Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten

§ 59 GModG Sachgerechte Bedienung

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Pflicht trifft den Betreiber einer Heizungs-, Kühl-, Lüftungs- oder Warmwasseranlage, also in der Regel den Eigentümer, bei Mietshäusern den Vermieter oder die von ihm beauftragte Hausverwaltung. Verlangt wird kein bestimmtes technisches Niveau, sondern ein Betrieb, der zur Anlage und zum Gebäude passt: Heizkurve, Betriebs- und Absenkzeiten, Warmwassertemperatur, Zirkulationszeiten und Lüftungsstufen sollen so eingestellt sein, dass die Anlage ihren Zweck erfüllt, ohne unnötig Energie zu verbrauchen. In der Praxis hakt es selten an der Technik, sondern an der Bedienung. Viele Anlagen laufen seit der Inbetriebnahme mit Werkseinstellungen, nach einem Heizungstausch fehlt die Einweisung, oder das Wissen um die Regelung ist mit einem früheren Hausmeister verloren gegangen. Weil die Vorschrift bewusst allgemein formuliert ist, lässt sich im Einzelfall nicht an einem festen Grenzwert ablesen, ob die Anlage sachgerecht bedient wird. Maßstab sind die Herstellerangaben und der tatsächliche Bedarf des Gebäudes.

Bei einer Begehung prüft der Energieberater deshalb die eingestellten Regelparameter und vergleicht sie mit Nutzung, Gebäudezustand und Verbrauchsdaten. Auffällige Verbräuche oder ständig überhöhte Vorlauftemperaturen sind typische Hinweise auf eine unpassende Einstellung. Sinnvoll ist es, Sie als Betreiber anhand der Bedienungsanleitung einzuweisen und die gewählten Einstellungen schriftlich festzuhalten, damit sie bei einem Wechsel von Verwaltung oder Personal nicht verloren gehen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Eine Anlage und Einrichtung der Heizungs-, Kühl- oder Raumlufttechnik oder der Warmwasserversorgung ist vom Betreiber sachgerecht zu bedienen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD