Teil 9 — Übergangsvorschriften

§ 110 GModG Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer eine Heizung, Wärmepumpe, Lüftungsanlage, Klimatechnik, Warmwasserbereitung oder Solaranlage plant, einbaut oder austauscht, muss neben diesem Gesetz immer auch das europäische Produktrecht im Blick haben. Die technischen Anforderungen des GModG an solche Anlagen gelten nämlich nur, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf Grundlage der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG nichts anderes vorschreibt. Regelt eine EU-Ökodesign-Verordnung für ein Gerät etwa Effizienz, Emissionen oder Produktinformationen, geht sie der nationalen Vorgabe vor. Das betrifft vor allem Planer, Fachhandwerker und Hersteller, mittelbar aber auch Bauherren und Eigentümer, die sich auf die Einhaltung verlassen.

In der Praxis hakt es oft an der Frage, welche Anforderung für ein konkretes Produkt eigentlich maßgeblich ist, weil sich nationale und europäische Vorgaben überschneiden und die EU-Regeln gerätegruppenweise unterschiedlich weit reichen. Als Energieberater prüfe ich deshalb bei der Anlagenauswahl die Herstellerunterlagen, Produktdatenblätter und Konformitätsangaben und gleiche ab, ob und in welchem Umfang ein Ökodesign-Rechtsakt das Gerät erfasst. Erst daraus ergibt sich, an welchen Kennwerten die Anlage im Nachweis zu messen ist und welche Anforderungen des GModG daneben weiterhin zu erfüllen sind.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Die technischen Anforderungen dieses Gesetzes an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gelten, solange und soweit ein Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht etwas anderes vorschreibt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD