Teil 5 — Energieausweise

§ 84 GModG Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, muss sich das Gebäude selbst ansehen, entweder bei einer Begehung vor Ort oder anhand geeigneter Fotos, und daraus konkrete Modernisierungsempfehlungen für die Gebäudehülle, einzelne Außenbauteile und die Anlagentechnik ableiten. Für Eigentümer und Vermieter sind diese kurzen Hinweise oft der erste Anhaltspunkt, wo sich Investitionen lohnen. In der Praxis hakt es vor allem an Fotos, die Fensterqualität, Dämmstärken oder das Typenschild des Wärmeerzeugers nicht erkennen lassen, und an pauschalen Standardempfehlungen, die nicht zum tatsächlichen Gebäude passen. Als Energieberater prüfe ich deshalb Baujahr, Bauteilaufbauten und Anlagendaten, soweit nötig nach den Regeln der vereinfachten Datenerhebung, und leite daraus Maßnahmen ab, die sich für genau dieses Gebäude kosteneffizient umsetzen lassen. Sind keine sinnvollen Maßnahmen möglich, vermerke ich das ausdrücklich im Ausweis.

Ab dem 1. Januar 2027 entfallen die Empfehlungen bei Gebäuden der Effizienzklasse A. Bei allen anderen Gebäuden müssen sie dann eine Schätzung der Energieeinsparung und der verringerten Treibhausgasemissionen enthalten, außerdem eine Beurteilung, ob die Heizung für niedrigere Vorlauftemperaturen geeignet ist und wie lange sie voraussichtlich noch hält. Dafür sind Heizlast, Heizflächen und Durchflüsse fachlich zu bewerten, was einen deutlich höheren Erhebungs- und Rechenaufwand bedeutet als bisher.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind. Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

33. § 84 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze: 1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten, 2. sie umfassen eine Beurteilung, a) ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und b) der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalen und systembezogenen Gegebenheiten enthalten.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD