Teil 5 — Energieausweise
§ 86 GModG Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes
Erläuterung aus der Praxis
Für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter ist die Energieeffizienzklasse der Wert im Energieausweis, der in Immobilienanzeigen und bei Besichtigungen die meiste Beachtung findet. Sie ist aber keine eigene Rechengröße, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf, der nach Anlage 10 einer Klasse zugeordnet wird. In der Praxis hakt es vor allem daran, dass dasselbe Haus je nach Ausweisart in unterschiedlichen Klassen landen kann: Der Verbrauchsausweis spiegelt Nutzerverhalten, Leerstand und Witterung der Abrechnungsjahre wider, der Bedarfsausweis dagegen den rechnerischen Zustand von Gebäudehülle und Anlagentechnik. Als Aussteller prüfe ich deshalb zuerst, welche Ausweisart zulässig und sinnvoll ist, plausibilisiere Verbrauchsdaten und Flächenangaben und dokumentiere die Eingangswerte so, dass die Klasse nachvollziehbar bleibt. Rechnen Sie außerdem damit, dass sich Klassen im Bestand verschieben können, sobald die Skala an die geschlossene EPBD-Systematik A bis G angepasst wird; ein älterer und ein neu ausgestellter Ausweis sind dann nicht ohne Weiteres vergleichbar.
Ab dem 1. Januar 2027 erhalten auch Nichtwohngebäude eine Effizienzklasse nach Anlage 10a, die sich aus dem Verhältnis des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes mit einem festen Primärenergiefaktor von 0,7 ergibt, wobei die Klasse A Nullemissionsgebäuden ohne fossile Emissionen am Standort vorbehalten ist.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben. In die Effizienzklasse A dürfen nur Nichtwohngebäude eingestuft werden, die keine Emissionen aus der Nutzung fossiler Energie am Standort des Gebäudes verursachen (Nullemissionsgebäude).
(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD