Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 78 GModG Inspektionsbericht; Registriernummern
Erläuterung aus der Praxis
Am Ende einer energetischen Inspektion einer Klimaanlage steht ein Inspektionsbericht, der mehr sein muss als ein Messprotokoll. Die inspizierende Person muss neben den Ergebnissen auch knappe fachliche Hinweise geben, wie sich die Anlage kosteneffizient verbessern, austauschen oder durch eine Alternativlösung ersetzen lässt. In der Praxis hakt es oft genau hier: Berichte listen Befunde auf, enthalten aber keine verwertbaren Empfehlungen, oder es fehlen Angaben wie Berufsbezeichnung, Inspektions- und Ausstellungsdatum und die Unterschrift beziehungsweise das Faksimile.
Ebenso häufig wird die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer zu spät beantragt, obwohl sie vor der Übergabe an den Betreiber im Bericht stehen muss. Erst mit ihr wird der Bericht zu einem Dokument mit amtlicher Kennung. Als Betreiber sollten Sie den Bericht sorgfältig aufbewahren, denn die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ihn anfordern, um die Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 zu überprüfen. Als Energieberater prüfe ich vor der Übergabe die Vollständigkeit der Pflichtangaben und die Registriernummer und achte darauf, dass die Empfehlungen konkret genug sind, um als Grundlage für eine Modernisierungsentscheidung zu dienen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Die inspizierende Person hat einen Inspektionsbericht mit den Ergebnissen der Inspektion und Ratschlägen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften der Anlage, für deren Austausch oder für Alternativlösungen zu erstellen.
(2) Die inspizierende Person hat den Inspektionsbericht unter Angabe ihres Namens, ihrer Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Datums der Inspektion und des Ausstellungsdatums eigenhändig zu unterschreiben oder mit einem Faksimile der Unterschrift zu versehen. Der Inspektionsbericht ist dem Betreiber zu übergeben.
(3) Vor Übergabe des Inspektionsberichts an den Betreiber hat die inspizierende Person die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(4) Zur Sicherstellung des Vollzugs der Inspektionspflicht nach § 74 Absatz 1 hat der Betreiber den Inspektionsbericht der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD