Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 107 GModG Wärmeversorgung im Quartier

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wenn mehrere Bauherren oder Eigentümer benachbarter Gebäude ihre Wärme- oder Kälteversorgung gemeinsam organisieren wollen, etwa über eine zentrale Wärmepumpenanlage, ein Blockheizkraftwerk oder einen gemeinsamen Speicher, schafft diese Vorschrift den rechtlichen Rahmen dafür. Sie erlaubt Vereinbarungen über gemeinsame Anlagen aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung sowie über Leitungsführung und Grundstücksnutzung. Auch Energieversorgungsunternehmen können daran beteiligt werden, und gehören alle Gebäude einem Eigentümer, genügt statt eines Vertrags eine schriftliche Dokumentation. Wichtig ist Absatz 2: Die Quartierslösung entbindet kein Gebäude von den Anforderungen, sondern jedes erfasste Gebäude muss sie weiterhin für sich einhalten.

In der Praxis hakt es selten an der Technik, sondern an der sauberen Zuordnung. Es muss nachvollziehbar sein, welcher Anteil der gemeinsam erzeugten Wärme oder Kälte auf welches Gebäude entfällt. Hinzu kommt, dass die Leitungs- und Betretungsrechte dauerhaft und schriftlich geregelt sein müssen, da die Behörde die Vereinbarung auf Verlangen einsehen kann. Als Energieberater führe ich deshalb den Nachweis für jedes Gebäude einzeln, bilde die gemeinsame Anlage mit ihren Anteilen rechnerisch ab und prüfe, ob Vereinbarung oder Dokumentation die Angaben enthalten, auf die sich der Nachweis stützt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) In den Fällen des § 10 Absatz 2 oder des § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 können Bauherren oder Eigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, Vereinbarungen über eine gemeinsame Versorgung ihrer Gebäude mit Wärme oder Kälte treffen, um die jeweiligen Anforderungen nach § 10 Absatz 2 oder nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 zu erfüllen. Gegenstand von Vereinbarungen nach Satz 1 können insbesondere sein: 1. die Errichtung und der Betrieb gemeinsamer Anlagen zur zentralen oder dezentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, 2. die Benutzung von Grundstücken, deren Betreten und die Führung von Leitungen über Grundstücke.

(2) Treffen Bauherren oder Eigentümer eine Vereinbarung nach Absatz 1, sind die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 36 für jedes Gebäude, das von der Vereinbarung erfasst wird, einzuhalten. § 103 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Dritte, insbesondere Energieversorgungsunternehmen, können an Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 1 beteiligt werden. § 22 bleibt unberührt.

(4) Die Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anwendbar, wenn die Gebäude, die im räumlichen Zusammenhang stehen und nach den Absätzen 1 bis 3 gemeinsam Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, einem Eigentümer gehören. An die Stelle der Vereinbarung nach Absatz 1 tritt eine schriftliche Dokumentation des Eigentümers, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD