Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten

§ 58 GModG Betriebsbereitschaft

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer eine Heizungs-, Lüftungs-, Klima- oder Warmwasseranlage betreibt, also in der Regel der Eigentümer, Vermieter oder die beauftragte Hausverwaltung, darf die Bauteile, die den Energiebedarf senken, nicht stilllegen, überbrücken oder zweckwidrig nutzen. Gemeint sind etwa Regelungen, Thermostatventile, Zeitschaltungen oder Wärmerückgewinnung in Lüftungsanlagen, die bei der Planung und im energetischen Nachweis als wirksam angenommen wurden. In der Praxis hakt es häufig dort, wo solche Einrichtungen nach Störungen dauerhaft deaktiviert bleiben, Regler auf Dauerbetrieb gestellt werden oder die Wärmerückgewinnung wegen Geräusch- oder Zugluftbeschwerden abgeschaltet wird, ohne dass jemand die energetischen Folgen bedenkt.

Bei einer Vor-Ort-Begehung prüft der Energieberater deshalb nicht nur, ob die Komponenten vorhanden sind, sondern auch, ob sie tatsächlich laufen und sinnvoll eingestellt sind. Wollen Sie eine solche Einrichtung bewusst aufgeben, erlaubt Absatz 2 einen Ausgleich durch andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen, zum Beispiel eine verbesserte Dämmung oder eine effizientere Wärmeerzeugung. Ob dieser Ausgleich ausreicht, lässt sich nur rechnerisch über den Jahres-Primärenergiebedarf belegen, und genau diesen Vergleich zwischen dem Zustand mit und ohne die Einrichtung erstellt der Energieberater als nachvollziehbaren Nachweis.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung sind vom Betreiber betriebsbereit zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Der Betreiber kann seine Pflicht nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass er andere anlagentechnische oder bauliche Maßnahmen trifft, die den Einfluss einer energiebedarfssenkenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergiebedarf ausgleicht.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD