Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 20 GModG Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Bauherren und Planer eines neuen Wohngebäudes legt die Vorschrift fest, mit welchem Rechenverfahren der Jahres-Primärenergiebedarf zu bilanzieren ist: nach DIN V 18599, und zwar für das geplante Gebäude und das Referenzgebäude mit exakt demselben Verfahren, sonst ist der Anforderungsvergleich wertlos. Das früher zulässige vereinfachte Verfahren nach DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 war nur bis zum 31. Dezember 2023 erlaubt und spielt für neue Nachweise keine Rolle mehr. In der Praxis hakt es oft an Details, die das Ergebnis spürbar verschieben: Wärmedurchgangskoeffizienten werden nach anderen als den vorgeschriebenen Normen ermittelt, Nutzerstrom wird versehentlich in die Bilanz aufgenommen, oder solare Strahlungsenergie und Umweltwärme aus der unmittelbaren Umgebung des Gebäudes werden im Endenergiebedarf nicht wie vorgesehen herausgerechnet. Als Energieberater prüfe ich deshalb, ob die eingesetzte Software den vorgeschriebenen Normstand abbildet, ob die U-Werte für erdberührte, opake und transparente Bauteile nach dem jeweils genannten Verfahren gerechnet sind und ob Referenz- und Ist-Gebäude konsistent modelliert wurden.

Ab dem 1. Januar 2027 wird auf die DIN/TS 18599 in der Fassung 2025-10 umgestellt, die Normverweise für die U-Wert-Berechnung werden aktualisiert, Wohngebäude mit nicht unerheblichen, technisch deutlich anders ausgestatteten Fremdnutzungen sind in Zonen zu unterteilen, und die Ausnahme für solare Strahlungsenergie gilt dann nur noch für Energie aus einer solarthermischen Anlage. Wenn Ihr Nachweis um diesen Stichtag herum erstellt wird, sollten Sie daher frühzeitig klären, nach welchem Rechenstand er geführt werden muss.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

(2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, in Verbindung mit DIN V 4701-10: 2003-08 ermittelt werden, wenn das Gebäude nicht gekühlt wird. Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, mit den dort in Anhang D.3 genannten Randbedingungen zu ermitteln. Als Referenzklima ist abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, das Klima nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E zu verwenden. Der Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung nach DIN V 4701-10: 2003-08 ist mit 12,5 Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr anzusetzen. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise in DIN V 4701-10: 2003-08 Abschnitt 4.1 zu beachten.

(3) Die Berechnungen sind für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude mit demselben Verfahren durchzuführen.

(4) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.

(5) Abweichend von DIN V 18599-1: 2018-09 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs der Endenergiebedarf für elektrische Nutzeranwendungen in der Bilanzierung nicht zu berücksichtigen.

(6) Werden in den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: 1. DIN V 18599-2: 2018-09 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, 2. DIN 4108-4: 2017-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2008-04 für die Berechnung opaker Bauteile und 3. DIN 4108-4: 2017-03 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

8.

§ 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Soweit nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche des Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als der Wohnnutzung dienen und deren gebäudetechnische Ausstattung sich wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599: 2025-10 in Zonen zu unterteilen.“ c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Abweichend von DIN/TS 18599-1: 2025-10 sind bei der Berechnung des Endenergiebedarfs diejenigen Anteile nicht zu berücksichtigen, die durch in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Gebäude mittels einer solarthermischen Anlage gewonnene solare Strahlungsenergie sowie Umweltwärme gedeckt werden.“ d) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: „(6) Werden in den Berechnungen nach Absatz 1 Wärmedurchgangskoeffizienten berechnet, sind folgende Berechnungsverfahren anzuwenden: 1. nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 Abschnitt 6.1.4.3 für die Berechnung der an Erdreich grenzenden Bauteile, 2. nach DIN 4108-4: 2020-11 in Verbindung mit DIN EN ISO 6946: 2018-03 für die Berechnung opaker Bauteile und 3. nach DIN 4108-4: 2020-11 für die Berechnung transparenter Bauteile sowie von Vorhangfassaden.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD