Teil 5 — Energieausweise
§ 85 GModG Angaben im Energieausweis
Erläuterung aus der Praxis
Für Eigentümer ist diese Liste der Maßstab, an dem Sie prüfen können, ob ein übergebener Energieausweis vollständig ist. Für Aussteller und Softwarehersteller ist sie die Pflichtenliste, die jedes Ausweisformular abbilden muss. In der Praxis hakt es selten an der Berechnung, sondern an der Datenerhebung: Das Baujahr des Wärmeerzeugers oder der Übergabestation, Leerstände im Erfassungszeitraum beim Verbrauchsausweis oder das Fälligkeitsdatum der nächsten Klimaanlageninspektion fehlen oft oder werden nur geschätzt. Ein Energieberater prüft deshalb, ob die Angaben belegbar sind und ob ein Hinweis vermerkt ist, wenn die Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche abgeleitet wurde. Die Treibhausgasemissionen berechnet er nach den Emissionsfaktoren der Anlage 9, und erst mit eingetragener Registriernummer und Unterschrift darf der Ausweis an den Eigentümer gehen.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für beide Ausweisarten eine einheitliche Liste von 31 Mindestangaben, unter anderem mit der Energieeffizienzklasse nach § 86, dem Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie, der Nutzenergie sowie zwei Ja-Nein-Angaben zur Reaktion auf externe Signale und zur Niedertemperatur-Tauglichkeit der Wärmeverteilung. Gerade die Frage nach niedrigen Temperaturen verlangt eine fachliche Einschätzung von Heizflächen und Vorlauftemperaturen, die über das Ablesen von Typenschildern hinausgeht. Bei Neubauten kommen die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b hinzu, ab 2028 für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern Nutzfläche und ab 2030 für alle Neubauten, weshalb Planer die Materialwahl frühzeitig einbeziehen sollten. Das gemeinsame amtliche Muster ist noch nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht, die genaue Darstellung im Formular steht also noch aus.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Welche Angaben ein sorgfältig erstellter Ausweis enthält, zeigt die Seite Energieausweis erstellen lassen.
Geltender Wortlaut
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und zum Gebäude enthalten: 1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird, 2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes, 3. Ablaufdatum des Energieausweises, 4. Registriernummer, 5. Anschrift des Gebäudes, 6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp, 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie, 9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil, 10. Baujahr des Gebäudes, 11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation, 12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist darauf hinzuweisen, 13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche, 14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, 15. (weggefallen) 16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung, 17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion, 18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises, 19. Durchführung der Datenerhebung durch Eigentümer oder Aussteller, 20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Unterschrift des Ausstellers.
(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: 1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden, 2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden: Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden, 3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes, 4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren: a) Verfahren nach den §§ 20, 21, b) Modellgebäudeverfahren nach § 31, c) Verfahren nach § 32 oder d) Vereinfachungen nach § 38 Absatz 4, 5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme, 6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie, 7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf für Strom, 8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche, 9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung, Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.
(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten: 1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche, 2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes, 3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen, 4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung, 5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte für Endenergie, 6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.
(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.
(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster zu den Energiebedarfs- und den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Fassung des Gesetzes, auf dessen Grundlage der Energieausweis erstellt wird, 2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes, 3. Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises, 4. Registriernummer, 5. die Anschrift des Gebäudes, 6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude, 7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp, 8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie, 9. Energieeffizienzklasse nach § 86, 10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 12. das Baujahr des Gebäudes, 13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation, 14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen, 15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt, 16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr, 17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamtsumme der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C) a) ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmetern, b) ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude, 18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche, 19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser, 20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung, 21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind, 22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises, 23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden, 24. Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle, 25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, 26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen, 27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden, 28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes, 29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes, 30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und 31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren: a) Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32, b) Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.
(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD