Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 106 GModG Gemischt genutzte Gebäude

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Wohnhaus mit Laden, Arztpraxis oder Büro plant, saniert oder energetisch bewerten lässt, muss zuerst klären, ob das Gebäude als Ganzes oder in getrennten Teilen nachzuweisen ist. Unterscheidet sich ein Gebäudeteil in Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung wesentlich vom Wohnen und nimmt er einen nicht unerheblichen Teil der Fläche ein, wird er als Nichtwohngebäude behandelt. Umgekehrt gelten Wohnungen in einem Gewerbe- oder Verwaltungsbau unter denselben Voraussetzungen als Wohngebäude. In der Praxis hakt es daran, dass das Gesetz keine feste Flächengrenze nennt: Ob ein Anteil nicht unerheblich ist und ob sich die Technik wesentlich unterscheidet, etwa bei einer Gaststätte mit eigener Lüftung und Kühlung, muss im Einzelfall begründet werden. Der Energieberater grenzt die Gebäudeteile nachvollziehbar ab, dokumentiert diese Entscheidung, erstellt die Nachweise getrennt nach den jeweiligen Anforderungen und berechnet die Trennwände und Trenndecken zwischen den Teilen nach § 29 Absatz 1.

Ab dem 1. Januar 2027 wird § 106 vollständig ersetzt und enthält dann unter der Überschrift Solarenergie in Gebäuden die gestufte Pflicht zur Errichtung von Solarenergieanlagen, beginnend mit neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden und neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nichtwohngebäude zu behandeln.

(2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln.

(3) Die Berechnung von Trennwänden und Trenndecken zwischen Gebäudeteilen richtet sich in den Fällen der Absätze 1 und 2 nach § 29 Absatz 1.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

43. § 106 wird durch den folgenden § 106 ersetzt: „§ 106 Solarenergie in Gebäuden (1) Ein zu errichtendes Gebäude ist so zu konzipieren, dass sein Potenzial zur Erzeugung von Solarenergie auf der Grundlage der Sonneneinstrahlung am Standort optimiert wird, um die kosteneffiziente Installation von Solartechnologien nach Maßgabe von Absatz 2 zu ermöglichen. (2) Eine Solarenergieanlage ist zu errichten 1. ab dem 1. Januar 2027 auf einem zu errichtenden öffentlichen Nichtwohngebäude und auf einem neuen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern, 2. ab dem 1. Januar 2028 a) auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 2 000 Quadratmetern, b) auf einem bestehenden Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500 Quadratmetern, wenn Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt und unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden, 3. ab dem 1. Januar 2029 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 750 Quadratmetern, 4. ab dem 1. Januar 2030 a) auf einem neuen Wohngebäude, b) auf einem neuen überdachten Parkplatz, der physisch an ein Gebäude angrenzt, 5. ab dem 1. Januar 2031 auf einem bestehenden öffentlichen Nichtwohngebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 250 Quadratmetern. Die Maßgabe nach Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Errichtung einer Solarenergieanlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar ist oder anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 Absatz 1 zu ergreifen sind. (4) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Errichtung von Solarenergieanlagen stellen. Satz 1 findet keine Anwendung auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. (5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD