Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 1 — Veränderungsverbot
§ 57 GModG Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften
Erläuterung aus der Praxis
Wer in einem bestehenden Gebäude an Heizung, Lüftung, Kühlung oder Warmwasserbereitung etwas umbaut, darf dadurch die energetische Qualität des Gebäudes nicht verschlechtern, sofern die Anlage in einem früheren energetischen Nachweis berücksichtigt war. Das betrifft Eigentümer und Vermieter ebenso wie Planer und Fachbetriebe, die solche Änderungen ausführen. Typische Fälle sind der Ausbau der Wärmerückgewinnung aus einer Lüftungsanlage, das Stilllegen einer Solarthermieanlage oder der Ersatz eines effizienten Wärmeerzeugers durch einen weniger effizienten. In der Praxis hakt es meist daran, dass die ursprünglichen Nachweisunterlagen fehlen und niemand mehr weiß, mit welchen Anlagenwerten damals gerechnet wurde. Als Energieberater ziehe ich deshalb zuerst den alten Nachweis heran und vergleiche die geplante Änderung rechnerisch mit dem damaligen Ansatz, etwa über den Primärenergiebedarf.
Absatz 2 legt einen Vorrang fest: Wenn die Anforderungen an Anlagen in diesem Teil mit Vorschriften zu Standsicherheit, Brandschutz, Schallschutz, Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz kollidieren, gehen diese Vorschriften vor. Das wird relevant, wenn etwa Brandschutzauflagen bei der Leitungsführung oder hygienische Anforderungen an das Trinkwasser eine energetisch günstigere Lösung ausschließen. Einen solchen Konflikt sollten Sie nachvollziehbar dokumentieren lassen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung darf, soweit sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinsparrechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen war, nicht in einer Weise verändert werden, dass die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird.
(2) Die Anforderungen an Anlagen und Einrichtungen nach diesem Teil sind nicht anzuwenden, soweit ihre Erfüllung anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schallschutz, zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Gesundheit entgegensteht.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD