Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 28 GModG Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer im Neubau eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung plant, bekommt deren Energieeinsparung in der Berechnung nur gutgeschrieben, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: nachgewiesene Gebäudedichtheit, Regelbarkeit der Luftmengen je Nutzeinheit durch den Nutzer und der Vorrang der zurückgewonnenen Wärme vor der Wärme aus dem Heizsystem. Für Bauherren und Planer bedeutet das, dass die Gutschrift schon im Entwurf eingerechnet wird, ihre Grundlage aber erst am fertigen Gebäude durch die Dichtheitsmessung bestätigt wird. Genau hier hakt es häufig, denn Undichtheiten an Durchdringungen und Anschlüssen fallen erst bei der Messung auf und stellen dann den gesamten Nachweis in Frage. Ebenso wird oft übersehen, dass Heizungs- und Lüftungsregelung so abgestimmt sein müssen, dass die Heizung nicht gegen die Wärmerückgewinnung arbeitet. Als Energieberater prüfe ich deshalb die Einbindung der Anlage in die Regelung, setze die Kennwerte nach den anerkannten Regeln der Technik oder aus der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Geräts an und achte darauf, dass die Dichtheitsmessung rechtzeitig eingeplant wird.

Bei einem Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, entfällt die Pflicht zur nutzerseitigen Regelbarkeit, typischerweise also beim Einfamilienhaus mit kleiner Einliegerwohnung. Ab dem 1. Januar 2027 reicht anstelle der Nutzerbeeinflussung alternativ eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis geeigneter Führungsgrößen aus, die Kennwerte dürfen dann den Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 entnommen werden, und die Vorschrift bezieht sich nur noch auf die Berechnung nach § 20 Absatz 1.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Im Rahmen der Berechnung nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn 1. die Dichtheit des Gebäudes nach § 13 in Verbindung mit § 26 nachgewiesen wird, 2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben und 3. sichergestellt ist, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird.

(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen.

(3) Auf ein Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine nicht mehr als 50 Quadratmeter Gebäudenutzfläche hat, ist Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

15. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 oder Absatz 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Lüftungsanlage mit Einrichtungen ausgestattet ist, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben oder eine bedarfsgeführte Regelung auf Basis von geeigneten Führungsgrößen vorhanden ist und“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlage sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den energetischen Kennwerten der Herstellerdaten nach der Verordnung (EU) 1253/2014 zu entnehmen.“ c) In Absatz 3 wird die Angabe „Gebäudenutzfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. 16. In § 29 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03,“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-2: 2025-10“ ersetzt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD