Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten
§ 60 GModG Wartung und Instandhaltung
Erläuterung aus der Praxis
Die Pflicht trifft den Betreiber, in der Regel also den Eigentümer oder Vermieter, der Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder Lüftungsanlage im Gebäude verantwortet. Gemeint sind vor allem die Bauteile, die den Wirkungsgrad bestimmen, etwa Brenner und Wärmeerzeuger, Wärmetauscher, Umwälzpumpen, Regelungen sowie Filter und Ventilatoren in Lüftungsanlagen, die regelmäßig gewartet und bei Bedarf instand gesetzt werden müssen. Ein festes Intervall nennt die Vorschrift nicht, sodass sich die Praxis an Herstellervorgaben und dem Zustand der Anlage orientiert. Genau dort hakt es häufig: Wartungen werden aufgeschoben, Filter verschmutzen, Regelparameter werden nie nachgestellt, und ein belastbarer Nachweis fehlt, wenn er später gebraucht wird.
Für die Arbeiten ist Fachkunde erforderlich, die Anforderungen der Handwerksordnung gelten daneben weiter, sodass die Wartung in der Regel durch einen Fachbetrieb erfolgt. Als Energieberater sehe ich mir bei einer Bestandsaufnahme die Wartungsprotokolle an, prüfe Einstellungen wie Heizkurve, Pumpenstufe und hydraulischen Zustand und bewerte, ob Effizienzverluste auf mangelnde Instandhaltung zurückgehen. Sie sollten die Nachweise geordnet in der Gebäudeakte ablegen, denn sie dokumentieren die Betreiberpflicht und erleichtern jede spätere Beratung oder Sanierungsplanung.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.
(2) Für die Wartung und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt. Die Handwerksordnung bleibt unberührt.
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