Eine Stromdirektheizung ist nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) schon seit dem 29. Juli 2026 erlaubt – allerdings nur, wenn die Gebäudehülle deutlich besser ist als vorgeschrieben. Am 1. Januar 2027 ändern sich dann die Rechenwerte für den Primärenergiebedarf. Damit wird es für einen Neubau mit Stromdirektheizung deutlich leichter, die Anforderung an den Primärenergiebedarf zu erreichen. Der Rechner oben prüft beides: die Hülle und die Primärenergie.
Am 1. Januar 2027 tritt Artikel 2 des GModG in Kraft. Art. 9 Abs. 2 BGBl. 2026 I Nr. 226 Für die Stromdirektheizung sind vier Änderungen entscheidend:
Die Anforderungen an die Hülle selbst ändern sich 2027 nicht: Die U-Werte des Referenzgebäudes bleiben gleich, und der Höchstwert nach § 16 bleibt das 1,0fache des Referenzgebäudes. Neu ist das Rechenverfahren (DIN/TS 18599-2:2025-10 Anhang F, § 25 Abs. 9) und die Bezugsfläche (Nutzfläche nach DIN 277, § 3 Nr. 26).
| Gebäude | Was gilt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Neubau mit Wohnungen | Hülle mindestens 45 % besser als die Anforderung nach §§ 16 und 19; ab Bauantrag 2027 zusätzlich QP ≤ Referenzgebäude | § 10 Abs. 4, § 15 |
| Neubau mit höchstens zwei Wohnungen, eine davon bewohnt der Eigentümer selbst | keine 45-%-Bedingung; § 15 und § 16 gelten trotzdem | § 10 Abs. 4 Satz 2 |
| Bestehendes Gebäude mit Wohnungen | Hülle mindestens 30 % besser als die Anforderung nach §§ 16 und 19 – auch wenn bisher eine wassergeführte Heizung vorhanden ist. Ein Primärenergienachweis nach § 15 ist beim bloßen Einbau der Heizung nicht verlangt; § 15 regelt die Errichtung eines Wohngebäudes. | § 46 Abs. 1, § 15 Abs. 1 |
| Bestand mit höchstens zwei Wohnungen, eine davon bewohnt der Eigentümer selbst | keine 30-%-Bedingung | § 46 Abs. 1 Satz 2 |
| Bestand: Austausch einer vorhandenen Einzelraum-Stromdirektheizung | keine 30-%-Bedingung | § 46 Abs. 2 |
| Nichtwohngebäude ohne Wohnungen | § 10 Abs. 4 und § 46 erfassen nur Gebäude mit Wohnungen; es gelten die allgemeinen Anforderungen | § 10 Abs. 4, § 46 |
Wer im Bestand eine Stromdirektheizung entgegen § 46 einbaut, handelt ordnungswidrig. § 108 Abs. 1 GModG
Für einen Neubau gilt das Gesetz in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Bauantrags gilt. Ein Bauantrag bis 31.12.2026 läuft also noch mit dem Faktor 0,55 und dem alten Referenzgebäude. Ist über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden, kann der Bauherr verlangen, dass das neue Recht angewendet wird. Bei Vorhaben ohne Baugenehmigung zählt der Eingang der Kenntnisgabe bei der Behörde, bei verfahrensfreien Vorhaben der Beginn der Bauausführung. § 111 Abs. 2 und 3 GModG
Bei neuen Wohngebäuden in Nordrhein-Westfalen, deren Bauantrag nach dem 1. Januar 2025 gestellt wird, müssen Photovoltaikanlagen mindestens 30 % der Bruttodachfläche bedecken. Zur Bruttodachfläche zählt der Dachüberstand, nicht die Dachrinne. SAN-VO NRW § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Der Rechner schätzt daraus die Anlagengröße und ihren monatlichen Beitrag.
Für die Wärmepumpe gilt keine eigene Hüllbedingung wie für die Stromdirektheizung. Sie macht aus einer Kilowattstunde Strom mehrere Kilowattstunden Wärme und braucht deshalb bei gleicher Hülle deutlich weniger Strom. Die Stromdirektheizung spart dafür Heizwassernetz, Heizkörper und Außengerät. Wann sich das rechnet, hängt vor allem von der Hülle ab: Je weniger Wärme ein Haus braucht, desto kleiner wird der Unterschied. Der Rechner vergleicht Strombedarf, Kosten, Primärenergie und CO₂ beider Varianten mit Ihren Strompreisen.
Vorprüfung nach dem GModG (BGBl. 2026 I Nr. 226), Stand 24.10.2026 (überarbeitet). Sie ersetzt keinen Nachweis nach DIN/TS 18599. Den Nachweis für Ihr Haus erstellt Dipl.-Ing. Rolf Krause.