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Stromdirektheizung nach GModG – Rechner ab 2027

Autor: Redaktionsstand:

Warum ab dem 1. Januar 2027 auch mit Strom direkt geheizt werden kann

Eine Stromdirektheizung ist nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schon seit dem 29. Juli 2026 erlaubt – allerdings nur, wenn die Gebäudehülle deutlich besser ist als vorgeschrieben. Am 1. Januar 2027 ändern sich dann die Rechenwerte für den Primärenergiebedarf. Damit wird es für einen Neubau mit Stromdirektheizung deutlich leichter, die Anforderung an den Primärenergiebedarf zu erreichen. Der Rechner oben prüft beides: die Hülle und die Primärenergie.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Was sich am 1. Januar 2027 ändert

Am 1. Januar 2027 tritt Artikel 2 des GModG in Kraft. Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 Für die Stromdirektheizung sind vier Änderungen entscheidend:

  1. Netzstrom zählt weniger Primärenergie. Der Primärenergiefaktor für netzbezogenen Strom sinkt von 1,8 auf 1,5, der CO₂-Faktor von 560 auf 100 g/kWh. Anlage 4 und Anlage 9 GModG Genau genommen sind die beiden Zahlen nicht dasselbe: Bis Ende 2026 gilt der Faktor 1,8 ausdrücklich „für den nicht erneuerbaren Anteil“; ab 2027 nennt § 22 Abs. 1 die Primärenergiefaktoren der Anlage 4 ohne diese Einschränkung, und das Referenzgebäude rechnet mit einem Gesamt-Primärenergiefaktor. § 22 Abs. 1 GModG alte und neue Fassung
  2. Das Referenzgebäude wird technologieneutral. Bisher heizte das Referenzgebäude mit einem Gas-Brennwertkessel und einer Solaranlage für Warmwasser. Ab 2027 rechnet es mit einem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger mit fp,tot = 0,75 (ab 1.1.2030: 0,70), mit zentraler Abluftanlage und ohne Photovoltaik. Anlage 1 GModG
  3. Der Neubau muss das Referenzgebäude nur noch erreichen, nicht um 45 % unterbieten. Bisher durfte der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 0,55fache des Referenzgebäudes betragen; ab 2027 darf er den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten. § 15 Abs. 1 GModG
  4. Strom vom eigenen Grundstück darf angerechnet werden. Bei einem zu errichtenden Gebäude darf Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang erzeugt wird, Monat für Monat gegen den Strombedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien gerechnet werden. § 23 GModG
Was das bedeutet – vereinfacht gerechnet: Eine Stromdirektheizung wandelt eine Kilowattstunde Strom in eine Kilowattstunde Wärme um. Mit dem Faktor 1,5 rechnet jede Kilowattstunde Heizwärme also mit 1,5 kWh Primärenergie, das Referenzgebäude dagegen mit 0,75. Ein Neubau mit Stromdirektheizung braucht deshalb etwa halb so viel Heizwärme wie das Referenzgebäude, damit die Primärenergie stimmt – genau das verlangt das Gesetz mit der um 45 % besseren Hülle. Photovoltaik auf dem Dach kann einen Teil des Strombedarfs in den Monaten ausgleichen, in denen sie Ertrag bringt. Das ist eine Tendenz aus einem vereinfachten Vergleich. Ob § 15 im Einzelfall eingehalten ist, zeigt erst die vollständige Rechnung nach DIN/TS 18599.

Die Anforderungen an die Hülle selbst ändern sich 2027 nicht: Die U-Werte des Referenzgebäudes bleiben gleich, und der Höchstwert nach § 16 bleibt das 1,0fache des Referenzgebäudes. Neu ist das Rechenverfahren (DIN/TS 18599-2:2025-10 Anhang F, § 25 Abs. 9) und die Bezugsfläche (Nutzfläche nach DIN 277, § 3 Nr. 26).

Für welche Häuser die Stromdirektheizung in Frage kommt

GebäudeWas giltFundstelle
Neubau mit WohnungenHülle mindestens 45 % besser als die Anforderung nach §§ 16 und 19; ab Bauantrag 2027 zusätzlich QP ≤ Referenzgebäude§ 10 Abs. 4, § 15
Neubau mit höchstens zwei Wohnungen, eine davon bewohnt der Eigentümer selbstkeine 45-%-Bedingung; § 15 und § 16 gelten trotzdem§ 10 Abs. 4 Satz 2
Bestehendes Gebäude mit WohnungenHülle mindestens 30 % besser als die Anforderung nach §§ 16 und 19 – auch wenn bisher eine wassergeführte Heizung vorhanden ist. Ein Primärenergienachweis nach § 15 ist beim bloßen Einbau der Heizung nicht verlangt; § 15 regelt die Errichtung eines Wohngebäudes.§ 46 Abs. 1, § 15 Abs. 1
Bestand mit höchstens zwei Wohnungen, eine davon bewohnt der Eigentümer selbstkeine 30-%-Bedingung§ 46 Abs. 1 Satz 2
Bestand: Austausch einer vorhandenen Einzelraum-Stromdirektheizungkeine 30-%-Bedingung§ 46 Abs. 2
Nichtwohngebäude ohne Wohnungen§ 10 Abs. 4 und § 46 erfassen nur Gebäude mit Wohnungen; es gelten die allgemeinen Anforderungen§ 10 Abs. 4, § 46

Wer im Bestand eine Stromdirektheizung entgegen § 46 einbaut, handelt ordnungswidrig. § 108 Abs. 1 GModG

Welches Recht gilt: Bauantrag entscheidet

Für einen Neubau gilt das Gesetz in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Bauantrags gilt. Ein Bauantrag bis 31.12.2026 läuft also noch mit dem Faktor 0,55 und dem alten Referenzgebäude. Ist über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden, kann der Bauherr verlangen, dass das neue Recht angewendet wird. Bei Vorhaben ohne Baugenehmigung zählt der Eingang der Kenntnisgabe bei der Behörde, bei verfahrensfreien Vorhaben der Beginn der Bauausführung. § 111 Abs. 2 und 3 GModG

Photovoltaik-Pflicht in NRW

Bei neuen Wohngebäuden in Nordrhein-Westfalen, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, müssen Photovoltaikanlagen mindestens 30 % der Bruttodachfläche bedecken. Zur Bruttodachfläche zählt der Dachüberstand, nicht die Dachrinne. SAN-VO NRW § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Der Rechner schätzt daraus die Anlagengröße und ihren monatlichen Beitrag.

Stromdirektheizung oder Wärmepumpe?

Für die Wärmepumpe gilt keine eigene Hüllbedingung wie für die Stromdirektheizung. Sie macht aus einer Kilowattstunde Strom mehrere Kilowattstunden Wärme und braucht deshalb bei gleicher Hülle deutlich weniger Strom. Die Stromdirektheizung spart dafür Heizwassernetz, Heizkörper und Außengerät. Wann sich das rechnet, hängt vor allem von der Hülle ab: Je weniger Wärme ein Haus braucht, desto kleiner wird der Unterschied. Der Rechner vergleicht Strombedarf, Kosten, Primärenergie und CO₂ beider Varianten mit Ihren Strompreisen.

Vorprüfung nach dem GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226), Stand 24.10.2026 (überarbeitet). Sie ersetzt keinen Nachweis nach DIN/TS 18599. Den Nachweis für Ihr Haus erstellt Dipl.-Ing. Rolf Krause.

Häufige Fragen

Ist eine Stromdirektheizung nach dem GModG erlaubt?
Ja, seit dem 29. Juli 2026 unter einer Bedingung an die Gebäudehülle: Ein Neubau mit Wohnungen muss die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz nach §§ 16 und 19 um mindestens 45 % unterschreiten (§ 10 Abs. 4 GModG), ein bestehendes Gebäude mit Wohnungen um mindestens 30 % (§ 46 Abs. 1 GModG).
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Artikel 2 des GModG tritt in Kraft. Der Primärenergiefaktor für Netzstrom sinkt von 1,8 auf 1,5, das Referenzgebäude rechnet mit einem technologieneutralen Wärmeerzeuger mit f_p,tot 0,75 und ohne Photovoltaik, und ein Neubau darf den Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes erreichen statt nur das 0,55fache (§ 15 Abs. 1, Anlage 1, Anlage 4).
Warum wird es ab 2027 im Neubau leichter?
Bis Ende 2026 muss ein Neubau beim Primärenergiebedarf 45 % unter einem Referenzgebäude mit Gas-Brennwertkessel und Solaranlage bleiben, und Strom zählt mit 1,8 (nicht erneuerbarer Anteil). Ab 2027 genügt der Wert des Referenzgebäudes, Strom zählt mit 1,5, und das Referenzgebäude rechnet mit einem Gesamt-Primärenergiefaktor von 0,75. Ob ein Haus die Anforderung erreicht, zeigt die Rechnung im Einzelfall; mit sehr guter Hülle und Photovoltaik kann es auch schon nach altem Recht gelingen.
Gibt es Ausnahmen von der 45-%- bzw. 30-%-Regel?
Ja. Sie gilt nicht in Gebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine selbst bewohnt (§ 10 Abs. 4 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 2). Im Bestand gilt sie außerdem nicht beim Austausch einer bestehenden Einzelraum-Stromdirektheizung (§ 46 Abs. 2).
Muss bei der Eigentümer-Ausnahme die Hülle trotzdem gut sein?
Im Neubau ja: § 16 (H′T höchstens das 1,0fache des Referenzgebäudes) und § 15 (Primärenergie) gelten unabhängig von der Heizung. Die Ausnahme hebt nur die zusätzliche 45-%-Bedingung auf.
Welches Recht gilt für meinen Neubau?
Das Recht zum Zeitpunkt des Bauantrags (§ 111 Abs. 2 GModG). Ein Bauantrag bis 31.12.2026 läuft noch nach der alten Fassung. Ist über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden, kann der Bauherr das neue Recht verlangen (§ 111 Abs. 3).
Zählt meine Photovoltaikanlage mit?
Bei einem Neubau darf Strom aus erneuerbaren Energien vom Grundstück angerechnet werden, und zwar Monat für Monat gegen den Strombedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien (§ 23 GModG). Im Winter, wenn die Heizung den meisten Strom braucht, bringt die Anlage wenig.
Gilt das auch für Nachtspeicher- und Infrarotheizungen?
Ja, beides sind Stromdirektheizungen. Der Rechner und die Prüfung im CAD behandeln Elektro-Direktheizung, Nachtspeicher und Carbon-/Infrarot-Flächenheizung gleich.
Was passiert, wenn ich die Bedingung im Bestand nicht einhalte?
Wer eine Stromdirektheizung entgegen § 46 in ein bestehendes Gebäude einbaut, handelt ordnungswidrig (§ 108 Abs. 1 GModG).
Gilt die Regel für Nichtwohngebäude?
Nein. § 10 Abs. 4 und § 46 betreffen nur Gebäude mit Wohnungen. Für Nichtwohngebäude gelten die allgemeinen Anforderungen; der Rechner bildet sie nicht ab.
Ersetzt der Rechner den Nachweis?
Nein. Er ist eine Vorprüfung mit vereinfachter Geometrie und pauschalen Anlagenaufwänden. Den Nachweis nach DIN/TS 18599 rechnet der Energieberater mit dem vollständigen Gebäudemodell.