Anlage 9 GModG Umrechnung in Treibhausgasemissionen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Treibhausgasangabe im Energieausweis entsteht nach einem festen Schema: Der Endenergiebedarf oder -verbrauch je Energieträger wird mit dem zugehörigen Emissionsfaktor aus der Tabelle multipliziert, und bei mehreren Energieträgern werden die Einzelwerte addiert. Das betrifft in erster Linie die Aussteller von Bedarfs- und Verbrauchsausweisen, mittelbar aber auch Eigentümer, Verkäufer und Vermieter, deren Gebäude sich über diesen Wert vergleichen lassen. Die Faktoren machen die Unterschiede deutlich: Erdgas liegt bei 240 und Heizöl bei 310 Gramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde, Holz bei 20, netzbezogener Strom bei 560. Gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft sowie Umgebungswärme werden mit null angesetzt.

In der Praxis hakt es vor allem an zwei Stellen. Bei Fernwärme aus Kraft-Wärme-Kopplung muss der vom Netzbetreiber ermittelte und veröffentlichte Emissionsfaktor verwendet werden. Fehlt ein solcher Wert, gilt der brennstoffbezogene Tabellenwert, weshalb wir vor der Berechnung beim Versorger nachfragen. Die günstigeren Faktoren für gebäudenah erzeugtes Biogas oder Bioöl dürfen zudem nur angesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 belegt sind. Als Energieberater prüfen wir deshalb die Zuordnung jedes Energieträgers, die Herkunftsnachweise und bei Wärme aus einer gebäudeeigenen KWK-Anlage den nach DIN V 18599-9 zu bestimmenden Faktor, bevor der Wert in den Ausweis übernommen wird.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1788 - 1789; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Angabe in Energiebedarfsausweisen Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe in Energiebedarfsausweisen wie folgt: a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllt sind. b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor nach DIN V 18599-9: 2018-09 unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Regelungen in DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten, durch die Kraft-Wärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor auf der Grundlage der DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang A Abschnitt A.4 und unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden. f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder nach § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln. g) (weggefallen) h) (weggefallen) 2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen berechnen sich als Summe der Energieverbrauchswerte aus dem Energieverbrauchsausweis bezüglich der einzelnen Energieträger, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3.3.Emissionsfaktoren

NummerKategorieEnergieträgerEmissionsfaktor
[g CO2-Äquivalent pro kWh]
1Fossile BrennstoffeHeizöl310
2Erdgas240
3Flüssiggas270
4Steinkohle400
5Braunkohle430
6Biogene BrennstoffeBiogas140
7Biogas, gebäudenah erzeugt75
8Biogenes Flüssiggas180
9Bioöl210
10Bioöl, gebäudenah erzeugt105
11Holz20
12Stromnetzbezogen560
13gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)0
14Verdrängungsstrommix860
15Wärme, KälteErdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme0
16Erdkälte, Umgebungskälte0
17Abwärme aus Prozessen40
18Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenahnach DIN V 18599-9: 2018-09
19Wärme aus Verbrennung von Siedlungsabfällen (unter pauschaler Berücksichtigung von Hilfsenergie und Stützfeuerung)20
20Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der Wärmeerzeugung von mindestens 70 ProzentBrennstoff: Stein-/Braunkohle300
21Gasförmige und flüssige Brennstoffe180
22Erneuerbarer Brennstoff40
23Nah-/Fernwärme aus HeizwerkenBrennstoff: Stein-/Braunkohle400
24Gasförmige und flüssige Brennstoffe300
25Erneuerbarer Brennstoff60

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD