Anlage 1 GModG Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wenn Sie als Bauherr einen Wohnungsneubau planen, wird Ihr Entwurf in der Energiebedarfsberechnung ein zweites Mal gerechnet: mit derselben Geometrie, aber mit den Bauteilwerten und der Anlagentechnik dieser Tabelle. Daraus ergibt sich der Maßstab, den Ihr tatsächliches Gebäude einhalten muss. Die Werte sind ausdrücklich keine Mindestanforderungen an einzelne Bauteile, denn eine Außenwand mit schlechterem U-Wert als 0,28 W/(m²·K) ist zulässig, wenn andere Bauteile oder die Anlagentechnik das ausgleichen. Auch die angesetzte Technik aus Erdgas-Brennwertkessel, Solaranlage zur Warmwasserbereitung und zentraler Abluftanlage ist nur eine Rechengröße und keine Vorgabe für Ihre eigene Planung.

In der Praxis hakt es vor allem an den Punkten, bei denen das Referenzgebäude günstige Annahmen trifft. Das Referenzgebäude rechnet mit einem Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/(m²·K) und einer geprüften Luftdichtheit. Wer für sein reales Gebäude weder einen Wärmebrückennachweis noch eine Dichtheitsprüfung vorsieht, startet deshalb mit einem rechnerischen Nachteil. Als Energieberater prüfe ich, ob die Software das Referenzgebäude korrekt abbildet, etwa die Aufstellung des Wärmeerzeugers je nach Gebäudenutzfläche unter oder über 500 m² und das gewählte Rechenverfahren nach § 20. Außerdem stimme ich mit Ihnen früh ab, ob sich ein detaillierter Wärmebrückennachweis und ein Blower-Door-Test lohnen, damit die Nachweisführung nicht an vermeidbaren Pauschalwerten scheitert.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1767 - 1768; bezüglich der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

NummerBauteile/SystemeReferenzausführung/Wert (Maßeinheit)
Eigenschaft
(zu den Nummern 1.1 bis 4)
1.1Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen AußenluftWärmedurchgangskoeffizientU = 0,28 W/(m2·K)
1.2Außenwand gegen Erdreich, Bodenplatte, Wände und Decken zu unbeheizten RäumenWärmedurchgangskoeffizientU = 0,35 W/(m2·K)
1.3Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu AbseitenWärmedurchgangskoeffizientU = 0,20 W/(m2·K)
1.4Fenster, FenstertürenWärmedurchgangskoeffizientUW = 1,3 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach •DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,60•DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.5Dachflächenfenster, Glasdächer und LichtbänderWärmedurchgangskoeffizientUW = 1,4 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach •DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,60•DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,60
1.6LichtkuppelnWärmedurchgangskoeffizientUW = 2,7 W/(m2·K)
Gesamtenergiedurchlassgrad
der Verglasung
Bei Berechnung nach •DIN V 4108-6: 2003-06:
g⊥ = 0,64•DIN V 18599-2: 2018-09:
g = 0,64
1.7Außentüren; Türen gegen unbeheizte RäumeWärmedurchgangskoeffizientU = 1,8 W/(m2·K)
2Bauteile nach den Nummern 1.1 bis 1.7WärmebrückenzuschlagΔUWB = 0,05 W/(m2·K)
3Solare Wärmegewinne über opake Bauteilewie das zu errichtende Gebäude
4Luftdichtheit der GebäudehülleBemessungswert n50Bei Berechnung nach •DIN V 4108-6: 2003-06:
mit Dichtheitsprüfung•DIN V 18599-2: 2018-09:
nach Kategorie I
5Sonnenschutzvorrichtungkeine Sonnenschutzvorrichtung
6Heizungsanlage•Wärmeerzeugung durch Brennwertkessel (verbessert, bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 nach 1994), Erdgas, Aufstellung: –für Gebäude bis zu 500 m2 Gebäudenutzfläche innerhalb der thermischen Hülle–für Gebäude mit mehr als 500 m2 Gebäudenutzfläche außerhalb der thermischen Hülle•Auslegungstemperatur 55/45 °C, zentrales Verteilsystem innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge und Anbindeleitungen, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.3-2, Pumpe auf Bedarf ausgelegt (geregelt, Δp const), Rohrnetz ausschließlich statisch hydraulisch abgeglichen•Wärmeübergabe mit freien statischen Heizflächen, Anordnung an normaler Außenwand, Thermostatventile mit Proportionalbereich 1 K nach DIN V 4701-10: 2003-08 bzw. P-Regler (nicht zertifiziert) nach DIN V 18599-5: 2018-09
7Anlage zur Warmwasserbereitung•zentrale Warmwasserbereitung•gemeinsame Wärmebereitung mit Heizungsanlage nach Nummer 6•bei Berechnung nach § 20 Absatz 1:allgemeine Randbedingungen gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Tabelle 6, Solaranlage mit Flachkollektor nach 1998 sowie Speicher ausgelegt gemäß DIN V 18599-8: 2018-09 Abschnitt 6.4.3•bei Berechnung nach § 20 Absatz 2:Solaranlage mit Flachkollektor zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung entsprechend den Vorgaben nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-10 mit Speicher, indirekt beheizt (stehend), gleiche Aufstellung wie Wärmeerzeuger, –kleine Solaranlage bei AN ≤ 500 m2 (bivalenter Solarspeicher–große Solaranlage bei AN > 500 m2•Verteilsystem mit Zirkulation, innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, innen liegende Stränge, gemeinsame Installationswand, Standard-Leitungslängen nach DIN V 4701-10: 2003-08 Tabelle 5.1-2
8Kühlungkeine Kühlung
9Lüftungzentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen (ALD), nicht bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator, •DIN V 4701: 2003-08: Anlagen-Luftwechsel nA = 0,4 h-1•DIN-V 18599-10: 2018-09: nutzungsbedingter Mindestaußenluftwechsel nNutz: 0,5 h-1
10GebäudeautomationKlasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09

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