DIN V 18599 und das GModG: wie das Gesetz die Norm einbindet und was sich ab 2027 ändert
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) stellt selbst keine Rechenformeln auf. Es verweist in den §§ 20 bis 25 auf die DIN V 18599:2018-09 und legt fest, wo das Gesetz von der Norm abweicht oder Randbedingungen vorgibt. Ab dem 01.01.2027 tritt nach Artikel 2 des Änderungsgesetzes die DIN/TS 18599:2025-10 an die Stelle der Ausgabe 2018-09, und mehrere dieser Paragraphen werden neu gefasst.
Wie das Gesetz auf die Norm verweist
Die Anforderungen an neue Gebäude stehen in den §§ 15 und 18: Der Jahres-Primärenergiebedarf darf den eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung nicht überschreiten. Wie dieser Bedarf zu berechnen ist, regelt der Abschnitt „Berechnungsgrundlagen und -verfahren“ mit den §§ 20 bis 33. Den Kern bilden sechs Paragraphen:
- § 20 – Berechnung für Wohngebäude,
- § 21 – Berechnung für Nichtwohngebäude,
- § 22 – Primärenergiefaktoren,
- § 23 – Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien,
- § 24 – Einfluss von Wärmebrücken,
- § 25 – Berechnungsrandbedingungen.
Der Verweis ist datiert: Das Gesetz nennt eine bestimmte Normausgabe mit Jahr und Monat. Eine neue Ausgabe der Norm gilt deshalb nicht automatisch, sondern erst, wenn das Gesetz den Verweis ändert. Genau das geschieht zum 01.01.2027. Wie das Referenzgebäude aufgebaut ist, erklärt der Artikel Referenzgebäude nach GModG.
§ 20 und § 21: welche Norm für welches Gebäude
§ 20 schreibt vor, dass für das geplante Wohngebäude und für das Referenzgebäude der Jahres-Primärenergiebedarf nach DIN V 18599:2018-09 zu ermitteln ist. Beide Gebäude sind mit demselben Verfahren zu rechnen (Absatz 3). Zwei Abweichungen von Teil 1 der Norm sind ausdrücklich geregelt: Anteile, die durch am Gebäude gewonnene Solarenergie und Umweltwärme gedeckt werden, bleiben beim Endenergiebedarf unberücksichtigt (Absatz 4), und der Strom für elektrische Nutzeranwendungen geht nicht in die Primärenergiebilanz ein (Absatz 5). Absatz 6 nennt die Verfahren, mit denen U-Werte zu berechnen sind – für erdberührte Bauteile den einschlägigen Abschnitt in Teil 2, für opake und transparente Bauteile DIN 4108-4 und DIN EN ISO 6946.
§ 21 überträgt das auf Nichtwohngebäude. Unterscheiden sich Flächen wesentlich in Nutzung, Technik, inneren Lasten oder Tageslicht, ist das Gebäude in Zonen zu teilen; die Vereinfachungen aus Anhang D von Teil 1 sind zulässig. Für Nutzungen, die in Teil 10 fehlen, darf ein Sammelprofil verwendet oder eine Nutzung begründet selbst bestimmt werden. Mehr dazu im Artikel Zonierung nach DIN V 18599.
§ 22 bis § 24: Faktoren, Photovoltaik und Wärmebrücken
§ 22 legt fest, dass nicht die Primärenergiefaktoren der Norm, sondern die der Anlage 4 zu verwenden sind. Heute gilt dort zum Beispiel für netzbezogenen Strom der Faktor 1,8 und für Holz 0,2. Für Fernwärme darf unter Bedingungen der vom Versorger ermittelte und veröffentlichte Wert angesetzt werden.
§ 23 erlaubt, Strom aus erneuerbaren Energien vom Gebäude abzuziehen, aber nur in dem Umfang, in dem der monatliche Ertrag dem monatlichen Strombedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergie gegenübersteht; bei Nichtwohngebäuden kommt die Beleuchtung hinzu. Für Photovoltaik sind die Strahlungswerte des Referenzklimas Potsdam aus Teil 10 anzusetzen.
§ 24 verlangt, den verbleibenden Einfluss der Wärmebrücken nach einer der Vorgehensweisen aus Teil 2 zu berücksichtigen. Wer mit einem Zuschlag bei nachgewiesener Gleichwertigkeit rechnet, ermittelt ihn nach DIN 4108 Beiblatt 2:2019-06. Hintergründe im Wissensbereich Wärmebrücken.
§ 25: Randbedingungen, die das Gesetz festsetzt
Die Norm lässt an vielen Stellen Spielraum. § 25 schließt ihn für den öffentlich-rechtlichen Nachweis, damit Gebäude vergleichbar gerechnet werden. Einige Beispiele aus der heute geltenden Fassung:
- Gebäudeautomation: Grundsätzlich ist Klasse C anzusetzen; A oder B nur, wenn das Gebäude tatsächlich so ausgestattet ist (Absatz 1).
- Verschattung: pauschal Faktor 0,9, soweit die baulichen Bedingungen nicht genauer erfasst werden (Absatz 2).
- Nichtwohngebäude: Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten aus Teil 10; Absenkbetrieb bei Raumhöhen bis 4 m, Abschaltbetrieb darüber (Absätze 4 und 5).
- Beleuchtung: Verbauungsindex 0,9, soweit die Verbauung nicht genau ermittelt wird; Wartungsfaktor 0,6 in einigen Nutzungen wie Küchen, sonst 0,8 (Absätze 6 und 7).
- Wohngebäude: Die Hüllfläche folgt den Bemaßungsregeln aus Teil 1, Abschnitt 8; die Gebäudenutzfläche A_N wird nach den dort genannten Gleichungen ermittelt (Absätze 9 und 10).
Zwei Parkhaus-Nutzungen gelten als unbeheizt und ungekühlt und fallen aus der Rechnung heraus (Absatz 11).
Was sich ab 01.01.2027 ändert
Artikel 2 des Änderungsgesetzes tritt nach Artikel 9 Absatz 2 am 01.01.2027 in Kraft. Für die Rechenregeln bringt er vor allem diese Änderungen:
| Paragraph | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1 | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| § 20 Abs. 2 | ausgelaufene Alternative über DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 | Zonierung auch im Wohngebäude, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche anders genutzt und technisch anders ausgestattet sind |
| § 20 Abs. 6 | DIN 4108-4:2017-03, DIN EN ISO 6946:2008-04 | DIN 4108-4:2020-11, DIN EN ISO 6946:2018-03 |
| § 22 / Anlage 4 | Strom 1,8 · Holz 0,2 | Strom 1,5 · Holz/feste Biomasse 0,7 · Fernwärme 0,7 |
| § 23 | Abzug beim Primärenergiebedarf | Abzug beim End- und Primärenergiebedarf, Verweise auf die neue Ausgabe |
| § 24 | DIN V 18599-2:2018-09 | DIN/TS 18599-2:2025-10, Zuschläge weiter nach Beiblatt 2:2019-06 |
| § 25 | Absätze 1 bis 11 | Absatz 3 (mitbeheizte Flächen) entfällt, Absätze 7 bis 10 neu gefasst; Nutzungsnummern folgen der neuen Tabelle 6 in Teil 10 |
Dazu kommt ein neuer Flächenbezug: Die Nutzfläche ist künftig die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 (§ 3). Die bisherige Gebäudenutzfläche A_N aus dem Volumen verliert damit ihre Rolle als Bezugsgröße; Einzelheiten im Artikel Bezugsfläche und Nutzfläche. Für Nichtwohngebäude kommt eine Effizienzklasse aus dem Verhältnis zum Referenzgebäude hinzu (§ 86 Abs. 4, Anlage 10a); das Referenzgebäude ist dafür stets mit dem Primärenergiefaktor 0,7 zu rechnen. Die Artikel 3 (ab 2028) und 4 (ab 2030) betreffen die §§ 20 bis 25 nicht.
Übergang: welche Fassung für Ihr Vorhaben gilt
Maßgeblich ist nicht der Tag der Berechnung, sondern der Zeitpunkt des Bauantrags, des Antrags auf Zustimmung oder der Bauanzeige: § 111 Absatz 2 bindet das Vorhaben an die Gesetzesfassung, die zu diesem Zeitpunkt galt. Bei genehmigungsfreien Vorhaben kommt es auf den Eingang der Kenntnisgabe oder den Baubeginn an. Ein Bauantrag, der im Dezember 2026 gestellt wird, bleibt also bei DIN V 18599:2018-09 und den heutigen Faktoren, auch wenn der Nachweis erst 2027 fertig wird.
Für die Praxis heißt das:
- Stichtag des Antrags im Projekt festhalten.
- Normausgabe und Faktoren passend zu diesem Stichtag wählen.
- Normausgabe und Rechtsstand im Nachweis sichtbar angeben.
Im Wärmeschutznachweis dieses Büros wird der Rechtsstand an jedes Ergebnis geschrieben, damit später nachvollziehbar bleibt, nach welcher Fassung gerechnet wurde. Den Gesamtüberblick zum Gesetz finden Sie unter GModG erklärt, die neue Normausgabe im Artikel DIN/TS 18599:2025-10.
Häufige Fragen
Welche Ausgabe der DIN V 18599 schreibt das GModG heute vor?
Bis zum 31.12.2026 verweisen § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 auf DIN V 18599:2018-09. Ab dem 01.01.2027 gilt nach Artikel 2 des Änderungsgesetzes die DIN/TS 18599:2025-10.
Gilt eine neue Normausgabe automatisch, sobald sie erscheint?
Nein. Das Gesetz verweist auf eine bestimmte, datierte Ausgabe. Eine neue Ausgabe wird für den Nachweis erst verbindlich, wenn das Gesetz den Verweis ändert, wie es zum 01.01.2027 geschieht.
Warum gelten die Primärenergiefaktoren des Gesetzes und nicht die der Norm?
§ 22 schreibt ausdrücklich die Faktoren der Anlage 4 vor. Weicht die Norm davon ab, geht für den öffentlich-rechtlichen Nachweis und den Energieausweis das Gesetz vor.
Welche Faktoren ändern sich 2027?
Nach der neuen Anlage 4 sinkt der Faktor für netzbezogenen Strom von 1,8 auf 1,5, Holz und feste Biomasse steigen von 0,2 auf 0,7. Für Fernwärme nennt die neue Anlage 0,7, soweit der Versorger keinen eigenen Wert veröffentlicht hat.
Muss ein Wohngebäude ab 2027 in Zonen geteilt werden?
Nur, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen dienen und technisch wesentlich anders ausgestattet sind. Dann schreibt der neue § 20 Absatz 2 die Zonierung nach DIN/TS 18599:2025-10 vor.
Nach welcher Fassung rechne ich, wenn der Bauantrag vor 2027 gestellt wurde?
Nach der Fassung, die bei Antragstellung galt (§ 111 Absatz 2). Für einen Bauantrag aus dem Jahr 2026 bleibt es also bei DIN V 18599:2018-09 und den bisherigen Faktoren.
Weiterlesen
← Zurück zum Leitfaden: DIN V 18599 – Berechnung, Anwendung und Praxis