Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 23 GModG Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
Erläuterung aus der Praxis
Für Bauherren von Neubauten und ihre Planer ist diese Vorschrift wichtig, weil sie festlegt, wie weit eine Photovoltaikanlage oder eine andere Anlage für erneuerbaren Strom den rechnerischen Jahres-Primärenergiebedarf senken darf. Gutgeschrieben wird nur Strom, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird, und auch dieser nur, soweit er im jeweiligen Monat dem gebäudebezogenen Strombedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien gegenübersteht; bei Nichtwohngebäuden zählt zusätzlich die Beleuchtung. In der Praxis wird der Effekt oft überschätzt: Hohe Sommererträge können den Bedarf im Winter nicht ausgleichen, der Haushaltsstrom bleibt außen vor, und gerechnet wird mit dem Referenzklima Potsdam statt mit dem tatsächlichen Standort. Klärungsbedarf entsteht außerdem regelmäßig, wenn die Anlage nicht auf dem Gebäude selbst, sondern etwa auf einer Garage oder einem Nebengebäude sitzt. Als Energieberater ermittle ich die monatlichen Erträge normgerecht, stelle sie dem monatlichen Strombedarf der Anlagentechnik gegenüber und weise die abzugsfähige Strommenge im Nachweis nachvollziehbar aus.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt die Anrechnung auch für den Jahres-Endenergiebedarf, und die Erträge sind dann nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 sowie mit den Strahlungsdaten nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu bestimmen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden.
(2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
11.
Die §§ 23 und 24 werden durch die folgenden §§ 23 und 24 ersetzt: „§ 23 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien (1) Strom aus erneuerbaren Energien, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu einem zu errichtenden Gebäude erzeugt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Endenergiebedarfs und des JahresPrimärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe des Absatzes 2 in Abzug gebracht werden. (2) Zur Berechnung der abzugsfähigen Strommenge nach Absatz 1 ist der monatliche Ertrag der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich dem Strombedarf für Beleuchtung gegenüberzustellen. Der monatliche Ertrag ist nach DIN/TS 18955-09: 2025-10 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Anhang E zu ermitteln.
§ 24 Einfluss von Wärmebrücken Unbeschadet der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 nach einer der in DIN/TS 18599-2: 2025-10 genannten Vorgehensweisen zu berücksichtigen. Wärmebrückenzuschläge mit Überprüfung und Einhaltung der Gleichwertigkeit nach DIN/TS 18599-2: 2025-10 sind nach DIN 4108 Beiblatt 2: 2019-06 zu ermitteln.“
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD