Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 1 — Gebäudeautomation

§ 56 GModG Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Betroffen sind Eigentümer und Bauherren von Nichtwohngebäuden, deren Heizungs-, Klima- oder kombinierte Lüftungsanlage eine Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat. Im Bestand muss bis Ende 2029 ein Automationssystem vorhanden sein, das die Verbräuche aller Hauptenergieträger laufend erfasst und auswertet, Effizienzverluste erkennt, die Raumklimaqualität überwacht und seine Daten über eine frei konfigurierbare, herstellerunabhängige Schnittstelle bereitstellt. Hinzu kommt eine automatische Beleuchtungssteuerung mit Zonierung und Belegungserkennung. Für Neubauten gelten zusätzlich Mindest-Automationsgrade nach DIN/TS 18599-11, nämlich Grad C oberhalb von 70 Kilowatt und Grad B oberhalb von 290 Kilowatt, sowie ein technisches Inbetriebnahme-Management mit Einregelung über mindestens eine Heizperiode und bei Kälteanlagen eine Kühlperiode. Wer in den drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System eingebaut hat, das diese Anforderungen nicht erfüllt, erhält für die Nachrüstung eine verlängerte Frist von zehn Jahren.

In der Praxis hakt es oft schon an der Frage, welche Nennleistung für die Schwelle maßgeblich ist, etwa bei mehreren Erzeugern oder getrennten Anlagen. Ebenso häufig scheitert es an älterer Mess-, Steuer- und Regeltechnik mit proprietären Schnittstellen, die keine herstellerunabhängige Auswertung zulässt. Ein Energieberater ermittelt deshalb die relevanten Leistungen aus Anlagendaten und prüft die vorhandene Automation Punkt für Punkt gegen die gesetzlichen Funktionen. Er stuft den Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 ein und bewertet mit einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, ob die Ausnahmen für technische Unmöglichkeit oder wirtschaftliche Unzumutbarkeit belastbar begründet werden können. Diese Einordnung ist auch deshalb wichtig, weil eine geeignete Automation Sie von der Inspektionspflicht entlasten kann.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 Kilowatt muss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgerüstet werden, es sei denn, die Ausrüstung ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar.

(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung muss in der Lage sein, 1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergieträger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine Anpassung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen, 2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können, 3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, 4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen, 5. den Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und 6. die Raumklimaqualität zu überwachen.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein zu errichtendes Nichtwohngebäude 1. mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung ausgestattet sein, das a) mindestens entsprechend dem Automationsgrad B nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 290 Kilowatt entspricht und b) mindestens entsprechend dem Automationsgrad C nach der DIN/TS 18599-11: 2025-10 bei einer Anlage nach Absatz 1 mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt entspricht und 2. ein technisches Inbetriebnahme-Management einschließlich der Einregelung der gebäudetechnischen Anlagen durchlaufen, um einen optimalen Betrieb zu gewährleisten.Das System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach Satz 1 Nummer 1 muss sicherstellen, dass dieses System die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes ermöglichen und gewährleisten kann, dass es gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben werden kann, auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern. Das technische Inbetriebnahme-Management nach Satz 1 Nummer 2 muss mindestens den Zeitraum einer Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung erfassen.

(4) Wurde in ein bestehendes Nichtwohngebäude in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren vor dem 1. Januar 2027 ein System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung eingebaut, das nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, darf der Eigentümer die Nachrüstung des Systems, um die Anforderungen des Absatzes 1 einzuhalten, nach dem 31. Dezember 2029 vornehmen. Die Frist zur Erfüllung dieser Verpflichtung beträgt zehn Jahre.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sind nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.

(6) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 2 muss ein Nichtwohngebäude mit der Nennleistung einer Anlage nach Absatz 1 von mehr als 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, es sei denn, die Ausstattung ist technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die automatische Beleuchtungssteuerung nach Satz 1 soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD