Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 — Wohngebäude
§ 17 GModG Aneinandergereihte Bebauung
Erläuterung aus der Praxis
Für Bauträger und Bauherren, die eine Reihenhauszeile oder ein Doppelhaus in einem Zug errichten, ist diese Regel eine spürbare Erleichterung: Die Nachweise zum Jahres-Primärenergiebedarf und zum baulichen Wärmeschutz nach den §§ 12, 14, 15 und 16 dürfen für die gesamte Zeile gemeinsam geführt werden statt für jedes Haus einzeln. Die Trennwände zwischen den Häusern liegen dann innerhalb der Bilanzgrenze, und die ungünstigeren Endhäuser mit ihren großen Außenwandflächen werden durch die kompakten Mittelhäuser ausgeglichen. Voraussetzung ist die gleichzeitige Errichtung, und genau daran hakt es in der Praxis häufig: Wird in Bauabschnitten gebaut, wechselt der Bauherr zwischen den Abschnitten oder entsteht die zweite Doppelhaushälfte erst später, ist diese Voraussetzung zweifelhaft oder nicht erfüllt, und jedes Haus muss für sich bestehen. Das kann vor allem ein Endhaus in Schwierigkeiten bringen, das in der Gesamtbilanz unauffällig war.
Als Energieberater klären wir deshalb zuerst den zeitlichen und organisatorischen Ablauf des Vorhabens und entscheiden danach, ob die Zeile als ein Gebäude modelliert werden darf. Bei unsicherer Bauabfolge rechnen wir zusätzlich die einzelnen Häuser, insbesondere die Endhäuser, damit keine Nachbesserung am Rohbau nötig wird, wenn sich der Zeitplan verschiebt. Die Vorschriften des Teils 5 bleiben von der gemeinsamen Betrachtung ausdrücklich unberührt, sodass die dortigen Pflichten weiterhin gesondert zu prüfen sind.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12, 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 bleiben unberührt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD