Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 29 GModG Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden
Erläuterung aus der Praxis
Bei Reihenhäusern, Doppelhaushälften und anderen aneinandergebauten Wohngebäuden entscheidet diese Rechenregel darüber, wie die Gebäudetrennwand im energetischen Nachweis behandelt wird, und betrifft damit vor allem Planer und Bauherren im Neubau. Grenzt Ihr Haus an ein Nachbargebäude, das auf mindestens 19 Grad Celsius beheizt wird, fällt die Trennwand aus der wärmeübertragenden Umfassungsfläche heraus. Das wirkt sich spürbar auf den Jahres-Primärenergiebedarf und den Transmissionswärmeverlust aus. Grenzt das Haus dagegen an ein nur niedrig beheiztes Gebäude zwischen 12 und unter 19 Grad Celsius, etwa eine Werkstatt, wird die Wand mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 angesetzt. An ein unbeheiztes Gebäude wie eine Garage oder ein Lager wird sie mit dem Faktor 0,5 gewichtet. Die ältere DIN V 4108-6 war hierfür nur bis zum 31. Dezember 2023 zulässig.
In der Praxis hakt es meist an der Frage, wie das Nachbargebäude tatsächlich genutzt wird oder ob es zum Zeitpunkt der Planung überhaupt schon steht. Deshalb klärt der Energieberater die Nutzung und Beheizung der angrenzenden Gebäude und ordnet jede Trennwand dem passenden Fall zu. Die gewählte Annahme dokumentiert er nachvollziehbar im Nachweis. Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, etwa ein Wohn- und ein Gewerbeteil, gilt dieselbe Logik für die Trennflächen zwischen diesen Teilen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 20 und des Transmissionswärmeverlustes von aneinandergereihten Wohngebäuden werden Gebäudetrennwände zwischen 1. Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht berücksichtigt, 2. Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2: 2018-09 oder bis zum 31. Dezember 2023 auch nach DIN V 4108-6: 2003-06, geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1: 2004-03, gewichtet und 3. Wohngebäuden und Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen keine beheizten Räume im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 vorhanden sind, bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperaturfaktor in Höhe von 0,5 gewichtet.
(2) Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, ist Absatz 1 Nummer 1 sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen anzuwenden.
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