Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 108 GModG Bußgeldvorschriften
Erläuterung aus der Praxis
Für Eigentümer, Bauherren, Verkäufer und Vermieter, aber auch für Aussteller von Energieausweisen und ausführende Fachbetriebe zeigt diese Vorschrift, welche Pflichten des Gesetzes tatsächlich mit einem Bußgeld bewehrt sind. Geahndet wird nur vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln. Die höchsten Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro drohen bei Mängeln an der Gebäudehülle im Neubau und bei der Dämmung von Geschossdecken sowie bei fehlender Regelungstechnik oder ungedämmten Leitungen. Verstöße rund um Inspektionen und Energieausweise, etwa eine fehlende Übergabe oder fehlende Pflichtangaben in der Immobilienanzeige nach § 87, können bis zu zehntausend Euro kosten. In der Praxis hakt es besonders häufig bei Inseraten ohne vollständige Kennwerte, bei nicht fristgerecht durchgeführten Heizungsprüfungen und beim hydraulischen Abgleich, der zwar ausgeführt, aber nicht belegbar dokumentiert wurde.
Als Energieberater prüfen wir deshalb, ob Energieausweis, Anzeigenangaben, Unternehmerbestätigungen und Prüfprotokolle vollständig und nachvollziehbar vorliegen, damit Sie im Streitfall die ordnungsgemäße Erfüllung nachweisen können. Ab dem 1. Januar 2027 wird zusätzlich der Verstoß gegen die Pflicht nach § 40 Absatz 1 Satz 1, einen vorgegebenen Wert der Gesamtenergieeffizienz nicht zu überschreiten, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro erfasst; die übrigen Tatbestände werden entsprechend neu nummeriert.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 15 Absatz 1, den §§ 16, 18 Absatz 1 Satz 1 oder § 19 ein dort genanntes Gebäude nicht richtig errichtet, 2. entgegen § 35 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Geschossdecke gedämmt ist, 3. entgegen § 36 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht richtig ausführt, 4. entgegen § 43 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass Wärme zu einem dort genannten Zeitpunkt mindestens in der dort genannten Menge mit einem dort genannten Brennstoff erzeugt wird, 5. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass die Nutzung der Biomasse in der dort genannten Weise erfolgt und nur dort genannte Biomasse eingesetzt wird, 6. entgegen § 46 Satz 1 eine Stromdirektheizung einbaut, 7. entgegen § 56 Absatz 1 ein Nichtwohngebäude nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet, 8. entgegen § 60a Absatz 1 Satz 1 eine Wärmepumpe nicht oder nicht rechtzeitig einer Betriebsprüfung unterzieht, 9. entgegen § 60a Absatz 5 Satz 2 oder § 60b Absatz 5 Satz 2 eine Optimierungsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 10. entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Heizungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig einer Heizungsprüfung unterzieht, 11. entgegen § 60c Absatz 1 ein Heizungssystem nicht oder nicht rechtzeitig hydraulisch abgleicht, 12. entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine Zentralheizung mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 13. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine dort genannte heizungstechnische Anlage mit einer dort genannten Einrichtung ausgestattet ist, 14. entgegen § 69 Absatz 1 oder 2 oder § 70 nicht dafür Sorge trägt, dass die Wärmeabgabe oder Wärmeaufnahme dort genannter Leitungen oder Armaturen begrenzt wird, 15. entgegen § 74 Absatz 1 eine Inspektion nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 16. entgegen § 77 Absatz 1 eine Inspektion durchführt, 17. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, nicht sicherstellt, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird, 18. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 19. entgegen § 80 Absatz 4 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 5, einen Energieausweis oder eine Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt, 20. entgegen § 83 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass dort genannte Daten richtig sind, 21. entgegen § 87 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die Immobilienanzeige die dort genannten Pflichtangaben enthält, 22. entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt, 23. entgegen § 96 Absatz 1 eine Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 24. entgegen § 96 Absatz 6 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellen lässt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 25. einer vollziehbaren Anordnung nach § 99 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bis 22 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
44. § 108 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt: „4. entgegen § 40 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass die Gesamtenergieeffizienz einen dort genannten Wert nicht überschreitet,“. bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden zu den Nummern 5 bis 10 und in Nummer 10 wird die Angabe „§ 60a Absatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 60a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt. cc) Die bisherigen Nummern 10 bis 25 werden zu den Nummern 11 bis 26. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 12 bis 14“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 13 bis 15“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatzes 1 Nummer 15 bis 22“ durch die Angabe „Absatzes 1 Nummer 16 bis 23“ ersetzt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD