Teil 5 — Energieausweise

§ 87 GModG Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Verkäufer, Vermieter, Verpächter, Leasinggeber und vor allem Immobilienmakler entscheidet diese Vorschrift darüber, ob eine Anzeige in kommerziellen Medien rechtlich sauber ist, denn fehlende oder falsche Angaben sind nach § 108 bußgeldbewehrt. Liegt beim Schalten der Anzeige ein Energieausweis vor, müssen Sie die Ausweisart, den Endenergiekennwert, die wesentlichen Heizenergieträger und bei Wohngebäuden zusätzlich Baujahr und Energieeffizienzklasse genau so übernehmen, wie sie im Ausweis stehen. In der Praxis hakt es meist an Details: Statt des Endenergiewerts wird der Primärenergiewert abgeschrieben, der Heizenergieträger fehlt, oder bei Nichtwohngebäuden werden Wärme und Strom nicht getrennt aufgeführt. Bei älteren Ausweisen, die zwischen Herbst 2007 und Mai 2014 ausgestellt wurden, gelten zudem die Sonderregeln des § 112, die viele Anzeigenersteller übersehen.

Als Energieberater prüfe ich vor der Vermarktung, ob der vorhandene Ausweis gültig ist und zur Anzeige passt, und stelle Ihnen die Pflichtangaben in einer Form zusammen, die sich unmittelbar in das Exposé übernehmen lässt. Ab dem 1. Januar 2027 treten an die Stelle des Endenergiewerts das Ausstellungsdatum und der Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, und Effizienzklasse sowie Baujahr werden nicht mehr nur für Wohngebäude genannt, sodass Anzeigenvorlagen rechtzeitig angepasst werden sollten.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne von § 82, 2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs für das Gebäude, 3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und 5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält: 1. ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde, 2. das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD