Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 26 GModG Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes
Erläuterung aus der Praxis
Die Luftdichtheitsmessung, der sogenannte Blower-Door-Test, ist für Bauherren und Planer von Neubauten dann entscheidend, wenn in der Energiebilanz nach § 20 oder § 21 eine niedrigere Luftwechselrate angesetzt werden soll. Ohne Messung vor der Fertigstellung ist dieser günstigere Ansatz nicht zulässig. Der bei 50 Pascal gemessene Volumenstrom darf ohne Lüftungsanlage höchstens das Dreifache, mit raumlufttechnischer Anlage höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens betragen. Bei Gebäuden über 1 500 Kubikmeter wird stattdessen auf die Hüllfläche bezogen, mit dem 4,5fachen beziehungsweise 2,5fachen. Beide Grenzwerte müssen sowohl bei Über- als auch bei Unterdruck eingehalten werden.
In der Praxis hakt es meist am Zeitpunkt: Wird erst gemessen, wenn Innenputz, Trockenbau und Installationen fertig sind, lassen sich Leckagen an Anschlüssen, Durchdringungen oder Fensterfugen kaum noch beheben. Deshalb empfehle ich Ihnen, die luftdichte Ebene bereits in der Planung festzulegen und bei Bedarf vor dem Schließen der Bekleidungen eine Zwischenmessung durchzuführen. Als Energieberater prüfe ich, ob das Messprotokoll zum angesetzten Luftvolumen oder zur Hüllfläche passt. Außerdem kläre ich, ob bei Nichtwohngebäuden eine getrennte Zonenmessung oder bei gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten eine Stichprobenmessung nach Anhang NB der Norm zulässig und sinnvoll ist.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wird die Luftdichtheit eines zu errichtenden Gebäudes vor seiner Fertigstellung nach DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NA überprüft, darf die gemessene Netto-Luftwechselrate bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 als Luftwechselrate in Ansatz gebracht werden. Bei der Überprüfung der Luftdichtheit sind die Messungen nach den Absätzen 2 bis 5 sowohl mit Über- als auch mit Unterdruck durchzuführen. Die genannten Höchstwerte sind für beide Fälle einzuhalten.
(2) Der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde darf 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 3fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen und 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 1,5fache des beheizten oder gekühlten Luftvolumens des Gebäudes in Kubikmetern betragen.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf bei Gebäuden mit einem beheizten oder gekühlten Luftvolumen von über 1 500 Kubikmetern der bei einer Bezugsdruckdifferenz von 50 Pascal gemessene Volumenstrom in Kubikmeter pro Stunde 1. ohne raumlufttechnische Anlagen höchstens das 4,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen und 2. mit raumlufttechnischen Anlagen höchstens das 2,5fache der Hüllfläche des Gebäudes in Quadratmetern betragen.
(4) Wird bei Nichtwohngebäuden die Dichtheit lediglich für bestimmte Zonen berücksichtigt oder ergeben sich für einzelne Zonen aus den Absätzen 2 und 3 unterschiedliche Anforderungen, so kann der Nachweis der Dichtheit für diese Zonen getrennt durchgeführt werden.
(5) Besteht ein Gebäude aus gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten, so darf die Messung nach Absatz 1 nach Maßgabe von DIN EN ISO 9972: 2018-12 Anhang NB auf eine Stichprobe dieser Nutzeinheiten begrenzt werden.
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