Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude

§ 18 GModG Gesamtenergiebedarf

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Büro, eine Schule, eine Halle oder ein anderes Nichtwohngebäude neu baut, muss als Bauherr zusammen mit dem Planer nachweisen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung höchstens das 0,55fache eines Referenzgebäudes erreicht. Dieses Referenzgebäude ist ein rechnerischer Zwilling mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzungsaufteilung, der mit der technischen Referenzausführung der Anlage 2 ausgestattet wird. Die Referenztechnik ab Anlage 2 Nummer 1.13 wird dabei nur für Systeme angesetzt, die Sie tatsächlich einbauen. Plant man etwa keine Kühlung, wird auch dem Referenzgebäude keine zugerechnet.

In der Praxis hakt es meist an der Zonierung nach DIN V 18599. Die Aufteilung nach Nutzungen, Berechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude exakt der des geplanten Gebäudes entsprechen, während Abweichungen nur bei anlagentechnischer Ausstattung und Tageslichtversorgung zulässig sind, soweit die tatsächliche Ausführung sie bedingt. Als Energieberater lege ich deshalb früh ein belastbares Zonenmodell an, berechne Ist- und Referenzgebäude parallel und dokumentiere nachvollziehbar, warum einzelne Zonen technisch abweichen dürfen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt im Wortlaut der Faktor 0,55: Maßstab ist dann der Referenzwert selbst, und dieser wird auf die Nutzfläche statt auf die Nettogrundfläche bezogen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung das 0,55fache des auf die Nettogrundfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet. Die technische Referenzausführung in der Anlage 2 Nummer 1.13 bis 9 ist nur insoweit zu berücksichtigen, wie eines der dort genannten Systeme in dem zu errichtenden Gebäude ausgeführt wird.

(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs nach Absatz 1 eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach Maßgabe der §§ 21 bis 24, des § 25 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, der §§ 26 und 27, des § 30 und der §§ 32 und 33 zu berechnen.

(3) Wird ein zu errichtendes Nichtwohngebäude für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach unterschiedlichen Nutzungen unterteilt und kommt für die unterschiedlichen Nutzungen jeweils das Berechnungsverfahren nach § 21 Absatz 1 und 2 mit deren jeweiligen Randbedingungen zur Anwendung, muss die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden Gebäudes übereinstimmen. Bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden Gebäudes bedingt sind.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

7.

§ 18 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des JahresPrimärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung, einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten, wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 2 entspricht, nicht überschreitet.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD