Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 27 GModG Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Regel hilft vor allem dort, wo ein Neubau an eine bestehende oder gemeinsam geplante Heizzentrale angeschlossen wird, etwa bei Reihenhauszeilen, Wohnanlagen mit zentralem Heizraum oder einem Neubau neben einem Bestandsgebäude mit vorhandenem Kessel. Bauherr und Planer dürfen im Nachweis für den Jahres-Primärenergiebedarf so rechnen, als hätte das neue Gebäude eine eigene Anlage, die der gemeinsam genutzten Technik in Bauart, Baualter und Betriebsweise entspricht, aber nur auf den Bedarf dieses einen Gebäudes ausgelegt ist. Damit müssen Sie nicht die gesamte Zentrale mit allen angeschlossenen Gebäuden abbilden. Für DIN V 4701-10 galt diese Vereinfachung ausdrücklich nur bis zum 31. Dezember 2023, maßgeblich ist heute die Berechnung nach DIN V 18599.

In der Praxis hakt es häufig an belastbaren Angaben zur vorhandenen Anlage: Baujahr, genaue Bauart, Regelung und Betriebsweise sind oft nur lückenhaft dokumentiert. Zudem schlägt eine ältere Zentrale über die fiktive Nachbildung voll auf die Bilanz des Neubaus durch. Häufig übersehen werden die Wärmeverluste der Verbindungsleitungen zwischen den Gebäuden, die nach dem Wortlaut anteilig anzusetzen sind. Als Energieberater erfasse ich deshalb die Anlagendaten vor Ort, bilde den auf das Gebäude skalierten Erzeuger im Rechenmodell ab und ermittle Länge, Dämmstandard und Verlustanteil der Verbindungsleitungen mit einem nachvollziehbaren Aufteilungsschlüssel, der im Nachweis dokumentiert wird.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Wird ein zu errichtendes Gebäude mit Wärme aus einer Heizungsanlage versorgt, aus der auch andere Gebäude oder Teile davon Wärme beziehen, ist es abweichend von DIN V 18599: 2018-09 und bis zum 31. Dezember 2023 auch von DIN V 4701-10: 2003-08 zulässig, bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes eigene zentrale Einrichtungen der Wärmeerzeugung, Wärmespeicherung oder Warmwasserbereitung anzunehmen, die hinsichtlich ihrer Bauart, ihres Baualters und ihrer Betriebsweise den gemeinsam genutzten Einrichtungen entsprechen, hinsichtlich ihrer Größe und Leistung jedoch nur auf das zu berechnende Gebäude ausgelegt sind. Soweit dabei zusätzliche Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen zur Verbindung der versorgten Gebäude verlegt werden, sind deren Wärmeverluste anteilig zu berücksichtigen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD