Teil 9 — Übergangsvorschriften

§ 114 GModG Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Diese Übergangsvorschrift enthält keine Anforderungen an Gebäude, sondern eine reine Zuständigkeitsregel. Solange die Länder die Aufgaben der Registrierstelle nach § 98 und der Kontrollstelle nach § 99 nicht durch eigene Regelungen übertragen haben, nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik diese Aufgaben vorläufig wahr. Als Kontrollstelle beschränkt sich das Institut dabei auf elektronisch durchführbare Stichprobenprüfungen nach den in § 99 Absatz 4 genannten Optionen oder gleichwertigen Maßnahmen. Betroffen sind vor allem Aussteller: Wer Nachweise erstellt, die registriert werden müssen oder in eine Stichprobenkontrolle geraten können, hat es während der Übergangszeit mit dem Institut als zentraler Stelle zu tun und nicht mit einer Landesbehörde. In der Praxis sollten Sie deshalb Ihre Berechnungsunterlagen, Aufnahmedaten und Fotodokumentation so ablegen, dass Sie diese bei einer Stichprobe vollständig und nachvollziehbar vorlegen können. Die Vorschrift ist von vornherein auf längstens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten begrenzt. Ab dem 1. Januar 2027 wird § 114 gestrichen, sodass Registrierung und Kontrolle dann allein nach den Regelungen in § 98 und § 99 sowie den jeweiligen Landesregelungen laufen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zur Aufgabenübertragung nimmt das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig die Aufgaben des Landesvollzugs als Registrierstelle nach § 98 und als Kontrollstelle nach § 99 wahr. Die vorläufige Aufgabenwahrnehmung als Kontrollstelle nach Satz 1 bezieht sich nur auf die Überprüfung von Stichproben auf der Grundlage der in § 99 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geregelten Optionen oder gleichwertiger Maßnahmen, soweit diese Aufgaben elektronisch durchgeführt werden können. Die Sätze 1 und 2 sind längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung anzuwenden.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

47. § 114 wird gestrichen. 48. Die Anlagen 1 und 2 werden durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 15 Absatz 1)

Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude) Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Nr.

1.1

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4)

Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft

Wärmedurchgangskoeffizient

U = 0,28 W/(m2·K)

Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen

Wärmedurchgangskoeffizient

U = 0,35 W/(m2·K)

1.3

Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten

Wärmedurchgangskoeffizient

U = 0,20 W/(m2·K)

1.4

Fenster, Fenstertüren

Wärmedurchgangskoeffizient

UW = 1,3 W/(m2·K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,60

Wärmedurchgangskoeffizient

UW = 1,4 W/(m2·K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,60

Wärmedurchgangskoeffizient

UW = 2,7 W/(m2·K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,64

Wärmedurchgangskoeffizient

U = 1,8 W/(m2·K)

Wärmebrückenzuschlag

ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)

1.2

1.5

1.6

Dachflächenfenster, Glasdächer und Lichtbänder

Lichtkuppeln

1.7

Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume

2

Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7

3

Solare Wärmegewinne über opake Bauteile

4

Gebäudedichtheit

wie das zu errichtende Gebäude

Bemessungswert 5

Sonnenschutzvorrichtung

Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8

keine Sonnenschutzvorrichtung Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) Nr.

6

Bauteile/Systeme

Heizungsanlage

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 4)

• Wärmeerzeugung über technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Gesamt-Primärenergiefaktor – bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 – ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 Aufstellung: – Gebäude bis zu 500 m2 Nutzfläche innerhalb der thermischen Hülle – Gebäude mit mehr als 500 m2 Nutzfläche außerhalb der thermischen Hülle • Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem, Verteilleitungen wie Aufstellung Wärmeerzeuger, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, keine Überströmventile/hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Netztyp IIa zu ermitteln. • Wärmeübergabe mit freien Heizflächen (ohne Gebläse) (Anordnung vor Außenwand opak), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 ab 1988, zertifiziert

7

Anlage zur Warmwasserbereitung

• zentrale Warmwasserbereitung • gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizungsanlage nach Nummer 6 • indirekt beheizter Speicher nach DIN/TS 18599-8: 2025-10, Aufstellung mit Wärmeerzeuger, separate Umwälzpumpe vorhanden, Pumpe mit Zirkulation, Zirkulationspumpe geregelt und auf Bedarf ausgelegt • Verteilsystem mit Zirkulation, Verteilleitung wie Aufstellung Warmwasserspeicher, Steig- und Anbindeleitungen innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, Standard-Leitungslängen nach DIN/TS 18599-8: 20258-10 Netztyp I

8

Kühlung

keine Kühlung

9

Lüftung

zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator • DIN/TS 18599-10: 2025-10: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1

10

Gebäudeautomation

Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10 Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1)

Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude) Nr.

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)

Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) RaumSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C

1.1

1.2

1.3

RaumSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C

Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,28 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)

Vorhangfassade (siehe auch Nummer 1.14)

Wärmedurchgangskoeffizient

Wand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten Räumen (außer Abseitenwände nach Nummer 1.4)

U = 1,4 W/(m2·K)

U = 1,9 W/(m2·K)

Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,48

g = 0,60

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,72

τv,D65,SNA = 0,78

Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,35 W/(m2·K) U = 0,35 W/(m2·K)

1.4

Dach (soweit nicht unter Nummer 1.5), oberste 2 2 Geschossdecke, Wände zu Wärmedurchgangskoeffizient U = 0,20 W/(m ·K) U = 0,35 W/(m ·K) Abseiten

1.5

Glasdächer

1.6

1.7

1.8

1.9

Lichtbänder

Lichtkuppeln

Fenster, Fenstertüren (siehe auch Nummer 1.14)

Dachflächenfenster (siehe auch Nummer 1.14)

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,63

g = 0,63

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,76

τv,D65,SNA = 0,76

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,4 W/(m2·K) UW = 2,4 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,55

g = 0,55

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,48

τv,D65,SNA = 0,48

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 2,7 W/(m2·K) UW = 2,7 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,64

g = 0,64

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,59

τv,D65,SNA = 0,59

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,3 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,60

g = 0,60

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,78

τv,D65,SNA = 0,78

Wärmedurchgangskoeffizient UW = 1,4 W/(m2·K) UW = 1,9 W/(m2·K) Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung

g = 0,60

g = 0,60

Lichttransmissionsgrad der Verglasung

τv,D65,SNA = 0,78

τv,D65,SNA = 0,78 Nr.

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)

1.10

Außentüren; Türen gegen unbeheizte Räume; Tore

Wärmedurchgangskoeffizient

1.11

Bauteile in den Nummern 1.1 und 1.3 bis 1.10

Wärmebrückenzuschlag

1.12

Gebäudedichtheit Bemessungswert

1.13

1.14 Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) RaumSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C

RaumSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C

U = 1,8 W/(m2·K)

U = 2,9 W/(m2·K)

ΔUWB = 0,05 W/(m2·K)

ΔUWB = 0,1 W/(m2·K)

Kategorie I nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Tabelle 8 • kein Sonnen- oder Blendschutz vorhanden: 0,70

Tageslichtversorgung bei Sonnen- oder Blendschutz oder bei Sonnen- und Blendschutz

Tageslichtversorgungsfaktor CTL,Vers,SA nach DIN/TS 18599-4: 2025-10

Sonnenschutzvorrichtung

Für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnenschutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes anzunehmen; sie ergibt sich gegebenenfalls aus den Anforderungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 oder aus Erfordernissen des Blendschutzes. Soweit hierfür Sonnenschutzverglasung zum Einsatz kommt, sind für diese Verglasung folgende Kennwerte anzusetzen:

• Blendschutz vorhanden: 0,15

• anstelle der Werte der Nummer 1.2: – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 – Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,58 • anstelle der Werte der Nummern 1.8 und 1.9: – Gesamtenergiedurchlassgrad der Verglasung g = 0,35 – Lichttransmissionsgrad der Verglasung τv,D65,SNA = 0,62 2

Solare Wärmegewinne über wie beim zu errichtenden Gebäude opake Bauteile

3.1

Beleuchtungsart

direkt/indirekt mit LEDs in LED-Leuchten, Sonstige

3.2

Regelung der Beleuchtung

Automatische Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle für Heizungsanlage oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von > 290 kW [> 70 kW] • Präsenzkontrolle: – in Zonen der Nutzungen 4, 15 bis 19, 21 und 33*: mit Präsenzmelder – im Übrigen: manuell • Konstantlichtkontrolle/tageslichtabhängige Kontrolle: – in Zonen der Nutzungen 5, 9, 10, 14, 22 bis 24, 31, 39 bis 42* Konstantlichtkontrolle gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.4.6 – in Zonen der Nutzungen 1 bis 4, 8, 12, 30, 33 und 38*: tageslichtabhängige Kontrolle, Kontrollart „gedimmt, nicht ausschaltend“ gemäß DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.4 (einschließlich Konstantlichtkontrolle) – im Übrigen: manuell Nr.

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)

Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) RaumSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C

4.1

Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeerzeuger RaumSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C

technologieneutraler Referenzwärmeerzeuger (gerechnet wie DIN/TS 18599-5: 2025-10 Abschnitt 6.5.9), Medium Warmwasser, niedrige Temperatur, Dämmklasse 1 / 2, Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle, Gesamt-Primärenergiefaktor – bis 31.12.2029 fp,tot = 0,75 – ab 1.1.2030 fp,tot = 0,70 – Wärmeerzeuger in Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und von einer Behörde genutzt ab 1.1.2028 fp,tot = 0,70

4.2

Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeverteilung

• bei wasserführender Heizung und Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im unbeheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur 55/45 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittierendem Betrieb, keine Überströmventile / hydraulische Weichen, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Umgebungstemperaturen gemäß den Standardwerten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 zu ermitteln. • bei zentralem RLT-Gerät: Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, Pumpe mit EEI = 0,23, Pumpe auf Bedarf ausgelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslängen und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

4.3

Heizung (Raumhöhen ≤ 4 m) – Wärmeübergabe

• bei wasserführender Heizung: freie Heizflächen (ohne Gebläse) an der Außenwand (bei Anordnung vor Glasflächen mit Strahlungsschutz), ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen, P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert), keine Hilfsenergie • bei Umluftheizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage): Regelgröße Raumtemperatur, hohe Regelgüte

4.4

Heizung (Raumhöhen > 4 m)

• dezentrales Heizsystem: Wärmeerzeuger gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 59: – dezentraler Warmlufterzeuger – nicht kondensierend – Leistung 25 bis 50 kW je Gerät – Leistungsregelung 1 (einstufig oder mehrstufig/modulierend ohne Anpassung der Verbrennungsluftmenge) • Energieträger Biomethan • Wärmeübergabe gemäß DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabellen 11, 12, 19 und 22: – Luftheizung (direkter Warmlufterzeuger) ohne zusätzliche vertikale Luftumwälzung, Auslass horizontal, Systemgebläse mit Radialventilator – Raumtemperaturregelung P-Regler nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 Tabelle 11 (ab 1988, zertifiziert) Nr.

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)

Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) RaumSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C

5.1

Warmwasser – zentrales System RaumSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C

• Wärmeerzeuger: gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nr. 4.1 • Wärmespeicherung: indirekt beheizter Speicher, außerhalb der thermischen Hülle aufgestellt nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.4.2 • Wärmeverteilung: Mit Zirkulation; für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

5.2

Warmwasser – dezentrales System

hydraulisch gesteuerter Elektro-Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle und 6 Meter Leitungslänge pro Gerät bei Gebäudezonen, die einen Warmwasserbedarf von höchstens 200 Wh/(m2d) aufweisen

6.1

Raumlufttechnik – Abluftanlage

spezifische Leistungsaufnahme Ventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s)

6.2

Raumlufttechnik – Zu- und Abluftanlage

• Luftvolumenstromregelung: Soweit für Zonen der Nutzungen 4, 8, 9, 12, 13, 25, 26, 37, 39 und 42* eine Zu- und Abluftanlage vorgesehen wird, ist diese mit bedarfsabhängiger Luftvolumenstromregelung Kategorie IDA-C4, für alle übrigen Nutzungen IDA-C1 gemäß DIN/TS 18599-7: 2025-10 Abschnitt 5.8.1 auszulegen. • Spezifische Leistungsaufnahme: – Zuluftventilator PSFP = 1,5 kW/(m3/s) – Abluftventilator PSFP = 1,0 kW/(m3/s) Erweiterte PSFP-Zuschläge nach DIN EN 16798-3: 2017-11 Abschnitt 9.5.2.2 können für HEPA-Filter, Gasfilter sowie Wärmerückführungsbauteile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053: 2007-11 angerechnet werden. • Wärmerückgewinnung über Plattenwärmeübertrager: – Temperaturänderungsgrad ηt,comp = 0,73 – Zulufttemperatur 18 °C – Druckverhältniszahl fP = 0,4 • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes • kein Qualitätssicherungsverfahren • bei Kühlfunktion: Auslegung für 6/12 °C, keine indirekte Verdunstungskühlung

6.3

Raumlufttechnik – Luftbefeuchtung

Für den Referenzfall ist die Einrichtung zur Luftbefeuchtung wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.

6.4

Raumlufttechnik – Nur-Luft-Klimaanlagen

• als kühllastgeregeltes Variabel-Volumenstrom-System ausgeführt: – Druckverhältniszahl: fP = 0,4, konstanter Vordruck • Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes Nr.

Bauteile/Systeme

Eigenschaft (zu den Nummern 1.1 bis 1.13)

Referenzausführung/Wert (Maßeinheit) RaumSolltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C

7

Raumkühlung RaumSolltemperaturen im Heizfall von 12 bis < 19 °C

• Kältesystem: – Kaltwasser-Ventilatorkonvektor, Brüstungsgerät – Kaltwassertemperatur 14/18 °C • Kaltwasserkreis Raumkühlung: – Überströmung 10 % – spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 30 Wel/kWKälte – hydraulisch abgeglichen, – geregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, – saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D

8

Kälteerzeugung

• Erzeuger: Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R290, außenluftgekühlt, kein Speicher, Baualterfaktor fc,B = 1,0, Freikühlfaktor fFC = 1,0 • Kaltwassertemperatur: – bei mehr als 5 000 m2 mittels Raumkühlung konditionierter Nutzfläche, für diesen Konditionierungsanteil 14/18 °C – im Übrigen: 6/12 °C • Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT-Kühlung: – Überströmung 30 % – spezifische elektrische Leistung der Verteilung Pd,spez = 20 Wel/kWKälte – hydraulisch abgeglichen, – ungeregelte Pumpe, Pumpe hydraulisch entkoppelt, – saisonale sowie Nacht- und Wochenendabschaltung nach DIN/TS 18599-7: 2025-10, Anhang D, – Verteilung außerhalb der konditionierten Zone • Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage darf für Zonen der Nutzungen 1 bis 3, 8, 10, 16, 18 bis 20 und 33* nur zu 50 % angerechnet werden.

9 *

Gebäudeautomation

Klasse C nach DIN/TS 18599-11: 2025-10

Nutzungen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7.“ 49. In Anlage 3 wird die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2017-03 anzuwenden.“ durch die Angabe „Bei der Berechnung des Mittelwerts des jeweiligen Bauteils sind die Bauteile nach Maßgabe ihres Flächenanteils zu berücksichtigen. Die Wärmedurchgangskoeffizienten von Bauteilen gegen unbeheizte Räume (außer Dachräumen) oder Erdreich sind zusätzlich mit dem Faktor 0,5 zu gewichten. Bei der Berechnung des Mittelwerts der an das Erdreich angrenzenden Bodenplatten bleiben die Flächen unberücksichtigt, die mehr als 5 Meter vom äußeren Rand des Gebäudes entfernt sind. Die Berechnung ist für Zonen mit unterschiedlichen Raum-Solltemperaturen im Heizfall getrennt durchzuführen. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten der an Erdreich grenzenden Bauteile ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 und für opake Bauteile ist DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 anzuwenden. Für die Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden ist DIN 4108-4: 2020-11 anzuwenden.“ ersetzt. 50. Die Anlagen 4 und 5 werden durch die folgende Anlage 4 ersetzt: „Anlage 4 (zu § 22 Absatz 1)

Primärenergiefaktoren Nr.

Kategorie

Energieträger

Primärenergiefaktoren

1

Heizöl

1,1

2

Erdgas

1,1

Flüssiggas

1,1

4

Steinkohle

1,1

5

Braunkohle

1,2

6

Biogas

0,7

7

Biomethan

0,7

Biogenes Flüssiggas

0,7

9

Bioöl

0,7

10

Holz/feste Biomasse

0,7

11

Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

0,7

12

Synthetisches Heizöl

0,7

13

netzbezogen

1,5

gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)

0,0

15

Fernwärme

0,7

16

Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme

0,0

Erdkälte, Umgebungskälte

0,0

Abwärme

0,0

3

8

14

Fossile Brennstoffe

Biogene Brennstoffe

Synthetische Brennstoffe

Strom

17 18

19 20

Wärme, Kälte

Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah Stoffe, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)

nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode 0,0“. 51. Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In der Spaltenüberschrift der vierten Spalte wird die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*“ durch die Angabe „Nutzenergiebedarf Warmwasser*“ ersetzt. b) In den Nummern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. 52. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3a wird die Angabe „3a4“ durch die Angabe „3a4“ ersetzt. b) In Nummer 3b wird die Angabe „3b4“ durch die Angabe „3b4“ ersetzt. c) In Nummer 3c wird die Angabe „3c3,4“ durch die Angabe „3c3,4“ ersetzt. 53. Anlage 9 wird durch die folgende Anlage 9 ersetzt: „Anlage 9 (zu § 85 Absatz 2)

Umrechnung in Treibhausgasemissionen 1. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Die mit dem Gebäudebetrieb verbundene emittierte Menge von Treibhausgasen berechnet sich für die Angabe nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 jeweils bezogen auf den Quadratmeter wie folgt: a) Die Treibhausgasemissionen berechnen sich bei fossilen Brennstoffen, bei Biomasse, bei Strom und bei Abwärme aus dem Produkt des nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerts des Gebäudes bezüglich des betreffenden Energieträgers und dem auf die eingesetzte Energiemenge bezogenen Emissionsfaktor nach Nummer 3. Der Emissionsfaktor für „gebäudenahe Erzeugung“ bei gasförmiger und flüssiger Biomasse darf dabei nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. b) Wird Wärme aus einer gebäudeintegrierten oder gebäudenahen Kraft-Wärme-Kopplungsanlage bezogen, ist der Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 zu bestimmen und jeweils mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten, durch die KraftWärme-Kopplungsanlage gedeckten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. c) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Wärmenetzes einen Emissionsfaktor mit einem Verfahren, das der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode entspricht, unter Verwendung der Emissionsfaktoren nach Nummer 3 ermittelt und veröffentlicht, ist dieser Emissionsfaktor zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. d) Wird Fernwärme oder -kälte zur Deckung des Endenergiebedarfs (Wärme, Kälte) eingesetzt, die ganz oder teilweise aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen stammt, und hat der Betreiber des Versorgungsnetzes keinen Emissionsfaktor ermittelt und veröffentlicht, ist der auf die für die Fernwärme oder -kälte eingesetzten Brennstoffe bezogene Emissionsfaktor nach Nummer 3 zu verwenden und mit dem nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswert des Gebäudes zu multiplizieren. e) Bei der Ermittlung der Emissionsfaktoren nach Buchstabe c sind die Vorkettenemissionen der einzelnen Energieträger und die Netzverluste zu berücksichtigen. Zur Berücksichtigung der Vorkettenemissionen kann ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent, mindestens aber von 40 Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Kilowattstunde, auf den ohne Berücksichtigung der Vorkettenemissionen bestimmten Emissionsfaktor angewendet werden. f) Falls der Wärme-, Kälte- und Strombedarf des Gebäudes aus unterschiedlichen Brennstoffen und Energieträgern gedeckt wird, so ist die Gesamttreibhausgasemission als die Summe der nach § 20 oder § 21 ermittelten endenergetischen Bedarfswerte des Gebäudes bezüglich der einzelnen Brennstoffe und Energieträger, jeweils multipliziert mit den betreffenden Emissionsfaktoren, zu ermitteln. 2. Angabe in Energieausweisen auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs nach § 82 Die mit dem Gebäudebetrieb verbundenen Treibhausgasemissionen nach § 85 Absatz 1 Nummer 16 berechnen sich aus der Summe der nach Energieträgern differenzierten nach § 82 Absatz 1, 2 und 5 normalisierten jährlichen Energieverbrauchswerte, jeweils multipliziert mit den entsprechenden Emissionsfaktoren nach Nummer 3, bezogen auf den Quadratmeter. * Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nutzfläche des Gebäudes; der monatliche Nutzenergiebedarf für Trinkwarmwasser ist nach DIN/TS 18599-8: 2025-10 Abschnitt 6.1 zu berechnen. 4 Sonderverglasungen im Sinne der Nummern 3a, 3b und 3c sind – Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach DIN EN ISO 717-1: 2021-05 oder einer vergleichbaren Anforderung, – Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder – Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102-13: 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung. 3. Emissionsfaktoren Nummer

Kategorie

Energieträger

Emissionsfaktor [g CO2-Äquivalent pro kWh]

1

Heizöl

310

2

Erdgas

240

Flüssiggas

270

4

Steinkohle

400

5

Braunkohle

430

6

Biogas

80

7

Biogas, gebäudenah erzeugt

70

8

Biomethan

80

Biogenes Flüssiggas

80

10

Bioöl

80

11

Bioöl, gebäudenah erzeugt

70

12

Holz/feste Biomasse

20

13

Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

80

synthetisches Heizöl

80

netzbezogen

100

3

9

Fossile Brennstoffe

Biogene Brennstoffe

Synthetische Brennstoffe

14 15 Strom

gebäudenah erzeugt (aus Photovoltaik oder Windkraft)

0

17

Erdwärme, Geothermie, Solarthermie, Umgebungswärme

0

18

Erdkälte, Umgebungskälte

0

19

Abwärme aus Prozessen

10

20

Wärme aus KWK, gebäudeintegriert oder gebäudenah

nach der in DIN EN 15316-4-5: 2017-09 Abschnitt 6.2.2.1.6.3 beschriebenen Methode

16

Wärme, Kälte

Wärme aus der Verbrennung von Stoffen, die thermisch behandelt oder entsorgt werden müssen (Abfall, Klärschlamm, Deponiegas, Grubengas)

21

22

20

24

Brennstoff: Stein-/Braunkohle Nah-/Fernwärme aus KWK mit Deckungsanteil der KWK an der gasförmige und flüssige Brennstoffe Wärmeerzeugung von mindestens 70 Prozent erneuerbarer Brennstoff

25

Brennstoff: Stein-/Braunkohle

400

gasförmige und flüssige Brennstoffe

300

erneuerbarer Brennstoff

60“.

23

26 27

Nah-/Fernwärme aus Heizwerken

300 180 40 54. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „Anlage 10 (zu § 86 Absatz 1) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden“. b) In der Tabelle wird in der Spaltenüberschrift der zweiten Spalte die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Gebäudenutzfläche nach DIN/TS 18599: 2025-10, die beheizt oder gekühlt wird,“ ersetzt. 55. Nach Anlage 10 wird die folgende Anlage 10a eingefügt: „Anlage 10a (zu § 86 Absatz 3)

Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden Energieeffizienzklasse

Primärenergiereferenzfaktor

A

≤ 1,0

B

> 1,0

C

> 1,48

D

> 1,97

E

> 2,46

F

> 2,95

G

> 3,5“.

56. Anlage 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe b wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4108-6“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ und die Angabe „DIN 4108-2“ durch die Angabe „DIN 4108-2: 2013-02“ ersetzt. bb) In Buchstabe c wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. cc) In Buchstabe d wird die Angabe „DIN V 18599 oder DIN V 4701-10“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe c wird die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN V 18599-5 und DIN V 18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9“ durch die Angabe „technischen Prozessschritten nach DIN/TS 18599-5: 2025-10 und DIN/TS 18599-8: 2025-10, Beurteilung von KraftWärme-Kopplungsanlagen nach DIN/TS 18599-9: 2025-10“ ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7“ durch die Angabe „der Berechnungen nach DIN/TS 18599-2: 2025-10, DIN/TS 18599-3: 2025-10 und DIN/TS 18599-7: 2025-10“ ersetzt. cc) In Buchstabe e wird die Angabe „DIN V 18599-4“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10“ ersetzt.

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