Zonierung nach DIN V 18599: Warum und wie Gebäude in Zonen geteilt werden

Zonierung heißt: Ein Gebäude wird für die Energiebilanz nach DIN V 18599 in Bereiche mit einheitlicher Nutzung und Technik aufgeteilt, und jeder Bereich wird mit seinen eigenen Randbedingungen gerechnet. Für Nichtwohngebäude schreibt § 21 Abs. 2 GModG das vor, sobald sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden. Wohngebäude werden heute als eine Zone gerechnet; ab 01.01.2027 verlangt das Gesetz auch dort unter bestimmten Bedingungen Zonen.

Warum ein Gebäude in Zonen geteilt wird

Ein Bürogebäude besteht nicht nur aus Büros. Flure, Besprechungsräume, Sanitärräume, ein Lager, vielleicht eine Kantine mit Küche oder ein Serverraum haben völlig andere Anforderungen: andere Solltemperaturen, andere Betriebszeiten, andere Beleuchtungsstärken, andere Luftmengen und sehr unterschiedliche innere Wärmelasten. Rechnet man alles mit einem einzigen Profil, mittelt man Äpfel mit Birnen – der Heizwärmebedarf, der Kühlbedarf und vor allem der Strom für Beleuchtung und Lüftung wären verzerrt.

Die Zonierung löst das: Jede Zone bekommt ein Nutzungsprofil aus Teil 10, ihre eigene Hüllfläche und ihre eigene Anlagentechnik. Teil 2 rechnet Heizen und Kühlen je Zone, die Anlagenteile rechnen Verluste und Hilfsenergien je Zone, und Teil 1 führt am Ende alles zum Gebäudewert zusammen. Die Zonierung ist damit der erste und zugleich folgenreichste Schritt einer Nichtwohngebäude-Berechnung.

Kriterien für eine eigene Zone

§ 21 Abs. 2 GModG nennt vier Merkmale, nach denen Flächen getrennt werden müssen, wenn sie sich wesentlich unterscheiden:

  1. Nutzung – also ein anderes Nutzungsprofil (Büro, Verkauf, Lager, Küche …);
  2. technische Ausstattung – etwa gekühlt oder nicht gekühlt, mit oder ohne raumlufttechnische Anlage, andere Heizung;
  3. innere Lasten – zum Beispiel ein Serverraum mit hoher Gerätewärme;
  4. Tageslichtversorgung – maßgeblich für den Strombedarf der Beleuchtung.

Die Einzelheiten regelt DIN V 18599 in Teil 1. Das Gesetz erlaubt ausdrücklich, die Vereinfachungen aus Anhang D von Teil 1 zu nutzen: zur Zonierung selbst, zur pauschalen Zuweisung der Hüllflächen-Eigenschaften und zur Ermittlung der tageslichtversorgten Bereiche.

Weitere Merkmale ergeben sich aus dem Gesetz: Für Heizsysteme in Räumen bis 4 m Höhe ist ein Absenkbetrieb, bei mehr als 4 m ein Abschaltbetrieb anzusetzen (§ 25 Abs. 5) – hohe Hallen gehören daher sinnvoll in eigene Zonen. Und § 30 legt fest, welche Anteile in einer Zone überhaupt bilanziert werden: Heizung ab einer Solltemperatur von 12 °C und mindestens vier Monaten Heizzeit im Jahr, Kühlung bei mehr als zwei Monaten und mehr als zwei Stunden täglich, Beleuchtung ab einer erforderlichen Beleuchtungsstärke von 75 lx bei gleicher Mindestdauer.

Beispiel: Bürogebäude mit Nebenflächen

Ein typisches Verwaltungsgebäude mit Werkstatt könnte so zoniert werden (Profilnummern nach DIN V 18599-10:2018-09):

ZoneProfilWarum eigene Zone
Büros1 Einzelbüro / 2 GruppenbüroHauptnutzung
Besprechung4 Besprechung, Sitzung, Seminarhohe Belegung, große Luftmengen
Flure, Treppen19 Verkehrsflächekaum innere Lasten, geringe Beleuchtungsstärke
WC, Duschen16 WC und Sanitärräumeeigene Luft- und Lichtanforderung
Archiv, Technik20 Lager, Technik, ArchivNebenfläche
Serverraum21 Rechenzentrumsehr hohe innere Lasten, ganzjähriger Betrieb
Werkstatthalle22 Halle, mittelschwere Arbeitniedrigere Solltemperatur (17 °C), oft Raumhöhe über 4 m

Werden Büros teils gekühlt und teils nicht, entstehen aus der Büronutzung zwei Zonen. Umgekehrt dürfen gleichartige Flächen, die im Gebäude verteilt liegen, in einer Zone zusammengefasst werden – eine Zone ist ein rechnerischer Bereich, kein zusammenhängender Raum.

Zonen im Referenzgebäude

Der Anforderungswert eines neuen Nichtwohngebäudes ergibt sich aus einem Referenzgebäude mit gleicher Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung. § 18 Abs. 3 GModG verlangt deshalb, dass die Unterteilung nach Nutzungen, Berechnungsverfahren und Randbedingungen beim Referenzgebäude mit der des geplanten Gebäudes übereinstimmt. Unterschiede sind nur bei der Unterteilung nach Anlagentechnik und Tageslichtversorgung zulässig, soweit sie aus der tatsächlichen Ausführung folgen.

Praktisch heißt das: Die Zonierung wird einmal festgelegt und gilt für beide Rechnungen. Das Referenzgebäude bekommt andere Bauteilwerte und andere Anlagentechnik, aber dieselben Zonen. Mehr dazu unter Referenzgebäude.

Wann ein Ein-Zonen-Modell reicht (§ 32)

Für einfache Nichtwohngebäude erlaubt § 32 GModG ein vereinfachtes Verfahren mit nur einer Zone. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Hauptnutzung und Verkehrsflächen machen zusammen mehr als zwei Drittel der Fläche aus,
  • Heizung und Warmwasser sind in allen Räumen gleichartig,
  • das Gebäude wird nicht gekühlt (Ausnahme: gekühlte Verkaufs-, Gewerbe- oder Gastronomieflächen in Bürogebäuden bis jeweils 450 m²),
  • höchstens 10 % der Fläche werden mit Glüh- oder Halogenlampen oder indirekt beleuchtet,
  • außerhalb der Hauptnutzung überschreitet keine Lüftungsanlage die Ventilator-Kennwerte der Anlage 2.

Zulässig ist das Verfahren nur für bestimmte Gebäudearten, etwa Bürogebäude, Schulen, Kindergärten, Turnhallen, Bibliotheken, Beherbergungsstätten ohne Wellnessbereich sowie Handel und Gewerbe bis 1.000 m². Als Ausgleich für die Vereinfachung wird der Referenzwert um 10 % reduziert. Ab 2027 wird § 32 neu gefasst; die Grundbedingungen bleiben, einzelne Begriffe und Werte ändern sich.

Zonen im Wohngebäude: heute und ab 2027

Ein Wohngebäude wird heute als eine Zone mit dem Wohnprofil gerechnet. Liegen in einem Wohngebäude Flächen mit ganz anderer Nutzung – etwa eine Arztpraxis oder ein Laden im Erdgeschoss –, trennt der heutige § 106 GModG sie ab: Nutzt ein nicht unerheblicher Teil der Fläche das Gebäude wesentlich anders und ist anders ausgestattet, wird dieser Teil getrennt als Nichtwohngebäude behandelt; umgekehrt werden Wohnteile eines Nichtwohngebäudes getrennt als Wohngebäude behandelt.

Ab 01.01.2027 ändert sich der Weg. Nach Artikel 2 Nr. 8 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 erhält § 20 einen neuen Absatz 2: Dienen nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche eines Wohngebäudes wesentlich anderen Zwecken als dem Wohnen und unterscheidet sich ihre gebäudetechnische Ausstattung wesentlich, ist das Gebäude nach Maßgabe von DIN/TS 18599:2025-10 in Zonen zu unterteilen. Gleichzeitig ersetzt Artikel 2 Nr. 43 den bisherigen § 106 durch eine Vorschrift zur Solarenergie in Gebäuden. Das gemischt genutzte Haus wird dann also nicht mehr in zwei Gebäude zerlegt, sondern als ein Gebäude mit mehreren Zonen gerechnet.

Passend dazu stellt DIN/TS 18599-10:2025-10 klar, dass Wohnnutzungen innerhalb von Nichtwohngebäuden – etwa eine Hausmeisterwohnung – sinngemäß mit den Randbedingungen für Ein- und Mehrfamilienhäuser gerechnet werden. Außerdem entfällt ab 2027 die Regel in § 25 Abs. 3, nach der für den Anteil mitbeheizter Flächen im Wohngebäude Standardwerte der Norm zu verwenden waren.

Zonierung in der Praxis: typische Fehlerquellen

Aus der Arbeit an Nichtwohngebäuden lassen sich einige Regeln ableiten, die über die Norm hinaus helfen:

  • Jede Zone braucht Fläche und Profil. Eine Zone ohne zugeordnete Räume hat die Fläche null und fällt stillschweigend aus der Bilanz.
  • Keine Fläche doppelt. Werden Zonen aus zwei Quellen zusammengeführt, etwa aus Grundriss und Eingabeliste, zählt eine Zone sonst zweimal.
  • Solltemperatur aus dem Profil. Wer beim Wechsel des Profils die Temperatur nicht mitzieht, rechnet einen Laden mit der Temperatur eines Büros.
  • Lüftung mit der Betriebszeit des Profils. Eine Lüftung, die rechnerisch rund um die Uhr läuft, obwohl das Profil nur Geschäftszeiten vorsieht, verfälscht den Heizwärmebedarf deutlich.

In den Werkzeugen dieser Site entstehen die Zonen aus dem CAD-Grundriss: Jeder Raum ist einer Zone zugeordnet, die Zonenfläche ist die Summe ihrer Räume, und jede Zone trägt ihre Profilnummer. Die Rechenkerne werden an den veröffentlichten Vergleichsberechnungen der 18599 Gütegemeinschaft geprüft. Für die fachliche Begleitung eines Nichtwohngebäudes steht die Energieberatung Nichtwohngebäude zur Verfügung.

Häufige Fragen

Was bedeutet Zonierung nach DIN V 18599?

Das Gebäude wird in rechnerische Bereiche mit einheitlicher Nutzung und Technik geteilt. Jede Zone erhält ein Nutzungsprofil aus Teil 10 und wird mit eigenen Randbedingungen bilanziert; Teil 1 führt die Zonen zum Gebäudewert zusammen.

Nach welchen Kriterien werden Zonen gebildet?

Nach § 21 Abs. 2 GModG sind Flächen zu trennen, die sich in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden. Die Einzelheiten und zulässige Vereinfachungen regelt Teil 1 der Norm.

Muss eine Zone ein zusammenhängender Raum sein?

Nein. Eine Zone ist ein rechnerischer Bereich. Gleichartige Flächen, die im Gebäude verteilt liegen, etwa alle Einzelbüros mit gleicher Technik, können in einer Zone zusammengefasst werden.

Wann darf ein Nichtwohngebäude als eine Zone gerechnet werden?

Nach § 32 GModG, wenn unter anderem Hauptnutzung und Verkehrsflächen mehr als zwei Drittel der Fläche ausmachen, Heizung und Warmwasser einheitlich sind und das Gebäude nicht gekühlt wird. Das Verfahren gilt nur für bestimmte Gebäudearten, und der Referenzwert wird um 10 % reduziert.

Werden Wohngebäude auch zoniert?

Heute wird ein Wohngebäude als eine Zone gerechnet; abweichend genutzte Teile werden nach § 106 als eigenes Nichtwohngebäude behandelt. Ab 01.01.2027 verlangt der neue § 20 Abs. 2 stattdessen eine Unterteilung in Zonen, wenn nicht unerhebliche Flächen anders genutzt und anders ausgestattet sind.

Muss das Referenzgebäude genauso zoniert sein?

Ja, was Nutzungen, Berechnungsverfahren und Randbedingungen angeht. Nach § 18 Abs. 3 GModG sind Abweichungen nur bei Anlagentechnik und Tageslichtversorgung zulässig, soweit sie aus der Ausführung des geplanten Gebäudes folgen.

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