DIN V 18599 Teil 1: Bilanzgrenzen, Energieträger, Primärenergie und die Zusammenführung der Bilanz

DIN V 18599 Teil 1 beschreibt das allgemeine Bilanzierungsverfahren der Normreihe: wie ein Gebäude in Zonen geteilt und vermessen wird, wie die Ergebnisse der Teile 2 bis 11 zur Endenergie je Energieträger zusammengeführt werden und wie daraus mit Primärenergiefaktoren der Primärenergiebedarf entsteht. Für den Nachweis nach GModG gilt bis zum 31.12.2026 die Ausgabe 2018-09, ab dem 01.01.2027 die DIN/TS 18599-1:2025-10.

Welche Aufgabe Teil 1 in der Normreihe hat

Die übrigen Teile rechnen jeweils einen Ausschnitt: Teil 2 die Nutzenergie der Zonen, die Teile 3 bis 9 die Anlagentechnik, Teil 10 liefert Nutzungs- und Klimadaten. Teil 1 gibt allen den gemeinsamen Rahmen vor und sammelt die Ergebnisse wieder ein. Die Anlagenteile sagen das ausdrücklich: Sie rechnen für die in Teil 1 festgelegten Zonen und übergeben ihre Verluste und Erzeugerleistungen an Teil 1, der daraus die Endenergie bildet.

Für die Praxis heißt das: Teil 1 entscheidet über die Grundlagen, auf denen alles andere steht. Dazu gehören

  • die Einteilung des Gebäudes in Zonen,
  • die Messregeln für Flächen, Volumen und Hüllflächen,
  • die Bilanzkette von der Nutzenergie bis zur Primärenergie,
  • die Behandlung der Energieträger einschließlich selbst erzeugter und abgegebener Energie,
  • die Umrechnung zwischen Brennwert und Heizwert.

Zonen und Bilanzgrenzen

Bilanziert wird nicht „das Haus“, sondern die Gebäudezone. Ihre Grenze bildet die wärmeübertragende Umfassungsfläche, also alle Bauteile, über die Wärme nach außen, ins Erdreich oder in unbeheizte Bereiche fließt. Eine neue Zone entsteht, wenn sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden; so verlangt es § 21 Absatz 2 GModG für Nichtwohngebäude unter Verweis auf die Norm. Für Nichtwohngebäude erlaubt Teil 1 in seinem Anhang D Vereinfachungen bei der Zonierung, bei der pauschalen Zuordnung der Hüllflächen und bei den tageslichtversorgten Bereichen.

Wohngebäude werden heute in der Regel als eine Zone gerechnet. Ab 2027 schreibt der neu gefasste § 20 Absatz 2 vor, ein Wohngebäude nach Maßgabe der DIN/TS 18599:2025-10 in Zonen zu teilen, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken dienen und technisch wesentlich anders ausgestattet sind. Mehr dazu im Artikel Zonierung nach DIN V 18599.

Für die Maße gilt ein einheitliches System: Hüllflächen werden mit Außenmaßen einschließlich außenliegender Dämmung und Putz ermittelt, in der Höhe von Oberkante Rohdecke zu Oberkante Rohdecke, Fenster mit dem lichten Rohbaumaß. Aus der Hülle ergeben sich das beheizte Bruttovolumen und daraus die Bezugsfläche. Wie die Bezugsfläche entsteht und was sich 2027 ändert, erklärt der Artikel Bezugsfläche nach DIN V 18599.

Die Bilanzkette: von der Nutzenergie zur Primärenergie

Die Bilanz läuft in drei Stufen. Zuerst ermittelt Teil 2 die Nutzenergie der Zone: Beim Heizen sind das die Wärmesenken abzüglich des nutzbaren Anteils der Wärmequellen, beim Kühlen der nicht nutzbare Rest der Quellen. Diese Nutzenergie wird dann durch die Anlage geführt. Übergabe, Verteilung, Speicherung und Erzeugung verursachen Verluste und benötigen Hilfsstrom; zusammen ergibt das die Endenergie je Energieträger. Zuletzt wird jede Endenergiemenge mit dem Faktor ihres Energieträgers gewichtet und aufsummiert, das ergibt die Primärenergie:

Q_P = Σ (Q_f,i · f_p,i)

Die Stufen sind nicht streng nacheinander geschaltet. Verluste von Leitungen und Speichern, die in beheizten Räumen liegen, erwärmen die Zone mit und gehen als ungeregelte Wärmeeinträge in die Nutzenergie zurück. Ebenso wirkt die Wärme der Beleuchtung aus Teil 4. Teil 1 sorgt dafür, dass diese Rückkopplungen einheitlich behandelt werden. Gerechnet wird in Monatsschritten, die Jahreswerte sind die Summe der Monate.

Energieträger: zugeführt, selbst erzeugt, abgegeben

Teil 1 unterscheidet bei der Endenergie, ob sie von außen zugeführt, am Gebäude erzeugt oder nach außen abgegeben wird. Das ist wichtig, sobald ein Gebäude selbst Strom erzeugt, etwa mit Photovoltaik oder einem Blockheizkraftwerk. Die Verrechnung zwischen den Gewerken, zum Beispiel zwischen selbst erzeugtem Strom und dem Strombedarf einer Wärmepumpe, ist in Teil 1 geregelt. Die DIN/TS 18599-1:2025-10 beschreibt dafür zusätzlich Kennwerte für Eigennutzung, Einspeisung und Eigenversorgung.

Das GModG weicht an zwei Stellen bewusst von Teil 1 ab. Nach § 20 Absatz 4 werden Anteile, die durch Solarthermie am Gebäude oder durch Umweltwärme gedeckt werden, bei der Endenergie nicht berücksichtigt. Nach § 20 Absatz 5 bleibt der Strom für Nutzeranwendungen bei der Primärenergie außen vor. Für die Anrechnung von selbst erzeugtem erneuerbarem Strom gilt zusätzlich die Monatsbilanz nach § 23.

Brennwert und Heizwert

Eine Falle, die in vielen Handrechnungen steckt: Die Endenergie für Brennstoffe wird in der Norm auf den Brennwert bezogen, also einschließlich der Kondensationswärme im Abgas. Die Primärenergiefaktoren beziehen sich dagegen auf den Heizwert. Vor der Multiplikation mit dem Faktor ist die brennwertbezogene Endenergie deshalb durch das Verhältnis von Brennwert zu Heizwert zu teilen. Teil 1 gibt diese Verhältnisse im Anhang B an.

BrennstoffVerhältnis Brennwert zu Heizwert
Erdgas1,11
Heizöl1,06
Holz1,08
Wasserstoff (neu in der Ausgabe 2025-10)1,18

Bei Strom gibt es diese Unterscheidung nicht, dort gilt der Faktor unmittelbar. Ein Rechenbeispiel steht im Artikel Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf.

Primärenergiefaktoren: Norm und Gesetz

Teil 1 enthält in einem Anhang eigene Primärenergiefaktoren, in der Ausgabe 2025-10 erstmals zusammen mit CO₂-Äquivalenten, und beschreibt, wie Faktoren für Wärmenetze und Kraft-Wärme-Kopplung ermittelt werden. Für den Nachweis und den Energieausweis nach GModG gelten aber die Faktoren der Anlage 4, auf die § 22 verweist. Norm und Gesetz stimmen nicht in allen Werten überein; die Ausgabe 2025-10 nennt zum Beispiel für den nicht erneuerbaren Anteil von Netzstrom einen anderen Wert als die Anlage 4. Im öffentlich-rechtlichen Nachweis hat das Gesetz Vorrang.

Mit dem 01.01.2027 ersetzt Artikel 2 des Änderungsgesetzes die Anlage 4 durch eine neue Tabelle, unter anderem mit einem niedrigeren Faktor für Netzstrom und einem höheren für Holz. Die Werte beider Stände stehen im Artikel Primärenergiebedarf und Endenergiebedarf.

Was sich ab 2027 ändert

Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 tritt nach Artikel 9 Absatz 2 am 01.01.2027 in Kraft. Er stellt § 20 Absatz 1 auf die DIN/TS 18599:2025-10 um und § 21 Absatz 1 und 2 ausdrücklich auf die DIN/TS 18599-1:2025-10, einschließlich ihres Anhangs D. Auch die Abweichungsregeln in § 20 Absatz 4 und 5 beziehen sich dann auf die neue Ausgabe von Teil 1.

Inhaltlich bringt die neue Ausgabe von Teil 1 nach der Sichtung des Büros vor allem

  • einen eigenen Abschnitt zur Bewertung der CO₂-äquivalenten Emissionen,
  • CO₂-Äquivalente als normativen Teil des Anhangs A,
  • eine neue Regel für Strom, der sonst abgeregelt würde und zur Wärmeerzeugung genutzt wird,
  • Wasserstoff als zusätzlichen Brennstoff.

Die Messregeln für Hülle und Volumen bleiben im Kern wie bisher. Wer 2026 einen Energieausweis ausstellt, rechnet weiter nach der Ausgabe 2018-09; der Rechtsstand richtet sich nach dem Vorhaben bzw. dem Ausstellungsdatum.

Teil 1 in den Werkzeugen dieser Site

Die Rechenkerne des Büros setzen die Bilanzkette in dieser Reihenfolge um: Nutzenergie nach Teil 2, Anlagenkette nach Teil 5, 6 und 8, Endenergie je Energieträger mit Umrechnung von Brennwert auf Heizwert, danach die Primärenergie mit den Faktoren des jeweiligen Rechtsstands. Die Faktoren stehen an einer Stelle und werden nicht in jedem Werkzeug neu eingetragen. Im Wärmeschutznachweis lässt sich zwischen dem heutigen Rechtsstand und dem ab 2027 umschalten; der Stand wird am Ergebnis vermerkt. Die Rechenkerne werden an den veröffentlichten Vergleichsberechnungen der 18599 Gütegemeinschaft geprüft.

Häufige Fragen

Was regelt DIN V 18599 Teil 1?

Teil 1 legt das allgemeine Bilanzierungsverfahren fest: die Einteilung in Zonen, die Messregeln für Hülle, Volumen und Flächen, die Zusammenführung der Ergebnisse aller Teile zur Endenergie je Energieträger und die Bildung der Primärenergie. Er ist die Klammer, die alle übrigen Teile verbindet.

Stehen die für den Energieausweis maßgeblichen Primärenergiefaktoren in Teil 1?

Nein. Teil 1 enthält eigene Faktoren, für den Nachweis und den Energieausweis nach GModG gelten aber die Faktoren der Anlage 4, auf die § 22 verweist. Wo Norm und Gesetz voneinander abweichen, gilt im öffentlich-rechtlichen Nachweis das Gesetz.

Warum wird die Endenergie von Gas durch 1,11 geteilt?

Die Norm bezieht die Endenergie von Brennstoffen auf den Brennwert, die Primärenergiefaktoren beziehen sich auf den Heizwert. Bei Erdgas beträgt das Verhältnis von Brennwert zu Heizwert 1,11. Ohne diese Umrechnung fiele die Primärenergie um diesen Anteil zu hoch aus.

Wird ein Wohngebäude nach Teil 1 in Zonen geteilt?

Heute wird ein Wohngebäude in der Regel als eine Zone gerechnet. Ab dem 01.01.2027 verlangt § 20 Absatz 2 GModG eine Zonierung, wenn nicht unerhebliche Teile der Nutzfläche wesentlich anderen Zwecken dienen und technisch wesentlich anders ausgestattet sind, zum Beispiel eine Arztpraxis im Wohnhaus.

Zählt Umweltwärme einer Wärmepumpe zur Endenergie?

Nein. Nach § 20 Absatz 4 GModG werden Anteile, die durch Umweltwärme oder durch Solarthermie am Gebäude gedeckt werden, bei der Endenergie nicht berücksichtigt. Bei einer Wärmepumpe erscheint deshalb nur der Strom als Endenergie.

Ab wann gilt die DIN/TS 18599-1:2025-10?

Für den Nachweis nach GModG ab dem 01.01.2027. Dann tritt Artikel 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 in Kraft, der die Verweise in §§ 20 und 21 auf die neue Ausgabe umstellt. Bis zum 31.12.2026 gilt die DIN V 18599-1:2018-09.

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