Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren

§ 30 GModG Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Bei der energetischen Bilanz eines neuen Nichtwohngebäudes entscheidet diese Vorschrift, welche Energiebedarfsanteile in jeder Zone überhaupt mitgerechnet werden. Sie richtet sich vor allem an Planer und Aussteller des Nachweises, betrifft aber auch den Bauherrn, weil seine Angaben zur vorgesehenen Nutzung die Bilanz unmittelbar bestimmen. Heizung, Kühlung, Dampfversorgung, Warmwasser, Beleuchtung und Hilfsenergien werden jeweils nur dann angesetzt, wenn die genannten Schwellen erreicht sind. Maßgeblich sind etwa eine Raum-Solltemperatur von mindestens 12 Grad Celsius über mindestens vier Monate für die Heizung oder eine erforderliche Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux bei mehr als zwei Monaten und mehr als zwei Stunden täglicher Nutzung.

In der Praxis hakt es meist an unklaren Nutzungsangaben, etwa bei nur temperierten Lager- oder Werkstattbereichen, bei nachträglich eingeplanter Kühlung einzelner Räume oder bei Nebenflächen mit geringem Warmwasserbedarf. Eine falsch zugeordnete Zone kann einen Bedarfsanteil ganz aus der Bilanz fallen lassen oder ihn unnötig hineinziehen. Als Energieberater prüfen wir deshalb für jede Zone die vorgesehenen Solltemperaturen, Nutzungszeiten und technischen Anlagen, gleichen sie mit den Schwellen ab und dokumentieren nachvollziehbar, welche Bedarfsanteile einschließlich der Hilfsenergien für Lüftung wir bilanzieren und aus welchem Grund.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Ist ein zu errichtendes Nichtwohngebäude nach § 21 Absatz 2 für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs nach § 21 Absatz 1 in Zonen zu unterteilen, sind Energiebedarfsanteile nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 in die Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs einer Zone einzubeziehen.

(2) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall mindestens 12 Grad Celsius beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.

(3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen sind.

(4) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach Absatz 3 für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

(5) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser wenigstens 0,2 Kilowattstunden pro Person und Tag oder 0,2 Kilowattstunden pro Beschäftigtem und Tag beträgt.

(6) Der Primärenergiebedarf für Beleuchtung ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 Lux erforderlich ist und eine durchschnittliche Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

(7) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und bei der Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und bei der Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD