Teil 9 — Übergangsvorschriften
§ 111 GModG Allgemeine Übergangsvorschriften
Erläuterung aus der Praxis
Bei jedem Wechsel des Rechtsstands klären wir zuerst, nach welcher Fassung ein Vorhaben nachzuweisen ist, und diese Übergangsregel liefert dafür den Stichtag. Maßgeblich ist für Bauherren und Planer grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurde. Bei Vorhaben, die der Behörde nur zur Kenntnis zu geben sind, zählt der Eingang der Kenntnisgabe dort. Bei verfahrensfreien Maßnahmen, etwa vielen Sanierungen im Bestand wie einer Fassadendämmung oder einem Fenstertausch, zählt der tatsächliche Beginn der Bauausführung. Gerade dort hakt es in der Praxis, weil der Baubeginn selten sauber dokumentiert ist; halten Sie ihn deshalb mit Datum fest, etwa über Auftragsbestätigung, Bautagebuch oder Fotos.
Als Energieberater prüfen wir anhand dieser Daten, welche Anforderungen an Wärmeschutz, Anlagentechnik und Nachweisführung gelten, und rechnen den Nachweis nach der zutreffenden Fassung. Solange über den Antrag oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden ist, kann der Bauherr zudem verlangen, dass bereits das neue Recht angewendet wird. Ob sich dieser Wechsel lohnt, lässt sich nur durch einen Vergleich beider Rechtsstände für das konkrete Gebäude beurteilen, den wir bei Bedarf gegenüberstellen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgte. Für diese Vorhaben sind die Bestimmungen der mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugleich abgelösten oder geänderten Rechtsvorschriften in den zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige jeweils geltenden Fassungen weiter anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(2) Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die größere Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist dieses Gesetz in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf alle Fälle nicht genehmigungsbedürftiger Vorhaben; für Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, ist dabei auf den Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben auf den Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung abzustellen.
(3) Auf Verlangen des Bauherren ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 das jeweils neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag oder über den Antrag auf Zustimmung oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD