Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 25 GModG Berechnungsrandbedingungen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Für Planer und Aussteller von Energienachweisen im Neubau legt § 25 fest, welche Eingaben in der Berechnung nach DIN V 18599 nicht frei gewählt werden dürfen, damit geplantes Gebäude und Referenzgebäude vergleichbar bleiben. Standardmäßig ist eine Gebäudeautomation der Klasse C anzusetzen, die günstigeren Klassen A oder B nur, wenn ein solches System tatsächlich eingebaut wird. Ohne detaillierte Betrachtung gilt ein pauschaler Verschattungsfaktor von 0,9, und bei Nichtwohngebäuden sind Nutzungsprofile, Absenk- oder Abschaltbetrieb je nach Raumhöhe, Verbauungsindex, Wartungsfaktoren und Obergrenzen für die Beleuchtungsstärke vorgegeben. Bei Wohngebäuden regelt die Vorschrift zudem, wie Hüllfläche, beheiztes Volumen und Gebäudenutzfläche zu ermitteln sind, mit einer abweichenden Gleichung, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe über 3 Meter oder unter 2,5 Meter liegt.

In der Praxis hakt es häufig daran, dass im Nachweis eine Automationsklasse oder eine detaillierte Verschattung angesetzt wird, die später in Ausschreibung und Ausführung nicht mehr auftaucht, oder dass die Hüllfläche nicht alle beheizten und gekühlten Räume erfasst. Ein Energieberater gleicht deshalb die Eingaben mit Planung und Leistungsverzeichnis ab, dokumentiert jede Abweichung von den Pauschalwerten nachvollziehbar und kontrolliert Zonierung sowie Bemaßung der Hüllfläche. Ab dem 1. Januar 2027 beziehen sich die Randbedingungen auf die DIN/TS 18599: 2025-10, die Standardwerte für mitbeheizte Flächen und die gesonderte Regel zur Gebäudenutzfläche entfallen, der Höchstwert des Transmissionswärmeverlusts wird nach Anhang F der neuen Norm ermittelt, und der reduzierte Wartungsfaktor gilt auch für die Nutzungen 22 bis 24.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude eine Ausstattung mit einem System für die Gebäudeautomation der Klasse C nach DIN V 18599-11: 2018-09 zugrunde zu legen. Eine Gebäudeautomation der Klassen A oder B nach DIN V 18599-11: 2018-09 kann zugrunde gelegt werden, wenn das zu errichtende Gebäude mit einem System einer dieser Klassen ausgestattet ist.

(2) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Gebäude und das Referenzgebäude ein Verschattungsfaktor von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die baulichen Bedingungen nicht detailliert berücksichtigt werden.

(3) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 sind für den Anteil mitbeheizter Flächen für das zu errichtende Wohngebäude und das Referenzgebäude die Standardwerte nach DIN V 18599: 2018-09 Tabelle 4 zu verwenden.

(4) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden; bei der Berechnung des Referenzgebäudes müssen die in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 enthaltenen Werte angesetzt werden.

(5) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 sind für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Heizsystemen in Raumhöhen von 4 Metern oder weniger ein Absenkbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29 und bei Heizsystemen in Raumhöhen von mehr als 4 Metern ein Abschaltbetrieb gemäß DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30 zugrunde zu legen, jeweils mit einer Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen in DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5.

(6) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ein Verbauungsindex von 0,9 zugrunde zu legen, soweit die Verbauung nicht genau nach DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2 ermittelt wird.

(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen.

(8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude bei Zonen der DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 6 und 7 die tatsächliche Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN V 18599-4: 2018-09 zu berechnen.

(9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN V 18599-1: 2018-09 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind.

(10) Das beheizte Gebäudevolumen eines Wohngebäudes in Kubikmetern ist das Volumen, das von der nach Absatz 9 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche umschlossen wird. Die Gebäudenutzfläche eines Wohngebäudes ist nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 30 zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 ist die Gebäudenutzfläche nach DIN V 18599-1: 2018-09 Gleichung 31 zu ermitteln, wenn die durchschnittliche Geschosshöhe eines Wohngebäudes, gemessen von der Oberfläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 Meter oder weniger als 2,5 Meter beträgt.

(11) Abweichend von DIN V 18599-10: 2018-09 sind die Zonen nach DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 Nutzung 32 und 33 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

12. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „DIN V 18599-11: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-11: 2025-10“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. c) Absatz 3 wird gestrichen. d) In Absatz 4 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5 bis 9“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 bis 12“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. e) In Absatz 5 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 29“ wird durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 29“, die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 Gleichung 30“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10 Gleichung 30“ und die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09 Tabelle 5“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7“ ersetzt. f) In Absatz 6 wird die Angabe „DIN V 18599-4: 2018-09 Abschnitt 5.5.2“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-4: 2025-10 Abschnitt 5.5.2“ ersetzt. g) Die Absätze 7 bis 10 werden durch die folgenden Absätze 7 bis 10 ersetzt: „(7) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 ist für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude der Wartungsfaktor in den Zonen der Nutzungen 14, 15 und 22 bis 24 nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 mit 0,6 und im Übrigen mit 0,8 anzusetzen. (8) Bei den Berechnungen für die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 und 2 darf abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 für das zu errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude jeweils der tatsächliche Wartungswert der Beleuchtungsstärke angesetzt werden, jedoch bei Zonen der Nutzung 6 nicht mehr als 1 500 Lux und bei Zonen der Nutzung 7 nicht mehr als 1 000 Lux. Beim Referenzgebäude ist der Primärenergiebedarf für die Beleuchtung mit dem Tabellenverfahren nach DIN/TS 18599-4: 2025-10 zu berechnen. (9) Für die Ermittlung des Höchstwerts des Transmissionswärmeverlusts nach § 16 ist DIN/TS 18599-2: 2025-10 Anhang F anzuwenden und die wärmeübertragende Umfassungsfläche eines Wohngebäudes in Quadratmetern nach den in DIN/TS 18599-1: 2025-10 Abschnitt 8 angegebenen Bemaßungsregeln ist so festzulegen, dass sie mindestens alle beheizten und gekühlten Räume einschließt. Für alle umschlossenen Räume sind dabei die gleichen Bedingungen anzunehmen, die bei der Berechnung nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 und 4, § 22 und den Absätzen 1 bis 3 zugrunde zu legen sind. (10) Abweichend von DIN/TS 18599-10: 2025-10 sind die Zonen nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 6 und 7 Nutzung 34 und 35 als unbeheizt und ungekühlt anzunehmen und damit nicht Gegenstand von Berechnungen und Anforderungen nach diesem Gesetz.“ 13. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. 14. In § 27 Satz 1 wird die Angabe „DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08“ durch die Angabe „DIN/TS 18599: 2025-10“ ersetzt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD