Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 — Wohngebäude
§ 16 GModG Baulicher Wärmeschutz
Erläuterung aus der Praxis
Wer als Bauherr ein Wohngebäude neu errichtet, muss neben dem Primärenergiebedarf eine zweite, eigenständige Hürde nehmen: Die Gebäudehülle selbst darf nicht mehr Wärme durch Transmission verlieren als die Hülle des Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1. Maßgeblich ist der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust, der den Wert des Referenzgebäudes höchstens erreichen, also das 1,0fache nicht überschreiten darf. Praktisch bedeutet das, dass sich eine mittelmäßig gedämmte Hülle nicht durch eine besonders effiziente Heiztechnik oder einen hohen Anteil erneuerbarer Energien ausgleichen lässt. Die Hülle muss für sich genommen bestehen.
In der Planung hakt es typischerweise bei großen Fensterflächen, ungünstigen Bauteilanschlüssen und Wärmebrücken, bei gegliederten Baukörpern mit viel Hüllfläche sowie bei Bauteilen gegen Erdreich oder unbeheizte Räume, deren Aufbau spät festgelegt wird. Als Energieberater ermitteln wir aus den Plänen die Hüllflächen, setzen die U-Werte der einzelnen Bauteile an und berücksichtigen Wärmebrücken pauschal oder nachgewiesen. Den Ergebnissen stellen wir den Referenzwert gegenüber, den das spiegelbildliche Referenzgebäude mit gleicher Geometrie liefert. Zeigt sich eine Überschreitung, ist es sinnvoll, frühzeitig mit dem Planer über Dämmstärken, Fensterqualität oder die Detailausbildung zu sprechen, bevor Bauteile ausgeschrieben sind.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Ob ein Neubau diese Anforderung einhält, zeigt der Wärmeschutznachweis nach GModG.
Geltender Wortlaut
Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nach § 15 Absatz 1 nicht überschreitet.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD