Referenzgebäude nach GModG: So funktioniert das Referenzgebäudeverfahren

Das GModG nennt für den Primärenergiebedarf eines Neubaus keine feste Zahl. Es verlangt stattdessen, dass das geplante Gebäude besser abschneidet als ein gedachtes Referenzgebäude: dasselbe Haus mit derselben Geometrie, Fläche und Ausrichtung, aber mit den Bauteilen und der Technik, die Anlage 1 (Wohngebäude) bzw. Anlage 2 (Nichtwohngebäude) vorgibt. Beide Varianten werden nach DIN V 18599 gerechnet und verglichen.

Das Prinzip: dasselbe Gebäude, andere Ausführung

Der Vorteil des Verfahrens liegt darin, dass die Anforderung automatisch zum Entwurf passt. Ein kompakter Würfel und ein verwinkelter Bungalow haben ganz unterschiedliche Hüllflächen je Quadratmeter Nutzfläche; eine starre Grenze würde den einen bevorzugen und den anderen bestrafen. Beim Referenzgebäude bleiben Form, Fensterflächen, Orientierung und Nutzung unverändert, ausgetauscht werden nur die U-Werte, der Wärmebrückenzuschlag und die Anlagentechnik.

Für ein Wohngebäude müssen Referenz und Entwurf in Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung übereinstimmen (§ 15 GModG). Beim Nichtwohngebäude kommen die Nutzung und die Anordnung der Nutzungseinheiten hinzu (§ 18); ist das Gebäude in Zonen geteilt, muss das Referenzgebäude dieselbe Zonierung und dieselben Randbedingungen erhalten. Nach § 20 Absatz 3 sind beide Gebäude mit demselben Verfahren zu rechnen.

Im Ergebnis entsteht aus einer einzigen Gebäudebeschreibung eine zweite Bilanz. Unsere Werkzeuge gehen genau so vor: Sie schicken dieselben Zonen und Nutzungsrandbedingungen ein zweites Mal durch den Rechenkern, nur mit den Werten der Referenzausführung.

Anlage 1: das Referenzgebäude für Wohngebäude

Anlage 1 legt die Hülle über U-Werte fest: Außenwand 0,28, Bauteile gegen Erdreich und unbeheizte Räume 0,35, Dach und oberste Geschossdecke 0,20, Fenster 1,3, Dachflächenfenster 1,4, Lichtkuppeln 2,7 und Außentüren 1,8 W/(m²·K), dazu ein Wärmebrückenzuschlag von 0,05 W/(m²·K). Solare Gewinne über opake Bauteile werden wie beim geplanten Gebäude angesetzt, eine Sonnenschutzvorrichtung hat das Referenzgebäude nicht.

Bei der Technik gilt bis zum 31.12.2026:

  • Erdgas-Brennwertkessel, bis 500 m² Nutzfläche innerhalb, darüber außerhalb der thermischen Hülle, Heizkreis 55/45 °C, freie Heizflächen,
  • zentrale Warmwasserbereitung mit Solaranlage (Flachkollektor) und Zirkulation,
  • zentrale Abluftanlage mit Außenwandluftdurchlässen, keine Kühlung,
  • Gebäudeautomation Klasse C.

Die Einzelwerte sind auf der Seite zu Anlage 1 GModG hinterlegt. Wie die Wohngebäude-Bilanz selbst funktioniert, zeigt der Artikel DIN V 18599 für Wohngebäude.

Anlage 2: das Referenzgebäude für Nichtwohngebäude

Anlage 2 ist umfangreicher, weil Nichtwohngebäude mehr Gewerke haben. Jede Bauteilzeile steht zweimal: für Zonen mit mindestens 19 °C und für Zonen mit 12 bis unter 19 °C. Außenwand und Dach haben in der warmen Spalte dieselben Werte wie im Wohnungsbau (0,28 und 0,20 W/(m²·K)), in der kühlen Spalte jeweils 0,35; der Wärmebrückenzuschlag beträgt 0,05 bzw. 0,1 W/(m²·K).

Hinzu kommen Festlegungen für Beleuchtung und Beleuchtungsregelung je Nutzungsprofil, für Heizung in normal hohen und in hohen Räumen, für zentrale und dezentrale Warmwasserbereitung, für Abluft- sowie Zu- und Abluftanlagen, Raumkühlung, Kälteerzeugung und Gebäudeautomation. Zwei Regeln verdienen Beachtung:

  • Anlagenbestandteile werden nur angesetzt, soweit das entsprechende System im geplanten Gebäude tatsächlich ausgeführt wird (§ 18 Absatz 1 Satz 2). Wer nicht kühlt, bekommt auch im Referenzgebäude keine Kühlung.
  • Den Sonnenschutz übernimmt das Referenzgebäude vom geplanten Gebäude.

Zusätzlich zum Referenzvergleich gelten für Nichtwohngebäude die Höchstwerte der mittleren U-Werte nach Anlage 3. Mehr zur Bilanz steht im Artikel DIN V 18599 für Nichtwohngebäude.

Die Anforderungen im Neubau: heute und ab 2027

Anforderungbis 31.12.2026ab 01.01.2027
Q_P Wohngebäude (§ 15)≤ 0,55 · Q_P,Ref (Anlage 1 mit Gas-Brennwertkessel und Solaranlage)≤ Q_P,Ref (neue Anlage 1 mit technologieneutralem Referenzwärmeerzeuger)
Hülle Wohngebäude (§ 16)H′T ≤ H′T,RefH′T ≤ H′T,Ref
Q_P Nichtwohngebäude (§ 18)≤ 0,55 · Q_P,Ref (Anlage 2)≤ Q_P,Ref (neue Anlage 2)
Hülle Nichtwohngebäude (§ 19)mittlere U-Werte ≤ Höchstwerte nach Anlage 3mittlere U-Werte ≤ Höchstwerte nach Anlage 3

Der Wegfall des Faktors 0,55 bedeutet keine Lockerung. Ab 2027 wird das Referenzgebäude nicht mehr mit einem Gaskessel gerechnet, sondern mit einem technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger, dessen Gesamt-Primärenergiefaktor bis Ende 2029 bei 0,75 und ab 2030 bei 0,70 liegt. Der Erzeugerverlust ist in diesem Gesamtfaktor bereits enthalten. Gleichzeitig wechselt der Flächenbezug zur Nutzfläche nach DIN 277:2021-08, und gerechnet wird nach DIN/TS 18599:2025-10. Die Bauteilwerte der Hülle bleiben in beiden Anlagen unverändert.

Referenzgebäude im Bestand

Das Referenzgebäude ist nicht nur für Neubauten da. Wird ein bestehendes Gebäude geändert, kann der Eigentümer statt der Bauteilanforderungen eine Gesamtbilanz nach § 38 GModG vorlegen. Heute gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der Primärenergiebedarf den Referenzwert um nicht mehr als 40 % überschreitet und die Hüllanforderung (H′T bzw. das 1,25fache der Anlage-3-Werte) ebenfalls um nicht mehr als 40 % überschritten wird.

Ab dem 01.01.2027 wird das neue Referenzgebäude angesetzt. Die zulässige Überschreitung beim Primärenergiebedarf liegt dann bei 50 % für Änderungen vor 2030 und bei 60 % ab 2030; die Hüllanforderung bleibt bei 40 %.

Neu ist außerdem eine Renovierungsanforderung für bestehende Nichtwohngebäude: ab 2030 höchstens das 3,5fache, ab 2033 höchstens das 2,95fache des Referenzgebäudes, wobei das Referenzgebäude hierfür immer mit dem Primärenergiefaktor 0,7 gerechnet wird. Das Gesetz sieht dafür Ausnahmen vor.

Das Referenzgebäude als Maßstab für die Effizienzklasse

Ab dem 01.01.2027 bestimmt das Referenzgebäude auch die Effizienzklasse im Energieausweis eines Nichtwohngebäudes. Maßgeblich ist der Verhältniswert aus berechnetem Primärenergiebedarf und Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Nach § 86 Absatz 4 ist das Referenzgebäude dafür immer mit einem Primärenergiefaktor von 0,7 zu rechnen, nicht mit dem Wert der Anlage 2. Ein Verhältniswert bis 1,0 ergibt Klasse A, die aber Nullemissionsgebäuden vorbehalten ist; über 3,5 ergibt Klasse G.

Damit gibt es für dasselbe Nichtwohngebäude zwei Referenzwerte: einen für den Neubaunachweis und einen für die Klasse. Beide gehören getrennt ausgewiesen. Für Wohngebäude bleibt die Klasse dagegen an die Endenergie gebunden.

Effizienzhaus und Effizienzgebäude: Stufen in Prozent der Referenz

Auch die Effizienzhausstufen der Bundesförderung beruhen auf dem Referenzgebäude. Die Zahl im Namen gibt an, wie viel Prozent des Referenz-Primärenergiebedarfs das Gebäude höchstens benötigen darf. Dabei wird Q_P,Ref ohne den Faktor 0,55 aus § 15 bzw. § 18 ermittelt, also nach der reinen Referenzausführung.

Stufe (Sanierung Wohngebäude)Q_P in % von Q_P,RefH′T in % von H′T,Ref
Effizienzhaus 404055
Effizienzhaus 555570
Effizienzhaus 707085
Effizienzhaus 8585100

Bei Nichtwohngebäuden heißen die Stufen Effizienzgebäude (40, 55, 70). Maßgeblich ist dort nur der Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude nach Anlage 2; an die Stelle von H′T treten eigene Höchstwerte für die mittleren U-Werte. Weitere Programmbedingungen stehen in den technischen Mindestanforderungen der jeweiligen Richtlinie.

Typische Fehler beim Referenzgebäude

  • Andere Randbedingungen als im geplanten Gebäude: Innentemperatur, innere Wärmequellen, Luftwechsel und Fensterflächen müssen identisch sein, sonst vergleicht man zwei verschiedene Gebäude.
  • Falsche Temperaturspalte bei Nichtwohngebäuden: Niedrig beheizte Hallen gehören in die Spalte 12 bis unter 19 °C.
  • Faktoren vermischt: der Faktor 0,55 für den Neubaunachweis bis 2026, der volle Referenzwert ab 2027, der Wert ohne 0,55 für Effizienzhäuser und der feste Faktor 0,7 für die Nichtwohngebäude-Klasse.
  • Nur eine Seite korrigiert: Wer ein Rechenmodell für die Anlagentechnik ändert, muss es für Entwurf und Referenz gleich ändern. Sonst verschiebt sich das Verhältnis allein durch die Asymmetrie, nicht durch das Gebäude.

Das Referenzgebäude zu einem Projekt lässt sich mit dem Werkzeug Referenzgebäude rechnen; im Wärmeschutznachweis wird es automatisch mitgeführt.

Häufige Fragen

Was ist ein Referenzgebäude?

Ein gedachtes Gebäude mit derselben Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie der Entwurf, bei Nichtwohngebäuden auch mit derselben Nutzung und Zonierung. Bauteile und Anlagentechnik richten sich nach Anlage 1 oder 2 des GModG. Sein berechneter Bedarf bildet den Maßstab für den Nachweis.

Wie viel besser als das Referenzgebäude muss ein Neubau sein?

Bis zum 31.12.2026 darf der Jahres-Primärenergiebedarf höchstens das 0,55fache des Referenzwerts betragen. Ab 2027 entfällt der Faktor, dafür wird das Referenzgebäude mit einem technologieneutralen Wärmeerzeuger mit Gesamt-Primärenergiefaktor 0,75 gerechnet.

Welche Hüllanforderung gilt zusätzlich?

Bei Wohngebäuden darf der spezifische Transmissionswärmeverlust H′T den Wert des Referenzgebäudes nicht überschreiten. Bei Nichtwohngebäuden gelten stattdessen die Höchstwerte der mittleren U-Werte nach Anlage 3.

Ändern sich 2027 die U-Werte des Referenzgebäudes?

Nein. Die Bauteilwerte der Anlagen 1 und 2 bleiben gleich. Geändert werden die Anlagentechnik, der Flächenbezug, die Normausgabe und der Wegfall des Faktors 0,55.

Wofür wird das Referenzgebäude im Bestand verwendet?

Bei der Änderung bestehender Gebäude kann der Nachweis über § 38 GModG als Gesamtbilanz geführt werden, heute mit bis zu 40 % Überschreitung. Ab 2027 bemisst sich außerdem die Effizienzklasse von Nichtwohngebäuden am Referenzgebäude.

Warum gibt es bei Nichtwohngebäuden zwei Referenzwerte?

Für den Neubaunachweis gilt der Primärenergiefaktor aus Anlage 2. Für die Effizienzklasse ab 2027 schreibt § 86 Absatz 4 vor, das Referenzgebäude immer mit dem Faktor 0,7 zu rechnen. Beide Werte dürfen nicht verwechselt werden.

Was bedeutet Effizienzhaus 55?

Das Gebäude benötigt höchstens 55 % des Primärenergiebedarfs seines Referenzgebäudes, ermittelt ohne den Faktor 0,55. Bei der Sanierung eines Wohngebäudes darf zudem H′T höchstens 70 % des Referenzwerts betragen.

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