Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 77 GModG Fachkunde des Inspektionspersonals

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Betreiber und Eigentümer von Klimaanlagen entscheidet diese Vorschrift, wen Sie mit der energetischen Inspektion beauftragen dürfen. Eine Inspektion durch eine Person ohne die geforderte Fachkunde erfüllt die Pflicht nicht, selbst wenn sie technisch sauber ausgeführt ist. Der Kreis ist bewusst breit gezogen: Er reicht von Hochschulabsolventen der Versorgungstechnik oder Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung über andere technische Studienrichtungen mit mindestens drei Jahren Praxis bis zu Meistern und selbständig tätigen Fachleuten der anlagentechnischen Gewerke sowie staatlich geprüften Technikern mit Schwerpunkt Lüftungs- und Klimatechnik. Da das Gesetz insbesondere formuliert, ist die Aufzählung nicht abschließend.

In der Praxis hakt es meist am Nachweis: Die Berufserfahrung muss sich konkret auf Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen beziehen. Allgemeine Erfahrung in der Heizungstechnik genügt dafür nicht ohne Weiteres. Bei ausländischen Abschlüssen aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommt es auf einen belastbaren Gleichwertigkeitsnachweis an. Als Energieberater lege ich meine Qualifikation vor Auftragsbeginn offen, dokumentiere sie im Inspektionsbericht und empfehle Ihnen, diese Unterlagen zusammen mit dem Bericht aufzubewahren, falls die Behörde nachfragt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Eine Inspektion darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden.

(2) Fachkundig ist insbesondere 1. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Versorgungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, 2. eine Person mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einer der Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik oder Bauingenieurwesen oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versorgungstechnik oder der Technischen Gebäudeausrüstung mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Planung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechnischer Anlagen, 3. eine Person, die für ein zulassungspflichtiges anlagentechnisches Gewerbe die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt, 4. eine Person, die für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 einen Meistertitel erworben hat, 5. eine Person, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in einem der Bereiche nach Nummer 3 ohne Meistertitel selbständig auszuüben, 6. eine Person, die staatlich anerkannter oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(3) Eine gleichwertige Aus- oder Fortbildung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden ist und durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden kann, ist den in Absatz 2 genannten Aus- und Fortbildungen gleichgestellt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD