Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 24 GModG Einfluss von Wärmebrücken

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer für einen Neubau den Jahres-Primärenergiebedarf nachweist, muss die Wärmeverluste über Anschlüsse, Ecken, Auflager und Durchdringungen rechnerisch berücksichtigen. Die Pflicht nach § 12, Wärmebrücken konstruktiv möglichst gering zu halten, bleibt davon unberührt. Planer und Aussteller des Nachweises wählen dafür einen von drei Wegen: einen pauschalen Zuschlag ohne weiteren Nachweis, einen reduzierten pauschalen Zuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B, wenn die Gleichwertigkeit der Details mit DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 belegt ist, oder die detaillierte Berechnung jeder einzelnen Wärmebrücke. Die ältere DIN V 4108-6 durfte dabei nur bis zum 31. Dezember 2023 herangezogen werden, maßgeblich ist heute die DIN V 18599-2: 2018-09.

In der Praxis hakt es meist daran, dass die im Nachweis angesetzten Gleichwertigkeitsdetails auf der Baustelle anders ausgeführt werden, etwa bei Fensteranschlüssen, Deckenauflagern oder dem Sockel. Dann trägt der günstige Zuschlag nicht mehr. Als Energieberater prüfe ich deshalb jedes relevante Anschlussdetail gegen die Vorgaben des Beiblatts und dokumentiere die Zuordnung. Wo ein Detail nicht passt oder sich ein Vorteil für den Nachweis abzeichnet, berechne ich die Wärmebrücke einzeln. Für Sie als Bauherr lohnt es sich, diese Details frühzeitig mit Planung und Ausführung abzustimmen, weil der gewählte Nachweisweg das Ergebnis der gesamten Energiebilanz spürbar beeinflusst.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch in DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln. Abweichend von DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03 kann bei Nachweis der Gleichwertigkeit nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 der pauschale Wärmebrückenzuschlag nach Kategorie A oder Kategorie B verwendet werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD