschreibt zwei Verfahren. Verfahren B beruht auf einer raumweisen Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Aus ihr werden Volumenströme, Ventilvoreinstellungen und Pumpeneinstellung berechnet. Das ausführende Fachunternehmen bestätigt den Abgleich auf dem Formular der VdZ.

Für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist bei der Erneuerung der Anlagentechnik in Gebäuden mit wassergeführter Heizung ein Abgleich nach Verfahren B „stets erforderlich“ (TFAQ BEG EM 8.03). Für Effizienzhäuser verlangt TFAQ BEG WG/NWG 16.05 den Abgleich ebenfalls, bestätigt auf dem jeweiligen VdZ-Formular.

Wann er verlangt wird

  • BEG Einzelmaßnahmen (Heizungstausch, Anlagentechnik): Abgleich nach Verfahren B bei Erneuerung der Anlagentechnik in Gebäuden mit wassergeführter Heizung (TFAQ EM 8.03).
  • Heizungsoptimierung (BEG EM, Verbesserung der Anlageneffizienz): Die Förderung setzt ein hydraulisch abgeglichenes Heizungssystem voraus — für die gesamte Heizungsanlage (Infoblatt förderfähige Kosten, Nr. 5.1).
  • Effizienzhaus und Effizienzgebäude (BEG WG/NWG): Abgleich der wassergeführten Heizungsanlage, bei Nichtwohngebäuden auch der Kälteversorgung (TFAQ 16.05).
  • Gesetz: Seit 01.10.2024 erlaubt GEG § 60c bei der Neuinbetriebnahme wassergeführter Heizungsanlagen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten neben Verfahren B auch gleichwertige Verfahren.
Bei luftgeführten Systemen tritt an die Stelle des hydraulischen Abgleichs die Einregulierung der Luftvolumenströme.

Gleichwertige Verfahren BAFA-Checkliste

Das BAFA hat in der Checkliste „Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG“ festgelegt, wann ein anderes Verfahren an die Stelle von Verfahren B treten darf. Gemeint sind vor allem automatisierte oder herstellereigene Systeme. Die Qualität muss der Fachregel nahezu entsprechen.

Die Gleichwertigkeit wird für alle Wohn- und Nichtwohngebäude angenommen, wenn die Kriterien der Checkliste erfüllt und die Schritte umgesetzt sind. Ein gleichwertiges Verfahren erfüllt dann die Anforderung

  • der Förderung von Maßnahmen zur Heizungsoptimierung,
  • der Heizungsförderung und
  • der Effizienzhaussanierung.

Erste Voraussetzung: unabhängige Zertifizierung

Das Verfahren muss von einer Prüfstelle zertifiziert sein, die vom Hersteller oder Anbieter unabhängig ist. Das Zertifikat enthält mindestens:

  • eine Beschreibung des Verfahrens: Einsatzbereich und Grenzen, Auswertungs- und Optimierungsstrategien, Abweichungen gegenüber dem Auslegungsbetrieb, die den Verbrauch senken oder erhöhen;
  • die Bestätigung, dass die Anforderungen an das Verfahren erfüllt sind — durch reproduzierbare Prüfstandsmessung oder Simulation;
  • die zusätzlichen Arbeitsschritte, die über das geprüfte System hinaus nötig sind.
Zusätzlich ist DIN 94679 Teil 4 zu berücksichtigen.

Anforderungen an das Verfahren

Grundsatz

  • Thermischer Komfort in allen versorgten Räumen und allen regulären Betriebssituationen, ohne Überversorgung, bei möglichst effizienter Energienutzung.
  • Normheizlast des Gebäudes nach DIN EN 12831; ab sechs Wohn- oder Nutzungseinheiten raumweise nach DIN EN 12831-1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1.

Verteilung und Übergabe

  • Niedrigste mögliche Auslegungstemperaturen (Vor- und Rücklauf) am Wärmeerzeuger ermitteln.
  • Kritische Heizkörper erkennen und tauschen, um die Vorlauftemperatur zu senken. Darüber entscheiden das Fachunternehmen und der Bauherr.

Regelung

  • Heizkurve anpassen bzw. absenken, von Hand oder automatisch — mit Blick auf Gesundheit und Bausubstanz.
  • Passende Absenk- und Abschaltzeiten: Nacht, Sommer, Urlaub, Anwesenheit.
  • Heizgrenztemperatur senken, damit die Heizperiode kürzer wird.

Hydraulik

  • Geeignete, effiziente Pumpe; raumweise Versorgung sicherstellen.
  • Jeder Verbraucher erhält voreinstellbare oder automatische Abgleicharmaturen, Durchflussmesser oder Durchflussregler bzw. -begrenzer.
  • Regelmäßig nötig: Volumenströme je Heizkreis, Differenzdrücke an der Pumpe, Pumpenförderhöhe ermitteln und einstellen; Vor-, Füll- und Enddruck am Ausdehnungsgefäß; Abgleich der Teilabschnitte; Einstellung der Armaturen an den Heizflächen, bei Bedarf auch an Teilabschnitten, am Wärmeerzeuger und bei besonderen Schaltungen. Automatisierte Lösungen sind für jeden Schritt zulässig.
  • Hinweise zur Ergänzung oder zum Ersatz der Rohrdämmung.

Was nicht genügt

Temperaturbasierte Systeme allein — etwa smarte Thermostate, die nur am Heizkörper regeln — sind zwar förderfähig, ersetzen aber nicht den hydraulischen Abgleich nach den Leistungsbeschreibungen der VdZ-Formulare (TFAQ EM 8.03).
Teilabgleich: Ein Abgleich nur für einen Teil der Anlage, zum Beispiel für eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung, reicht für die Heizungsoptimierung nicht (Infoblatt förderfähige Kosten, Nr. 5.1).

Nachweis und Dokumentation

Bei Verfahren B bestätigt das ausführende Fachunternehmen den Abgleich auf dem VdZ-Formular für die BEG. Für Wohngebäude und für Nichtwohngebäude bis 500 m² beheizter Nettogrundfläche darf alternativ das Formular „Bestätigung des Hydraulischen Abgleichs BEG – Wohngebäude“ verwendet werden, für Nichtwohngebäude das Formular für Nichtwohngebäude (TFAQ EM 8.03).

Beim gleichwertigen Verfahren verlangt die Checkliste eine Dokumentation, die dem Eigentümer übergeben wird. Sie enthält:

  • Auslegungstemperatur und Heizlast des Gebäudes,
  • (eingestellte) Leistung der Wärmeerzeuger, gegebenenfalls auch die Mindestleistung,
  • die (raumweise) Heizlastberechnung,
  • Einstellwerte der Abgleichorgane und Pumpen (Volumenstrom und Differenzdruck),
  • Einstellung der Regelung, des Drucks im Ausdehnungsgefäß und der Heizkurve.

Wurde früher schon ein Abgleich nach Verfahren B gemacht, dürfen dessen Berechnungen weiter verwendet werden — nach Prüfung auf Aktualität, etwa nach einer Dämmung oder einem Umbau.

Häufige Fragen

Was ist der hydraulische Abgleich?

Die Einstellung einer Warmwasserheizung, bei der jeder Heizkörper und jeder Fußbodenheizkreis genau die Wassermenge erhält, die er für seine Raumheizlast braucht. Ventile, Pumpe und Vorlauftemperatur werden danach eingestellt, damit kein Raum über- oder unterversorgt ist.

Was ist Verfahren B?

Das Verfahren der Fachregel von ZVSHK, VdZ und VDMA mit raumweiser Heizlastberechnung nach DIN EN 12831. Aus der Raumheizlast werden Volumenströme, Ventilvoreinstellungen und Pumpenförderhöhe berechnet und auf dem VdZ-Formular bestätigt. Für die BEG-Förderung ist es der Standard.

Was bedeutet Gleichwertigkeit beim hydraulischen Abgleich?

Statt Verfahren B darf ein anderes Verfahren verwendet werden, wenn es nahezu dieselbe Qualität erreicht. Das BAFA legt die Bedingungen in der Checkliste „Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG“ fest: Zertifizierung durch eine vom Anbieter unabhängige Prüfstelle, festgelegte Verfahrensschritte und eine vollständige Dokumentation.

Reichen smarte Thermostate als hydraulischer Abgleich?

Nein. Temperaturbasierte Systeme sind förderfähig, gleichen aber meist nur die Übergabe am Heizkörper ab. Sie ersetzen nach TFAQ EM 8.03 nicht die Anforderungen an den hydraulischen Abgleich nach den VdZ-Formularen.

Darf nur eine Wohnung im Mehrfamilienhaus abgeglichen werden?

Nein. Bei der Heizungsoptimierung muss die gesamte Heizungsanlage abgeglichen sein; ein Abgleich nur für eine einzelne Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung reicht nicht (Infoblatt förderfähige Kosten, Nr. 5.1).

Gilt ein früherer hydraulischer Abgleich weiter?

Vorhandene Berechnungen nach Verfahren B dürfen verwendet werden. Sie sind aber auf Aktualität zu prüfen, etwa nach Änderungen der Gebäudegeometrie oder des Wärmeschutzes, und bei Bedarf anzupassen (TFAQ EM 8.03).

Welche Normen gelten für die Heizlast?

DIN EN 12831 Teil 1 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1. Ab sechs Wohneinheiten oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten verlangt die Checkliste eine raumweise Heizlastberechnung. Zusätzlich ist DIN 94679 Teil 4 zu berücksichtigen.

Braucht eine reine Solaranlage für Warmwasser einen hydraulischen Abgleich?

Nein. Bei einer Anlage ausschließlich zur Trinkwarmwasserbereitung, zum Beispiel einer solarthermischen Anlage nur für Warmwasser, ist kein hydraulischer Abgleich des Heizungssystems erforderlich (TFAQ EM 8.03).

Heizlast und Abgleich für Ihr Haus?

Ich rechne die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 als Grundlage für den hydraulischen Abgleich und prüfe, welche Förderanforderungen Ihr Vorhaben erfüllen muss.

Beratungsgespräch anfragen
Quellen: BAFA, Anforderungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit mit dem Verfahren B in der BEG (Stand 03/2025) · BAFA/KfW, Infoblatt zu den förderfähigen Kosten, Version 11.1 (ab 01.11.2026), Nr. 5.1 · Technische FAQ BEG EM, Version 8.0, Nr. 8.03 · Technische FAQ BEG WG/NWG, Nr. 16.05 · GEG § 60c · DIN EN 12831-1, DIN/TS 12831-1, DIN 94679-4 · ZVSHK-VdZ-VDMA-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ · Stand 31.10.2026