Teil 9 — Übergangsvorschriften
§ 113 GModG Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift richtet sich an Aussteller von Energieausweisen und mittelbar an Eigentümer und Vermieter, die einen Ausweis für ein bestehendes Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 beauftragen. Neben den nach § 88 Berechtigten dürfen danach auch bestimmte Altgruppen ausstellen: Personen, die vor dem 25. April 2007 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Antragsberechtigte für die Vor-Ort-Beratung registriert waren, sowie Energiefachberater aus dem Baustoff-Fachhandel oder der Baustoffindustrie und Energieberater im Handwerk mit einer Fortbildung nach § 42a der Handwerksordnung, sofern die Weiterbildung zu diesem Stichtag abgeschlossen oder zumindest begonnen war. In der Praxis hakt es meist am Nachweis, weil Registrierungsbestätigungen, Ausbildungszeugnisse und Fortbildungszertifikate aus dieser Zeit oft nicht mehr vollständig vorliegen oder der Beginn der Weiterbildung vor dem Stichtag nicht belegbar ist.
Ab dem 1. Januar 2027 entfallen die Absätze 2 und 3, sodass nur noch die Übergangsberechtigung für die vor dem Stichtag beim Bundesamt registrierten Personen bestehen bleibt. Energiefachberater aus dem Baustoffbereich und Handwerker, die bisher allein auf diese Übergangsregel gestützt ausgestellt haben, sollten daher rechtzeitig prüfen, ob sie die Voraussetzungen nach § 88 erfüllen. Als Energieberater prüfe ich bei übernommenen oder zweifelhaften Ausweisen, auf welcher Grundlage der Aussteller berechtigt war und ob die Berechtigung für die Gebäudeart und den Zeitpunkt der Ausstellung überhaupt galt. Wenn Sie einen Energieausweis beauftragen, lassen Sie sich die Ausstellungsberechtigung am besten schriftlich belegen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Ausweise nach aktuellem Recht stellen wir als Bedarfsausweis oder als Verbrauchsausweis aus.
Geltender Wortlaut
(1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April 2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie über die Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. September 2006 (BAnz S. 6379) als Antragsberechtigte beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert worden sind.
(2) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung.
(3) Zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude nach § 80 Absatz 3 sind ergänzend zu § 88 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Fortbildung auf der Grundlage des § 42a der Handwerksordnung für Energieberatung im Handwerk verfügt haben. Satz 1 ist entsprechend auf Personen anzuwenden, die eine solche Fortbildung vor dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
46. § 113 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD