Teil 5 — Energieausweise

§ 79 GModG Grundsätze des Energieausweises

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter legt § 79 fest, was ein Energieausweis leisten soll und wie lange er gilt. Er informiert über die energetischen Eigenschaften und erlaubt einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden, ersetzt aber keine Sanierungsplanung. Ob ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis ausgestellt wird, richtet sich nach den §§ 80 bis 86. Beide Werte dürfen gemeinsam angegeben werden, was bei stark vom Nutzerverhalten geprägten Gebäuden die Aussagekraft deutlich verbessert. Der Ausweis gilt zehn Jahre, verliert seine Gültigkeit aber vorher, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer erforderlich wird. Genau das wird in der Praxis nach größeren Änderungen am Gebäude oft übersehen, ebenso die Frage, ob gemischt genutzte Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind und eigene Ausweise brauchen. Als Energieberater prüfen wir deshalb vor der Ausstellung die Ausweisart, die Abgrenzung der Gebäudeteile und ob das Objekt als kleines Gebäude ganz aus dem Anwendungsbereich fällt.

Ab dem 1. Januar 2027 dient der Ausweis, soweit gesetzlich vorgesehen, auch als Nachweis der Gesamtenergieeffizienz, er muss einfach und verständlich sein und wird digital in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt, auf Papier nur noch auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers; zugleich entfällt die bisherige Sonderregel für Baudenkmale, und Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung werden ausgenommen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.

(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen. Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden. Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

31. § 79 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD