Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 21 GModG Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Nichtwohngebäude plant, muss den Jahres-Primärenergiebedarf für den Neubau und für das Referenzgebäude nach dem Verfahren der DIN V 18599 bilanzieren, und das betrifft vor allem Bauherren und die beauftragten Planer. Den Ausschlag gibt dabei die Zonierung: Wo sich Nutzung, Technik, innere Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden, wird das Gebäude in Zonen aufgeteilt, und wie fein oder grob man diese Grenzen zieht, verändert das Ergebnis spürbar. In der Praxis hakt es häufig daran, dass bei Gewerbe- und Büroneubauten die späteren Mieter noch nicht feststehen. Für solche Zonen schreibt die Vorschrift die Nutzung 17 vor, und wird in einer Zone keine Beleuchtung eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen von 16 Millimetern Durchmesser und elektronischem Vorschaltgerät anzusetzen. Als Energieberater prüfen wir, ob die Zonierung sachlich begründet ist und ob die Vereinfachungen nach Anhang D überhaupt zulässig sind. Bei Sondernutzungen, die die Norm nicht kennt, erarbeiten wir ein individuelles Nutzungsprofil, begründen es nachvollziehbar und legen es den Berechnungen bei.

Ab dem 1. Januar 2027 tritt an die Stelle der DIN V 18599: 2018-09 die DIN/TS 18599: 2025-10, und die Nutzung 17 findet sich dann in Tabelle 6 statt in Tabelle 5 der DIN/TS 18599-10.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599: 2018-09 zu ermitteln.

(2) Soweit sich bei einem Nichtwohngebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer technischen Ausstattung, ihrer inneren Lasten oder ihrer Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09 in Verbindung mit § 18 Absatz 3 für die Berechnung nach Absatz 1 in Zonen zu unterteilen. Die Vereinfachungen zur Zonierung, zur pauschalierten Zuweisung der Eigenschaften der Hüllfläche und zur Ermittlung von tageslichtversorgten Bereichen gemäß DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D dürfen nach Maßgabe der dort angegebenen Bedingungen auch für zu errichtende Nichtwohngebäude verwendet werden.

(3) Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10: 2018-09 aufgeführt sind, kann 1. die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09 verwendet werden oder 2. eine Nutzung auf der Grundlage der DIN V 18599-10: 2018-09 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell bestimmt und verwendet werden.Steht bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes die Nutzung einer Zone noch nicht fest, ist nach Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die individuell bestimmte Nutzung zu begründen und den Berechnungen beizufügen. Wird bei der Errichtung eines Nichtwohngebäudes in einer Zone keine Beleuchtungsanlage eingebaut, ist eine direkt-indirekte Beleuchtung mit stabförmigen Leuchtstofflampen mit einem Durchmesser von 16 Millimetern und mit einem elektronischen Vorschaltgerät anzunehmen.

(4) § 20 Absatz 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

9.

§ 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Maßgabe der DIN V 18599: 2018-09“ durch die Angabe „nach Maßgabe der DIN/TS 18599-1: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-1: 2018-09 Anhang D“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-1: 2025-10 Anhang D“ ersetzt. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 5 in DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „die Nutzung 17 der Tabelle 6 in DIN/TS 18599-10: 2025-10“ ersetzt. cc) In Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10“ ersetzt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD