DIN V 18599 Teile: Was jeder Normteil regelt und wie sie zusammenspielen
Die DIN V 18599 ist keine einzelne Norm, sondern eine Reihe mit dem gemeinsamen Titel Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnung des Nutz-, End- und Primärenergiebedarfs für Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser und Beleuchtung. Jeder Teil bearbeitet einen Ausschnitt der Bilanz: Teil 1 hält das Verfahren zusammen, Teil 2 rechnet die Nutzenergie der Zonen, die folgenden Teile die Anlagentechnik, Teil 10 liefert Nutzungs- und Klimadaten, Teil 11 die Gebäudeautomation. Bis zum 31.12.2026 gilt für den Nachweis nach GModG die Ausgabe 2018-09, ab dem 01.01.2027 die DIN/TS 18599:2025-10.
Aufbau der Reihe und geltende Ausgabe
Die Teile sind nicht unabhängig voneinander. Teil 2 braucht für die Nutzenergie Angaben aus anderen Teilen, etwa die Wärmeabgabe der künstlichen Beleuchtung aus Teil 4 oder die ungeregelten Wärmeeinträge von Heizungs- und Kälteleitungen aus den Anlagenteilen. Umgekehrt übergeben die Anlagenteile ihre Ergebnisse an Teil 1, der daraus Endenergie und Primärenergie bildet. Eine Berechnung ist deshalb immer ein Zusammenspiel mehrerer Teile, auch wenn der Nachweis am Ende nur eine Zahl zeigt.
Welche Ausgabe gilt, legt das Gebäudemodernisierungsgesetz fest. Heute verweisen § 20 und § 21 auf die DIN V 18599:2018-09. Mit Artikel 2 des Änderungsgesetzes, der nach Artikel 9 Absatz 2 am 01.01.2027 in Kraft tritt, wird dieser Verweis auf die DIN/TS 18599:2025-10 umgestellt. Nach der Sichtung des Büros liegen die rechenrelevanten Änderungen der neuen Ausgabe vor allem in den Teilen 1, 2 und 10; mehr dazu im Artikel DIN/TS 18599:2025-10.
Teil 1: Bilanzierungsverfahren und Zusammenführung
Teil 1 ist die Klammer der Reihe. Er legt fest, wie ein Gebäude in Zonen geteilt wird, nach welchen Regeln Flächen und Volumen gemessen werden und wie die Ergebnisse aller übrigen Teile zu End- und Primärenergie zusammengeführt werden. Die Anlagenteile verweisen ausdrücklich darauf, dass sie für die in Teil 1 festgelegten Zonen rechnen und ihre Ergebnisse an Teil 1 übergeben. Auch die Unterscheidung von zugeführter, selbst erzeugter und abgegebener Endenergie sowie die Verrechnung zwischen den Gewerken, etwa von selbst erzeugtem Strom mit dem Strombedarf einer Wärmepumpe, sind dort geregelt.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 1.
Teil 2: Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen
Teil 2 rechnet, wie viel Wärme eine Zone braucht und wie viel Wärme aus ihr abgeführt werden muss, bevor irgendeine Anlagentechnik ins Spiel kommt. Bilanzraum ist die Gebäudezone, ihre Grenze bildet die wärmeübertragende Umfassungsfläche. Gerechnet wird für einen durchschnittlichen Tag je Monat; Transmission, Lüftung, solare und interne Wärmequellen werden monatsweise gegeneinander gestellt.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 2.
Teil 3: Luftaufbereitung in raumlufttechnischen Anlagen
Teil 3 bewertet die Energie, die eine raumlufttechnische Anlage braucht, um Außenluft auf den gewünschten Zuluftzustand zu bringen: Erwärmen, Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten. Teil 2 verweist für diesen Anteil ausdrücklich auf Teil 3 und nimmt ihn aus der Heizlast der Zone heraus. Die Norm-Auszüge des Büros enthalten Teil 3 nicht; die Aufgabe ist aus den Verweisen der anderen Teile und des Gesetzes beschrieben.
Teil 4: Beleuchtung
Teil 4 ermittelt den Strombedarf der künstlichen Beleuchtung, vor allem in Nichtwohngebäuden. Das Ergebnis wirkt doppelt: als Endenergie Strom und als innere Wärmequelle, die Teil 2 in der Zonenbilanz ansetzt. Das GModG greift an mehreren Stellen darauf zurück; so ist die Beleuchtung des Referenzgebäudes nach § 25 Absatz 8 mit dem Tabellenverfahren dieses Teils zu rechnen, und die Verbauung darf nach Teil 4 genau ermittelt werden, statt den pauschalen Verbauungsindex anzusetzen.
Teil 5: Endenergiebedarf von Heizsystemen
Teil 5 führt den Heizwärmebedarf aus Teil 2 durch die Anlage: Übergabe im Raum, Verteilung im Rohrnetz, Speicherung und Erzeugung. Jede Stufe hat Verluste und oft Hilfsenergie für Pumpen und Regelung. Hier stehen auch die Verfahren für Kessel, Wärmepumpen und andere Erzeuger.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 5.
Teil 6: Lüftungsanlagen, Luftheizungsanlagen und Kühlsysteme für den Wohnungsbau
Teil 6 bewertet die Wohnungslüftung, von der einfachen Abluftanlage bis zur Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung, außerdem Luftheizungen und Kühlsysteme in Wohngebäuden. Er ermittelt die Verluste und den Ventilatorstrom und übergibt die Ergebnisse zur Bildung der Endenergie an Teil 1.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 6.
Teil 7: Raumlufttechnik und Klimakälte im Nichtwohnbau
Teil 7 ist das Gegenstück zu Teil 6 für Nichtwohngebäude: raumlufttechnische Anlagen, Kälteerzeugung und Kälteverteilung. Die Referenzausführung für Nichtwohngebäude in Anlage 2 GModG verweist auf diesen Teil, etwa für die bedarfsabhängige Volumenstromregelung und für die Kälteverteilung.
Teil 8: Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen
Teil 8 bilanziert das Trinkwarmwasser in derselben Logik wie Teil 5 die Heizung: vom Nutzwärmebedarf über Verteilung, Zirkulation und Speicher bis zum Erzeuger, einschließlich solarer Unterstützung. Die Referenzausführung für Wohngebäude verweist für die Warmwasserbereitung auf Randbedingungen aus diesem Teil.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 8.
Teil 9: Kraft-Wärme-Kopplung und Stromerzeugung am Gebäude
Teil 9 behandelt Anlagen, die neben Wärme auch Strom erzeugen, etwa Blockheizkraftwerke, sowie die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien am Gebäude. Nach dem heute geltenden § 23 GModG ist der monatliche Ertrag einer Anlage für Strom aus erneuerbaren Energien nach diesem Teil zu bestimmen. Auch der Begriff des Strombedarfs für Nutzeranwendungen verweist in § 3 auf Teil 9.
Teil 10: Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten
Teil 10 liefert die Randbedingungen, ohne die keine Bilanz vergleichbar wäre: Nutzungsprofile mit Betriebszeiten, Solltemperaturen, Luftwechsel, Beleuchtungsanforderungen und inneren Lasten, dazu das Referenzklima. Für Nutzungen, die dort nicht aufgeführt sind, erlaubt § 21 GModG ein Ersatzprofil oder ein begründetes eigenes Profil. Ab 2027 verschieben sich Tabellen- und Profilnummern; das Gesetz vollzieht das in Artikel 2 nach.
Ausführlich: DIN V 18599 Teil 10.
Teil 11: Gebäudeautomation
Teil 11 bewertet, wie Regelung und Automation den Energiebedarf beeinflussen, und ordnet Gebäude Automationsgraden zu. Nach § 25 Absatz 1 GModG ist für das zu errichtende Gebäude grundsätzlich die Klasse C anzusetzen; A oder B dürfen nur angesetzt werden, wenn das Gebäude tatsächlich so ausgestattet ist. § 56 knüpft die Pflicht zur Gebäudeautomation bei Nichtwohngebäuden an die Automationsgrade der DIN/TS 18599-11:2025-10. In der neuen Ausgabe wirken Automationsgrade über Teil 10 erstmals auch auf Wohngebäude.
Teil 12: vereinfachtes Tabellenverfahren für Wohngebäude
Teil 12 wird als Tabellenverfahren für Wohngebäude geführt: Statt jede Anlagenkomponente zu rechnen, werden Kennwerte aus Tabellen abgelesen. Das GModG verweist für den Nachweis weder in der heutigen Fassung noch in Artikel 2 auf diesen Teil. Die Werkzeuge dieser Site rechnen Wohngebäude vollständig und nutzen kein Tabellenverfahren.
Teil 13: Tabellenverfahren für Nichtwohngebäude
Teil 13 wird als vereinfachtes Tabellenverfahren für Nichtwohngebäude geführt. Das GModG nennt diesen Teil an keiner Stelle. Für einen Nachweis nach GModG ist er deshalb ohne Bedeutung; wer ihn für andere Zwecke nutzen will, sollte Titel und Anwendungsbereich an der aktuellen Ausgabe prüfen.
Häufige Fragen
Welche Teile der DIN V 18599 braucht man für ein Wohngebäude?
Für ein Wohngebäude sind in der Regel Teil 1 für Verfahren und Zusammenführung, Teil 2 für die Nutzenergie, Teil 5 für die Heizung, Teil 6 für die Lüftung, Teil 8 für das Trinkwarmwasser und Teil 10 für Nutzungs- und Klimadaten nötig. Teil 9 kommt hinzu, wenn am Gebäude Strom erzeugt wird. Teil 11 wirkt über die anzusetzende Klasse der Gebäudeautomation.
Welche Teile kommen bei Nichtwohngebäuden hinzu?
Bei Nichtwohngebäuden werden zusätzlich Teil 3 für die Luftaufbereitung, Teil 4 für die Beleuchtung und Teil 7 für Raumlufttechnik und Kälte gebraucht. Die Zonierung nach Teil 1 und die Nutzungsprofile nach Teil 10 spielen dort eine viel größere Rolle als im Wohnbau.
Welche Ausgabe der DIN V 18599 gilt aktuell?
Für den Nachweis nach GModG gilt bis zum 31.12.2026 die DIN V 18599:2018-09. Ab dem 01.01.2027 verweist das Gesetz auf die DIN/TS 18599:2025-10. Maßgeblich ist, welches Recht für das jeweilige Vorhaben oder den jeweiligen Energieausweis anzuwenden ist.
Warum ist Teil 1 so wichtig, obwohl er selbst wenig rechnet?
Teil 1 bestimmt die Zonen, die Messregeln für Flächen und Volumen und die Art, wie die Ergebnisse aller anderen Teile zu End- und Primärenergie zusammengeführt werden. Ein Fehler in der Zonierung oder bei der Bezugsfläche wirkt sich auf jeden nachfolgenden Rechenschritt aus.
Stehen die Primärenergiefaktoren in der Norm oder im Gesetz?
Für den öffentlich-rechtlichen Nachweis gelten die Faktoren der Anlage 4 GModG, auf die § 22 verweist. Die Norm enthält in Teil 1 eigene Faktoren, die teilweise abweichen; im Nachweis nach GModG hat das Gesetz Vorrang.
Muss ich die Normteile kaufen, um meine Berechnung zu verstehen?
Für Bauherren genügt meist das Verständnis der Zusammenhänge, wie sie dieser Leitfaden beschreibt. Wer selbst Nachweise erstellt, braucht die Normteile, weil sie Rechenwege und Tabellenwerte enthalten, die hier aus Lizenzgründen nicht wiedergegeben werden.
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