Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104 GModG Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Erläuterung aus der Praxis
Für kleine Neubauten und für Gebäude aus Raumzellen, etwa Containeranlagen, eröffnet die Vorschrift Bauherren und Planern einen vereinfachten Nachweisweg: Statt die Grundanforderungen an zu errichtende Gebäude nach § 10 Absatz 2 über eine Gesamtbilanz nachzuweisen, genügt es, dass jedes Außenbauteil die Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten einhält, die § 36 für den erstmaligen Einbau vorgibt. Für Raumzellengebäude gilt dies nur, wenn sie für eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren bestimmt sind und jede Raumzelle höchstens 50 Quadratmeter Nutzfläche hat. Dient die Anlage der Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder in deren Auftrag, kann die zuständige Landesbehörde diese Nutzungsdauer um zwei Jahre verlängern, wenn sich die Unterbringung sonst erheblich verzögern würde.
In der Praxis hakt es häufig schon an der Frage, ob ein Vorhaben überhaupt als kleines Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmungen gilt oder ob eine befristete Nutzung tatsächlich vorgesehen und dokumentiert ist. Ebenso kritisch sind einzelne Bauteile wie Fenster, Türen oder Anschlussdetails bei Modulbauten, deren Kennwerte die Hersteller nicht immer vollständig belegen. Als Energieberater prüfe ich deshalb zunächst, ob die Voraussetzungen der Vereinfachung vorliegen. Anschließend berechne ich die U-Werte aller Außenbauteile oder verifiziere die Herstellerangaben, gleiche sie mit den Höchstwerten nach § 36 ab und dokumentiere das Ergebnis nachvollziehbar für die Bauakte.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Werden bei einem zu errichtenden kleinen Gebäude die für den Fall des erstmaligen Einbaus anzuwendenden Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten der Außenbauteile nach § 36 eingehalten, gelten die Anforderungen des § 10 Absatz 2 als erfüllt. Satz 1 ist auf ein Gebäude entsprechend anzuwenden, das für eine Nutzungsdauer von höchstens zehn Jahren bestimmt und aus Raumzellen von jeweils bis zu 50 Quadratmetern Nutzfläche zusammengesetzt ist. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Nutzungsdauer eines Gebäudes nach Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Personen durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD