Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 — Wohngebäude

§ 15 GModG Gesamtenergiebedarf

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Wohngebäude neu baut, muss nachweisen, dass dessen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung höchstens das 0,55fache eines Referenzgebäudes erreicht. Das Referenzgebäude hat dieselbe Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie Ihr Entwurf, ist aber mit der technischen Referenzausführung nach Anlage 1 ausgestattet. Die Anforderung gilt also relativ zum eigenen Gebäude. Eine ungünstige Kubatur wird dadurch nicht bestraft, eine besonders kompakte aber auch nicht belohnt. Entscheidend ist, wie gut Hülle und Anlagentechnik gegenüber der Referenz abschneiden.

In der Praxis hakt es meist daran, dass der Nachweis zu spät geführt wird. Späte Änderungen an Wärmeerzeuger, Fensterflächen oder Wärmebrückenansatz können die Bilanz kippen. Als Energieberater rechne ich das geplante Gebäude und das Referenzgebäude nach den in Absatz 2 genannten Berechnungsvorschriften parallel durch. Dabei prüfe ich Flächen, Bauteilaufbauten und Anlagenkennwerte und dokumentiere den Nachweis für Bauherr und Planer. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt der Faktor 0,55, sodass der Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes selbst die Obergrenze bildet und statt der Gebäudenutzfläche die Nutzfläche maßgeblich ist; zugleich wird der Kreis der anzuwendenden Berechnungsvorschriften in Absatz 2 enger gefasst.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.

(2) Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Wohngebäudes nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 20, der §§ 22 bis 24, des § 25 Absatz 1 bis 3 und 10, der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33 zu berechnen.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

6.

§ 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Wohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung den auf die Nutzfläche bezogenen Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreitet.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Absatz 1 bis 3 und 10“ durch die Angabe „§ 25 Absatz 1 und 2“ und die Angabe „der §§ 26 bis 29, des § 31 und des § 33“ durch die Angabe „der §§ 26 bis 29 und 33“ ersetzt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD