Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 109 GModG Anschluss- und Benutzungszwang
Erläuterung aus der Praxis
Ob Sie für ein Grundstück Heizung oder Kühlung frei wählen können, hängt in manchen Gemeinden nicht allein vom Gebäudemodernisierungsgesetz ab, sondern von einer kommunalen Satzung, die den Anschluss an ein öffentliches Fernwärme- oder Fernkältenetz und dessen Nutzung vorschreibt. Die Vorschrift schafft diesen Zwang nicht selbst. Sie stellt aber klar, dass Gemeinden und Gemeindeverbände die landesrechtliche Ermächtigung dafür ausdrücklich auch mit Klima- und Ressourcenschutz begründen dürfen. Betroffen sind damit vor allem Eigentümer und Bauherren in Satzungsgebieten, für die eine solche Satzung die eigene Wahl des Wärme- oder Kälteerzeugers einschränken kann.
In der Praxis hakt es oft daran, dass die Satzung erst spät bekannt wird, etwa wenn bereits eine Wärmepumpe oder eine andere Eigenversorgung geplant ist. Welche Grundstücke erfasst sind und ob es Ausnahmen oder Befreiungen gibt, ergibt sich allein aus der jeweiligen Satzung und dem Landesrecht. Als Energieberater klären wir deshalb vor der Planung bei der Gemeinde, ob für das Grundstück ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht und welche Spielräume die Satzung lässt. Die Versorgungsvariante, die danach zulässig ist, legen wir anschließend dem energetischen Nachweis und der Anlagenplanung zugrunde.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD