Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 105 GModG Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Baudenkmal, ein landesrechtlich geschütztes Gebäude oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz besitzt oder saniert, kann sich auf diese Vorschrift stützen, wenn die energetischen Anforderungen mit dem Erhalt des Gebäudes kollidieren. Im Bestand entscheidet sie häufig darüber, ob eine Sanierung überhaupt machbar ist, etwa wenn eine Außendämmung die Stuckfassade verdecken oder neue Fenster das Erscheinungsbild verändern würden. Entscheidend ist das Wort soweit: Die Abweichung gilt nur für die Bauteile und Anforderungen, bei denen tatsächlich Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt würden oder andere Maßnahmen unverhältnismäßig aufwendig wären. Sie ist keine pauschale Befreiung des ganzen Gebäudes.

In der Praxis hakt es oft daran, dass Eigentümer den Denkmalstatus als Freibrief verstehen oder der Status der sonstigen erhaltenswerten Bausubstanz nicht belegt ist. Ebenso fehlt häufig die frühe Abstimmung mit der Denkmalbehörde, und die Sanierung verzögert sich dadurch. Als Energieberater prüfe ich Bauteil für Bauteil, wo die Anforderungen eingehalten werden können und wo nicht, und dokumentiere die Gründe für jede Abweichung. Ich schlage verträgliche Alternativen vor, etwa eine kapillaraktive Innendämmung mit hygrothermischem Nachweis gegen Feuchteschäden, und führe den Denkmalstatus im Energieausweis korrekt auf.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD