Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude
§ 19 GModG Baulicher Wärmeschutz
Erläuterung aus der Praxis
Wer ein Nichtwohngebäude neu baut, muss neben dem Jahres-Primärenergiebedarf auch die Qualität der Gebäudehülle selbst nachweisen. Maßgeblich sind die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten aus Anlage 3, die getrennt nach Bauteilgruppen gelten. Das betrifft Bauherren und vor allem die Planer, denn eine effiziente Anlagentechnik kann eine schwache Hülle hier nicht ausgleichen. Da es um flächengewichtete Mittelwerte geht, darf ein einzelnes Bauteil innerhalb seiner Gruppe durchaus schlechter sein, wenn andere Flächen derselben Gruppe das kompensieren.
In der Praxis hakt es häufig an großflächigen Verglasungen, Pfosten-Riegel-Fassaden, Toren und Lichtbändern im Hallenbau, deren tatsächliche Kennwerte erst spät feststehen oder hinter den Annahmen der Entwurfsplanung zurückbleiben. Ein Energieberater ermittelt aus den Bauteilaufbauten und den Flächen der wärmeübertragenden Umfassungsfläche für jede Bauteilgruppe den mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten, gleicht ihn mit Anlage 3 ab und dokumentiert das Ergebnis im energetischen Nachweis. Sinnvoll ist es, diese Prüfung schon in der Entwurfsphase durchzuführen und bei Produktwechseln in der Ausführung zu wiederholen, damit Sie keine unerwartete Überschreitung erst bei der Schlussabrechnung feststellen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wie die Einhaltung beim Nichtwohngebäude belegt wird, steht auf der Seite Nachweis für Neubau und Bauantrag.
Geltender Wortlaut
Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD